Bereits auf dem diesjährigen Deutschen Anwaltstag in Bielefeld hatte Bundesjustizminister Buschmann die Erhöhung der Anwaltsvergütung angekündigt. Einige Wochen später meldete sein Haus Vollzug: Am 18. Juni veröffentlichte das BMJ einen Referentenentwurf zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025), in dem u.a. eine lineare Anhebung der Wertgebühren vorgesehen ist. Damit kommt das Ministerium einer schon länger erhobenen Forderung aus der Anwaltschaft nach, die auch angesichts der spürbaren inflationären Entwicklung der letzten Jahre zunehmend auf eine Vergütungserhöhung gedrängt hatte.
Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes seien zuletzt im Januar 2021 erhöht worden; seither hätten die Rechtsanwaltskanzleien einen erheblichen Anstieg der Personal- und Sachkosten zu verzeichnen gehabt, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Damit die Anwaltschaft ihren „wichtigen Beitrag für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht“ auch weiterhin leisten könne, seien die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nun an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Im Einzelnen sieht der Entwurf vor:
-
Lineare Anhebung der Anwaltsgebühren
Wie bereits in der Vergangenheit soll die Erhöhung der Anwaltsvergütung durch eine Kombination aus linearer Gebührenanhebung und strukturellen Änderungen erfolgen. Vorgesehen ist, die Betragsrahmen- und Festgebühren um 9 %, die Wertgebühren um durchschnittlich 6 % anzuheben. Letzteres hat den Hintergrund, dass infolge des allgemeinen Preis- und Einkommensanstiegs bereits die Gegenstandswerte und damit auch die Gebühren gestiegen sind. Dies musste berücksichtigt werden, weshalb der prozentuale Anstieg bei den Wertgebühren etwas geringer ausfällt.
-
Strukturelle Verbesserungen
Neben dieser allgemeinen linearen Erhöhung sind auch strukturelle Änderungen vorgesehen. So wird z.B. der Regelverfahrenswert in Kindschaftssachen (§ 45 Abs. 1 FamGKG) von 4.000 € auf 5.000 € angehoben. Daneben werden auch die Verfahrenswerte in Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG (§ 47 Abs. 1 FamGKG), in Ehewohnungssachen (§ 48 Abs. 1 FamGKG) sowie in Gewaltschutzsachen (§ 49 Abs. 1 FamGKG) um jeweils 1.000 € erhöht.
Bei den PKH-Gebühren soll die Vergütung im gleichen Umfang steigen wie die Wertgebühren eines Wahlanwalts. Derzeit beläuft sich die Gebühr in der Wertstufe bis 5.000 € auf 85 % der Wahlanwaltsgebühr; künftig sollen es 90 % sein. Die Kappungsgrenze wird zudem von derzeit 50.000 € auf 80.000 € angehoben.
-
Gerichtskosten und weitere Gebühren
Daneben sollen mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 auch die Gerichtskosten, die Gerichtsvollziehergebühren und die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler angehoben werden; ebenso die Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen. Weitere Änderungen gibt es im Notarkostenrecht.
Inkrafttreten sollen die Änderungen, worauf schon der Gesetzestitel hindeutet („KostRÄG 2025“), erst Anfang kommenden Jahres. Da, wie der Bundesjustizminister andeutete, der Entwurf größtenteils schon mit den Ländern abgestimmt ist, wird allgemein damit gerechnet, dass es nicht – wie oft in der Vergangenheit – zu einem längeren Tauziehen zwischen dem Bund und den Ländern um eine Kompensation der finanziellen Belastungen der Länderhaushalte kommen wird. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein haben sich bereits zustimmend geäußert. Der DAV sieht den Referentenentwurf als „ganz wichtigen Meilenstein“ auf dem Weg zur lange geforderten RVG-Anpassung. Auch die BRAK begrüßte die vorgesehenen Erhöhungen „im Grundsatz“, merkte aber zugleich an, dass sie „nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe“ kommen.