Anfang Februar ist die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible in den Ruhestand getreten. Sost-Scheible kam 2001 an den BGH, wo sie nach anfänglicher Tätigkeit im 3. Strafsenat zunächst einige Jahre als Beisitzerin dem 4. Strafsenat angehörte. 2008 wurde ihr der stellvertretende Vorsitz im 3. Strafsenat übertragen, den sie bis zu ihrem Wechsel in die Funktion der Präsidialrichterin im Dezember 2010 ausübte. 2013 übernahm sie den Vorsitz des 4. Strafsenats, für den sie – mit Unterbrechungen – bis Ende 2021 auch dem Großen Senat für Strafsachen angehörte. Zeitweilig war sie zudem stellvertretende Pressesprecherin des BGH sowie von 2006 bis 2010 auch Mitglied des Präsidialrats. Nach ihrem Ausscheiden rückt der bisherige Richter am OLG Hamm Volker
Am 25. Januar ist Dr. Hans-Josef
Inken
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Ihre Fragen zur aktiven Nutzungspflicht des beA:
Wir haben Sie, liebe Leserschaft, gebeten, Ihre dringendsten Fragen zum beA an unsere Expertin Ilona
Frage zum Thema „Kontrolle des Prüfprotokolls“:
Man ist ja verpflichtet zu jeder beA-Nachricht auch das Prüfprotokoll zu kontrollieren. Wie geht man vor, wenn ein Prüfprotokoll bei beA-Eingängen anzeigt, dass „sämtliche durchgeführte Prüfungen ein positives Ergebnis lieferten, aber die Signatur ungültig ist (mindestens eine notwendige Prüfung ist negativ verlaufen)“ oder „Der Status der Signatur ist unbestimmt. Mindestens eine notwendige Prüfung konnte nicht durchgeführt werden oder lieferte ein unbestimmtes Ergebnis“?
Antwort:
Das dürfte ein Hinweis darauf sein, dass das Zertifikat nicht bis auf das Wurzelzertifikat herunter geprüft wurde. Dieser Fall ist aber unproblematisch. Die BRAK meint, es käme immer auf den Einzelfall an. Wenn dieser Hinweis bei Nachrichten auftritt, die Sie versenden wollen, wäre ich vorsichtig und würde die Signatur entfernen und den Anwalt bitten, die Signatur erneut vorzunehmen. Sollte die Meldung wieder auftreten, würde ich vorsorglich die einfache Signatur, d.h. den Namen unter dem Schriftsatz, ändern und einen bereiten Kollegen als Vertreter bitten, mit seiner Signaturkarte zu signieren. Dann kann man in Ruhe der Ursache auf den Grund gehen. In einem solchen Fall würde ich empfehlen, die Bundesnotarkammer als Herausgeberin der Karten zu kontaktieren.
Hinweis:
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