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E-Mail-Kommunikation mit den Mandanten

Seit dem 1. Januar gilt der neu gefasste § 2 BORA, wonach der Rechtsanwalt dem Mandanten – nach einem Hinweis auf die Risiken – auch unverschlüsselte E-Mails schicken darf, falls dieser zuvor ebenfalls unverschlüsselt an den Anwalt gemailt hatte (vgl. zu dieser Neuregelung auch Anwaltsmagazin ZAP 2019, 533).

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat nun darauf aufmerksam gemacht, dass diese rein berufsrechtliche Regelung nicht die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) außer Kraft setzt, die ebenfalls Sicherheitsanforderungen an die EDV in der Kanzlei formuliert und mit empfindlichen Geldbußen bei Verstößen droht. Die Vorgaben der DSGVO seien deshalb auch von jedem Anwalt zu beachten. Auch bei Zustimmung des Mandanten in eine bestimmte Kommunikationsform müsse der Anwalt bei seinen E-Mail-Antworten die „ nach dem Datenschutzrecht erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen“ . Damit seien vor allem die Schutzstandards der IT-Sicherheit gemeint (vgl. dazu etwa die Hinweise der BRAK unter https://www.brak.de/fuer-anwaelte/datenschutz ). Ungeklärt, so die Experten des DAV, sei jedoch die Frage, ob unverschlüsselte E-Mails überhaupt unter der DSGVO zulässig “ sind. Dies sei auch unter Datenschützern umstritten.

Fazit : Ein Rechtsanwalt, der unverschlüsselte Mails verschickt, ist zwar ggf. vor berufsrechtlichen Sanktionen sicher, nicht jedoch vor etwaigen Bußgeldern nach der DSGVO. So bleibt im Interesse der Anwälte nur zu hoffen, dass hier bald eine Klarstellung herbeigeführt wird, notfalls durch den Gesetzgeber.

[Red.]

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