Beitrag

Kindergeldberechtigung bei paritätischen Wechselmodell

1. Das Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG betrifft nicht die Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld letztlich zusteht. Es dient nur der Verwaltungsvereinfachung dahingehend, dass für die Familienkasse die Bezugsberechtigte eindeutig feststeht.

2. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und bei Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr dafür, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird, kommt dem Kontinuitätsgesichtspunkt maßgebliche Bedeutung zu und besteht im Regelfall keine Veranlassung, die bislang praktizierte Handhabung abzuändern.

OLG Hamm, Beschl. v. 29.8.2023II-4 WF 104/23

I. Der Fall

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn E., geboren 2012, hervorgegangen. Das Kind wird von den Beteiligten im paritätischen Wechselmodell betreut.

Zunächst wurde das Kindergeld für E. an die Antragstellerin gezahlt. Im Frühjahr 2023 begehrte der Antragsgegner bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergeldes an sich. Dem widersprach die Antragstellerin. Daraufhin stellte die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes bis zur Klärung der Bezugsberechtigung ein.

Durch Schriftsatz vom 11.4.2023 hat die Antragstellerin den Antrag gestellt, sie gemäß § 64 EStG als Bezugsberechtigte des Kindergeldes zu bestimmen. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrages beantragt und darauf verwiesen, dass die Antragstellerin ihm das hälftige Kindergeld vorenthalte. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Antragstellerin zur Berechtigten bestimmt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Werde das Kind im paritätischen Wechselmodell betreut, gelte es als in den Haushalt beider Eltern aufgenommen. Die Bezugsberechtigung richte sich in diesem Fall nach dem Kindeswohl. Böten – wie hier – beide Eltern die Gewähr dafür, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet werde, bestehe wegen des Kontinuitätsgedankens keine Veranlassung, die bisherige Berechtigung der Antragstellerin abzuändern.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er verweist weiter darauf, dass ihm die Antragstellerin den Zugang zum hälftigen Kindergeld verwehre. Dadurch sei die finanzielle Versorgung des Kindes eingeschränkt. Der Antragsgegner habe neben seiner (neuen) Ehefrau drei weitere Kinder zu versorgen. Er sei daher auf das Kindergeld für seinen Sohn E. angewiesen.

II. Die Entscheidung

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, aber unzulässig. Insofern führt der Senat aus:

1. [Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels]

2. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet.

Kriterien über die Bezugsberechtigung/Kindeswohl

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 64 Abs. 2 S. 3 EStG keine Regelung darüber trifft, nach welchen Kriterien über die Bezugsberechtigung zu entscheiden ist. Dessen ungeachtet ist anerkannt, dass Maßstab hierfür das Kindeswohl ist (vgl. nur KG, Beschl. v. 26.8.2019 – 13 WF 69/19, NJW-RR 2019, 1412).

Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass hier nichts dafür ersichtlich ist, dass das Kindergeld bei der Antragstellerin nicht zum Wohle des Kindes verwendet würde. Auch in seiner Stellungnahme vom 7.8.2023 bringt der Antragsgegner dazu nichts vor. Bieten wie hier bei gemeinsamer elterlicher Sorge und bei Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr dafür, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird, kommt dem Kontinuitätsgesichtspunkt maßgebliche Bedeutung zu und besteht im Regelfall keine Veranlassung, die bislang praktizierte Handhabung abzuändern (vgl. KG, a.a.O.).

Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er neben E. noch drei weitere Kinder und seine jetzige Ehefrau finanziell zu versorgen habe und dass er deshalb auf das hälftige Kindergeld angewiesen sei. Wie schon ausgeführt trifft das Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG ohnehin keine Aussage über die materielle Berechtigung hinsichtlich des Kindergeldes. Es ist dem Antragsgegner wie dargelegt unbenommen, diesen Anspruch auf das hälftige Kindergeld entweder bei der Bemessung des durch ihn zu zahlenden Kindesunterhaltes oder als selbstständigen Anspruch gegen die Antragstellerin geltend zu machen. Die Antragstellerin hat mehrfach unwidersprochen darauf verwiesen, dass das Einkommen des Antragsgegners ihr eigenes Einkommen deutlich übersteige. Danach kommt in Betracht, dass der Antragsgegner – trotz des praktizierten paritätischen Wechselmodells – nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437) Barunterhalt für das Kind schuldet. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, könnte der Antragsgegner den Anspruch auf das hälftige Kindergeld wie schon dargelegt als selbstständigen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgen. Auf Einzelheiten dazu kommt es aber hier nicht an. Denn für das rein formale Verfahren über die Bestimmung der Bezugsberechtigung nach § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG sind diese Gesichtspunkte ohnehin unmaßgeblich. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern in Sachen des Kindesunterhaltes – und damit in materieller Hinsicht auch wegen des Kindergeldes – ist allein Sache des Unterhaltsrechts (KG, Beschl. v. 26.8.2019 – 13 WF 69/19, NJW-RR 2019, 1412).

III. Der Praxistipp

Mit seinen Ausführungen zur Unbegründetheit des Rechtsmittels gibt das OLG Hamm bei Vorliegen eines paritätischen Wechselmodell dem Praktiker eine taugliche Antwort auf die Frage seiner Mandantschaft „warum bekommt er/sie das Kindergeld und nicht ich?“ an die Hand.

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…