Das Bundesjustizministerium hat Ende Januar einen Referentenentwurf zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) veröffentlicht. Ziel ist es, ratsuchenden Frauen den Zugang zu sachlichen Informationen durch Ärztinnen und Ärzte zu erleichtern. Bei Vorstellung des Gesetzentwurfs erläuterte Bundesjustizminister Marco
Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB vornehmen, müssen bisher u.a. mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich, etwa auf ihrer Homepage, bereitstellen. Sie sind auch gehindert, auf diese Weise bekannt zu geben, welche Methode des Schwangerschaftsabbruchs sie anbieten. Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert. Dies, so wird vielfach kritisiert, behindere derzeit den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl und verletze zudem das Selbstbestimmungsrecht der Frau.
Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf soll die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB aufgehoben werden. Damit soll zum einen erreicht werden, dass sich betroffene Frauen besser informieren können. Zum anderen können Ärztinnen und Ärzte betroffene Frauen in ihrer schwierigen Situation unterstützen, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Der Entwurf ist derzeit an die Bundesländer und Verbände zur Stellungnahme verschickt.