Sich in eigenen Angelegenheiten selbst als Rechtsanwalt vor Gericht zu vertreten, wird allgemein als keine gute Idee gesehen. Aber immerhin – rechtlich möglich ist es. Aber wie steht es, wenn eine Prozesskostenhilfe in Betracht kommt: Kann ein (armer) Rechtsanwalt sich dann auch selbst beiordnen lassen? Einen derartigen Fall hatte kürzlich das Thüringer OVG zu entscheiden; es lehnte die beantragte Selbstbeiordnung kurzerhand ab, jedenfalls für Verfahren ohne Anwaltszwang. Die Beiordnung sei nicht dazu geschaffen worden, dem bedürftigen Anwalt eine Einnahmequelle zu verschaffen, so das Gericht (OVG Weimar, Beschl. v. 20.2.2025 – 3 ZO 340/23).
Der Fall: Ein Rechtsanwalt geriet 2019 in einen Polizeieinsatz, bei dem ihn die Beamten zunächst durchsuchten, ihm seinen Pkw-Schlüssel abnahmen und zudem einen Platzverweis erteilten. Da er sich diesen Maßnahmen widersetzte, wurde er am Ende in Gewahrsam genommen. Diese Behandlung wollte sich der Kollege nicht gefallen lassen und schlug später den Klageweg ein. Da er finanziell „klamm“ war, beantragte er für das Verfahren Prozesskostenhilfe; außerdem wollte er sich selbst beiordnen lassen. Vor dem VG Weimar hatte er damit keinen Erfolg. Auch das anschließend mit der Sache befasste OVG lehnte die beantragte Beiordnung ab, obwohl es – anders als das VG – die beabsichtigte Rechtsverfolgung durchaus für hinreichend erfolgversprechend hielt. Der Senat belehrte die Vorinstanz, dass § 114 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsehe, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehe, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein müsse. Lediglich bei einer nur „entfernten Erfolgschance“ sei die PKH zu versagen. Letzteres sei aber nicht anzunehmen, da hier immerhin schwere Grundrechtseingriffe im Raume stünden und der Rechtsanwalt ein Rehabilitierungsinteresse geltend machen könne. Die Ablehnung des PKH-Antrags durch die Vorinstanz sahen die OVG-Richter daher als rechtsfehlerhaft an und hoben sie auf.
Den weiteren Antrag des Kollegen, sich selbst im erstinstanzlichen, nicht dem Vertretungszwang unterliegenden Klageverfahren nach § 121 ZPO als Bevollmächtigten beizuordnen, wies der Senat jedoch zurück. Eine derartige Selbstbeiordnung komme „nicht in Betracht“, befand er apodiktisch. Wäre sie zulässig, ginge es nicht mehr um die Ermöglichung des Zugangs zum Gericht, wie es die Beiordnungsvorschriften gewährleisten wollten, sondern um die Eröffnung einer Einnahmequelle des prozessführenden Rechtsanwalts zulasten der Staatskasse. Dies sei aber vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Zur Untermauerung seiner Rechtsansicht berief sich der Senat auf eine frühere Entscheidung des BAG (Beschl. v. 14. 11.2007 – 3 AZB 26/07).
[Quelle: Thür. OVG]