29.11.2022
1. Bei Aufgabe seines Arbeitsplatzes oder sonstigen beruflichen Veränderungen, die sich nachteilig auf die Einkünfte auswirken, ist stets zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige eine sich daraus ergebende Leistungsunfähigkeit oder Leistungsminderung selbst schuldhaft herbeigeführt hat. 2. Eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen nicht vorzuwerfen, wenn er sich ausschließlich aus Gründen der persönlichen Lebensführung zur Aufgabe seiner […]