Gebührenrecht 2026 #06

Gegenstandwert bei unbeschiedenen Hilfsanträgen
Strittig ist, ob unbeschiedene Hilfsanträge oder Hilfsaufrechnungen, die für den Streitwert der Gerichtsgebühren nach § 45 Abs. 1 GKG unberücksichtigt bleiben, wenigstens für die Anwaltsgebühren heranzuziehen sind. Das LAG Frankfurt lehnt dies ab.
Zuständigkeit im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Wird eine Streitwertfestsetzung in fehlerhafter Besetzung beschlossen, bleibt die fehlerhafte Besetzung auch für die Abhilfeentscheidung zuständig. Wird dies missachtet, ist die Abhilfeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Ausgangsgericht zurückzugeben.

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