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Weiterhin erleichterter Zugang zum’Kurzarbeitergeld

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Mitte dieses Jahres herabgesetzt. Das teilte das Bundesarbeitsministerium Mitte Februar mit. Grund für die Verlängerung der eigentlich bis zum 31. März befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld ist, dass pandemiebedingte Einschränkungen für viele Betriebe weiterhin möglich sind. Nach der Verlängerung gilt bis zum 30.6.2022 also weiterhin:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mind. 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.

  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

  • Ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Mit dem Gesetz wird die max. Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen allerdings künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld wurden auch die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30.6.2022 verlängert.

[Quelle: BMAS]

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