Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag ist auch für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nur dann vorzunehmen, wenn das Gericht über die Hilfsanträge entschieden hat oder ein Vergleich darüber geschlossen worden ist.
Sachverhalt
Im Laufe des Verfahrens waren von Klägerseite mehrere Hilfsanträge gestellt worden. Das Gericht hatte bereits der Klage stattgegeben, sodass es nicht mehr zur Entscheidung über die Hilfsanträge kam. Den Streitwert hat es mit dem Wert der Klage festgesetzt und den Wert der Hilfsanträge nicht berücksichtigt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sodann beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit gesondert festzusetzen, und zwar unter Berücksichtigung der Hilfsanträge. Das LAG hat den Antrag als unzulässig verworfen.
Antrag ist unstatthaft
Der Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
Gem. § 33 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss nur fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weil in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ein Urteil ergangen ist und mithin eine Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen ist, richtet sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren nach dem vom LAG festgesetzten Streitwert.
Kein abweichender Gegenstandswert
Nach § 23 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit diese nach dem Wert erhoben werden. In Ergänzung dazu bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass im Falle der gerichtlichen Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes, diese Festsetzung auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist. Daher fehlt es an einem abweichenden Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren.
Hilfsanträge bleiben auch für den Anwalt ohne Berücksichtigung
Gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG bleibt der Wert eines hilfsweise geltend gemachten Klageanspruchs bei der Wertbemessung unberücksichtigt, soweit über den Hilfsanspruch keine Entscheidung ergeht. Diese Regelung, die vorrangig für das gerichtliche Verfahren gilt, findet über § 32 Abs. 1 RVG auch im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit Anwendung (LAG Hamm, 24.1.2023 – 8 Ta 128/22).
Hinzukommt, dass § 33 Abs. 1 RVG in Ergänzung zu § 32 Abs. 1 RVG alleine der Schließung von Regelungslücken dient und eine solche hier nicht vorliegt, da die nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG erfolgte Festsetzung den gesamten Streitgegenstand berücksichtigt, mit der Folge, dass ein weiterer Regelungsbedarf für die Anwaltsgebühren, die bereits von § 32 Abs. 1 RVG erfasst sind, nicht besteht.
Mehraufwand ist kein Argument
Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, die Werte der Hilfsanträge (Weiterbeschäftigung und Zahlung) seien dem Wert des Hauptantrags (Kündigung) hinzuzurechnen und dies damit begründen, ihre anwaltliche Tätigkeit habe sich auch auf die hilfsweise geltend gemachten Anträge bezogen, mag ein diesbezüglicher Mehraufwand hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen sein. Allerdings verkennen die Antragsteller bei ihrer Sichtweise, dass sich auch das Gericht im Rahmen der Vorbereitung eines Verhandlungstermins und bei seiner Durchführung nicht nur mit dem Haupt-, sondern auch mit den Hilfsanträgen gleichermaßen zu befassen hat. Dennoch hat es diesen Mehraufwand aufgrund des gesetzgeberischen Willens bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts unberücksichtigt zu lassen. Dass dies bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit anders zu beurteilen sein sollte, ist diesseits weder erkennbar, noch finden sich in § 32 RVG hierfür Anhaltspunkte.
Bedeutung für die Praxis
Die Auffassung des LAG entspricht leider der st. Rspr. Dabei wird verkannt, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 1 GKG nicht auf die Anwaltsgebühren zugeschnitten ist. Ein Anwalt hat nun einmal Aufwand mit einem Hilfsantrag, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht drüber entscheidet. Daher muss er die Arbeit nicht kostenlos machen.
Die gleiche Situation ergibt sich auch bei der Hilfsaufrechnung. Hier hat der BGH (NJW 2009, 231) entschieden, dass auch für den Anwalt deren Wert nur dann von Bedeutung ist, wenn über die Hilfsaufrechnung entschieden oder darüber ein Vergleich geschlossen wird.
Soweit das LAG ausführt, weder seien Anhaltspunkte dafür erkennbar noch würde sich aus § 32 RVG ergeben, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit anders zu beurteilen sein soll als der Streitwert für das Gericht, übersieht es zweierlei:
Erstens muss sich der Anwalt erschöpfend mit einem Hilfsantrag und einer Hilfsaufrechnung befassen, unabhängig davon, ob darüber entschieden wird. Das Gericht muss sich erst dann damit befassen, wenn es den Hauptantrag abweist (Hilfsantrag) bzw. die Primärverteidigung für nicht ausreichend hält (Hilfsaufrechnung). Das Gericht macht sich möglicherweise vorsorglich Gedanken zu einem Hilfsantrag und einer Hilfsaufrechnung. In den Gründen seiner Entscheidung muss es aber nur dann dazu ausführen, wenn der Eventualfall eintritt.
Zweitens wird dabei auch immer das Haftungsrisiko des Anwalts übersehen. Ein Hilfsantrag und eine Hilfsaufrechnung hemmen die Verjährung (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 u. 5 BGB). Sind der Hilfsantrag oder die Hilfsaufrechnung nicht ordnungsgemäß erklärt, haftet der Anwalt, wenn sich der Gegner im Folgeprozess erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Soll ein Anwalt also wirklich für etwas haften, wofür er nicht bezahlt wird?











