17.02.2023
Wir haben uns bereits mehrfach mit der „vereinfachten“ Vollstreckung nach §§ 754a, 829a ZPO beschäftigt. Bekanntlich besteht sowohl bei der Vorschrift des § 754a ZPO als auch bei der Vorschrift des § 829a ZPO eine Wertgrenze von 5.000,00 EUR als titulierte fällige Forderung im Vollstreckungsbescheid. In der Praxis stellt sich aus Vereinfachungsgründen immer wieder die Frage, ob ggf. diese […]








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