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Gerichtsstand bei Flugverspätung und Gepäckverlust

Der EuGH und der BGH haben im Februar zwei wichtige Entscheidungen zu Fluggastrechten veröffentlicht, genauer: zu den damit verbundenen Gerichtsstandsfragen. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, welches Gericht zuständig ist, wenn bei Flügen mit mehreren Umstiegen einer der Teilflüge Verspätung hat. Und der BGH musste klären, ob deutsche Gerichte nach dem Montrealer Übereinkommen zuständig sind, wenn auf einem Flug von Deutschland ins Ausland das Gepäck beschädigt wird.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatten die Fluggäste bei der Lufthansa einen Flug von Warschau über Frankfurt am Main mit Endziel Malediven gebucht. Der erste Teilflug – von Warschau nach Frankfurt – wurde von einer polnischen Airline durchgeführt. Weil der Abflug sich verzögerte, landeten die Kläger in Frankfurt mit Verspätung und verpassten ihren von Lufthansa durchgeführten Anschlussflug nach Malé. Ihr Reiseziel erreichten sie dann erst mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Den in Deutschland geltend gemachten Entschädigungsanspruch der Reisenden wies das AG Frankfurt ab: Er sei nicht zuständig, befand der Richter, da weder der Abflug- noch der Ankunftsort des Fluges, die im betreffenden Beförderungsvertrag vorgesehen seien, im Gerichtsbezirk Frankfurt lägen.

Der EuGH bestätigte jetzt seine Auffassung. Die Europarichter verwiesen darauf, dass sie bereits zu früheren Klagen betreffend Anschlussflüge entschieden hatten, dass der „Erfüllungsort“ i.S.d. EU-Regelungen sowohl der Abflugort des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsort des letzten Teilflugs sein könne. Dies sei unabhängig davon, ob die Klage auf Ausgleichszahlungen gegen das mit der Durchführung des betreffenden Teilflugs beauftragte Luftfahrtunternehmen oder gegen den Vertragspartner des betreffenden Fluggasts erhoben worden sei. Der Ankunftsort eines Teilflugs sei damit i.d.R. – d.h., wenn es keine besonderen vertraglichen Anknüpfungspunkte für den Ort der Zwischenlandung gebe – nicht als „Erfüllungsort“ i.S.d. einschlägigen Brüssel-I-a-Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen (EuGH, Urt. v. 3.2.2022 – C-20/21).

Der BGH hatte sich mit der im Internet gebuchten Reise einer Frau zu beschäftigen, deren Flug von Hahn nach Neapel und wieder zurück ging. Ihr Gepäck wurde auf dem Hinflug beschädigt. Unter Berufung auf das sog. Montrealer Übereinkommen, das die Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vereinheitlicht, verlangte sie 354 € Schadensersatz von der Fluggesellschaft. Das Amtsgericht und auch das Landgericht hatten ihre Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen, weil Hahn nicht als „Bestimmungsort“ i.S.d. Montrealer Übereinkommens, d.h. als Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung, an dem der Fluggast nach dem Beförderungsvertrag das Luftfahrzeug endgültig verlasse, angesehen werden könne. Denn bezogen auf den Hinflug sei dies Neapel. Hahn könne nur dann als „Bestimmungsort“ angesehen werden, wenn es sich bei dem von der Klägerin gebuchten Hin- und Rückflug um eine „einheitliche internationale Beförderung“ i.S.d. Übereinkommens handele. Dies sei hier nicht der Fall: Der Rückflug sei lediglich „bei Gelegenheit“ der Buchung des Hinflugs gebucht worden, so die Richter der Vorinstanzen. Dies ergebe sich auch daraus, dass beide Flüge unabhängig voneinander hätten storniert werden können.

Dem widersprach jetzt der X. Senat des BGH. Von der Vereinbarung einer „einheitlichen Leistung“ i.S.d. Montrealer Übereinkommens sei regelmäßig schon dann auszugehen, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht würden, ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt werde und eine einheitliche Buchungsbestätigung ergehe. Unerheblich sei demgegenüber, dass die Klägerin die Buchung direkt bei der Fluggesellschaft und nicht etwa in einem Reisebüro getätigt habe. Ebenfalls unerheblich sei, ob nach den Vertragsbedingungen eine separate Stornierung von Hin- und Rückflug möglich gewesen sei. Selbst wenn ein solches Recht vereinbart worden sei, komme dem lediglich für die Möglichkeiten zur Beendigung oder Änderung des Vertrags Bedeutung zu, nicht aber für die Frage, ob die ursprünglich vereinbarten Leistungen als Einheit anzusehen seien. Die geschädigte Reisende kann sich deshalb im Ergebnis grds. auf das Montrealer Übereinkommen berufen (BGH, Urt. v. 23.11.2021 – X ZR 85/20).

[Quellen: EuGH/BGH]

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