Quizfrage des Monats

Entsteht bei der Ladung zur falschen Terminsstunde eine Terminsgebühr?

Das Prozessgericht beraumt in einem Zahlungsrechtsstreit Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Klägervertreter, der die Klageschrift eingereicht hatte, wird von der Geschäftsstelle des Gerichts versehentlich zu der falschen Terminsstunde geladen; der Beklagtenvertreter wird zur richtigen Uhrzeit geladen. Als der Klägervertreter im Gericht erscheint, bemerkt er, dass „sein“ Rechtsstreit auf dem Terminzettel bereits durchgestrichen ist.

Der Rechtsanwalt betritt den Sitzungssaal, in dem sich der Richter noch befindet, der die Protokolle durchsieht. Der Richter erklärt dem Klägervertreter, der Termin in diesem Rechtsstreit sei längst beendet, die Ladung zur falschen Terminsstunde beruhe leider auf einem Irrtum der Geschäftsstelle. Einige Tage später zahlt der Beklagte die rechtshängige Klageforderung an den Kläger, sodass dieser schriftsätzlich die Erledigung der Hauptsache anzeigt. Nach Erlass eines Kostenbeschlusses im schriftlichen Verfahren, nach dem dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, ist das Verfahren beendet.

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