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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat auf die Möglichkeit der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hingewiesen. Nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes können von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungen beantragen (§ 56 IfSG).

§ 56 IfSG wurde zuletzt durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen geändert. Hintergrund der Regelung ist, dass Personen, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen darstellen. Wird diesen Personen aufgrund des § 31 IfSG verboten, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und erleiden sie deshalb einen Verdienstausfall, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Auch Selbstständige können einen Antrag auf Entschädigung stellen. Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der Gewinn, der im Steuerbescheid des letzten Jahres gemeldet wurde.

Allerdings stellt das IfSG keine Anspruchsgrundlage für alle Arten von pandemiebedingten Einnahmeverlusten dar, worauf jetzt noch einmal das LG München I hingewiesen hat: Man müsse bei der Anwendung der Norm strikt auf die Unterscheidung zwischen „Infektionsbekämpfung“ und „Infektionsabwehr“ achten, betonte die Kammer. Nur staatliche Maßnahmen zum letzteren Merkmal seien Grundlage für einen Entschädigungsanspruch. Aus diesem Grund versagten die Richter u.a. einer Kartbahn-Betreiberin, deren Betrieb von einer coronabedingten Schließung betroffen war, den Ersatz ihrer Einnahmeverluste (LG München I, Urt. v. 28.4.2021 – 15 O 7232/20).

Der Ausschuss Sozialrecht der BRAK hat zu Fragen des Entschädigungsanspruchs einen Leitfaden erarbeitet. Die 7-seitige Broschüre mit Stand April 2021 geht u.a. auf die Aspekte Quarantäne, Tätigkeitsverbot, Entschädigung für Betriebsausgaben und z.B. Kinderbetreuung ein und beschreibt auch die Antragstellung und ggf. den Rechtsweg. Heruntergeladen werden kann sie unter: https://brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/aktualisierung_informationen-zu-entschaedigungsmoeglichkeiten-ifsg-covid_2021-04-28.pdf.

[Red.]

Hinweis der Redaktion:

Interessierte Leser können im Juni 2021 an aktuellen ZAP-Webinaren (inkl. FAO-Teilnahmebescheinigung u. Skript) teilnehmen:

1. „Aktuelles zur Befristung im Arbeitsrecht“ am 8.6.2021 (10.00–12.30 Uhr)

2. „Unterhalt in der Patchworkfamilie“ am 14.6.2021 (14.00–16.30 Uhr)

3. „Herstellung u. Management von E-Mobilität im Miet- und WEG-Recht“ am 21.6.2021 (9.30-12.00 Uhr).

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