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Bedenken gegen neue geldwäscherechtliche Transparenzvorschriften

Eine von der EU geplante neue Transparenzvorschrift im Rahmen der Geldwäschebekämpfung sieht vor, dass künftig noch mehr persönliche Daten zum sog. „wirtschaftlichen Eigentümer“ an das Transparenzregister gemeldet werden müssen als bisher. Dagegen hat die Bundesrechtsanwaltskammer – auch mit Blick auf den Schutz von Rechtsanwälten und ihren Familien – grundsätzliche Bedenken angemeldet.

Nach Art. 62 der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 müssen bisher schon bestimmte Daten des wirtschaftlichen Eigentümers, also jeder natürlichen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht, an das Transparenzregister übermittelt werden. Gemeldet werden müssen derzeit an personenbezogenen Daten u.a. der Vor- und Nachname der natürlichen Person, ihr Geburtsdatum, der Wohnort, das Wohnsitzland sowie alle Staatsangehörigkeiten. Laut einer in Vorbereitung befindlichen EU-Durchführungsverordnung (Ares [2025] 10331989) sollen künftig zusätzlich auch die konkrete Wohnadresse, die Ausweisnummer sowie noch einige weitere Angaben an das Register übermittelt werden müssen.

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Durchführungsverordnung hat die BRAK gegen die Ausweitung der Offenlegungspflicht erhebliche Bedenken geltend gemacht. Insbesondere bei der Ausweisnummer sowie bei der privaten Wohnadresse handele es sich im Hinblick auf die Gefahren von Identitätsdiebstahl und Nachstellung um besonders sensible Daten, schreibt die Kammer. In den vergangenen Jahren hätten Drohungen gegenüber Rechtsanwälten deutlich zugenommen. Dabei sei es auch zu Fällen gekommen, in denen Kollegen und deren Familien unter ihrer Privatadresse nachgestellt worden sei. Daher müsse man die zwingende Veröffentlichung derartiger Informationen beispielsweise für Partner einer PartGmbB äußerst kritisch sehen. Die BRAK stellt klar, dass diese Besorgnis „selbstverständlich in gleicher Weise“ auch gegenüber nichtanwaltlichen wirtschaftlichen Eigentümern angebracht ist.

Die Kammer schlägt vor, dass eine erweiterte Übermittlungspflicht von entsprechenden Regelungen zur Begrenzung der Veröffentlichung und/oder der Einsichtnahme flankiert werden sollte. Eine Einsichtnahme in derartige Daten dürfe nicht automatisiert, sondern nur eng begrenzt nach individueller Prüfung der Erforderlichkeit erfolgen. Ergänzend solle die Möglichkeit der Sperrung entsprechender Daten gegenüber den bisherigen Regelungen erweitert werden.

[Quelle: BRAK]

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