27.03.2024
1. Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung vorhandenen Vermögens. 2. Anders als beim Ehegattenunterhalt hängt der Einsatz von Vermögen beim Verwandtenunterhalt nicht von einer Billigkeitsabwägung ab. Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auf sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind. 3. Der Eigentümer einer […]