20.06.2026
Strittig ist, ob unbeschiedene Hilfsanträge oder Hilfsaufrechnungen, die für den Streitwert der Gerichtsgebühren nach § 45 Abs. 1 GKG unberücksichtigt bleiben, wenigstens für die Anwaltsgebühren heranzuziehen sind. Das LAG Frankfurt lehnt dies ab.




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