Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat darauf hingewiesen, dass ein datenschutzkonformer Betrieb von Facebook-Fanpages wohl nicht möglich ist. Dies betreffe auch Fanpages von Anwaltskanzleien. Dies habe ein Kurzgutachten ergeben, das die in der Datenschutzkonferenz zusammengeschlossenen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder erstellt hätten.
Grund für dieses Verdikt sei der unklare Umfang, in dem Daten durch die Firma Meta Inc. (vormals Facebook) verarbeitet würden. Zudem fehlten Informationen, sodass sich die Datenverarbeitung nicht auf die Erlaubnistatbestände der DSGVO (insb. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, f und g) stützen lasse. Ebenfalls fehle es an der für das Setzen von Cookies nötigen Einwilligung. Die Datenschutzbehörden hätten daher beschlossen, den Einsatz solcher Fanpages bei öffentlichen Stellen zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass dieser eingestellt werde, falls – wie angesichts des Gutachtens im Regelfall zuerwarten – der Nachweis eines datenschutzrechtskonformen Betriebs nicht erbracht werde.
Mittelfristig, so heißt es weiter, könne es auch zu Beanstandungen gegenüber privaten Verantwortlichen kommen, und damit auch gegenüber Anwältinnen und Anwälten, die für ihre Kanzleien Facebook-Fanpages betreiben. Anlass hierfür könnten insb. Beschwerden Betroffener sein. Es sei auch nicht auszuschließen, dass Betroffene unter Hinweis auf das Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz Ansprüche gegenüber Kanzleien geltend machen könnten.
Das Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz sowie auch ihren Beschluss zu den Facebook-Fanpages hat die BRAK auf ihrer Homepage unter https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2022/ausgabe-8-2022-v-2042022/facebook-fanpages-merkblatt-der-brak-zur-nutzung-durch-anwaltskanzleien/ zum Download bereitgestellt.
[Quelle: BRAK]
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