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Zuständigkeit im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts

§ 33 RVG

Hat das Landgericht über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG irrtümlich in voller Kammerbesetzung entschieden, bleibt die Kammer auch für eine nach § 33 Abs. 4 S. 1 RVG zu treffende Abhilfeentscheidung zuständig.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.20268 Wx 898/26
I.

Sachverhalt

In einem betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem LG war der Beschwerdeführer seinem Mandanten im Wege der Verfahrenskostenhilfe (VKH) beigeordnet worden. Nach Abschluss des Verfahrens hatte er gegenüber dem LG beantragt, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen. Durch Beschluss hat das LG in Kammerbesetzung den „Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren“ auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine Begründung enthielt der Beschluss nicht. Ihm war eine Rechtsbehelfsbelehrung über eine binnen sechs Monaten einzulegende Beschwerde angefügt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 5.11.2025 zugestellt. Mit einem am 30.4.2026 beim LG eingegangenen Schriftsatz erhob er Beschwerde gegen den vorgenannten Wertfestsetzungsbeschluss, die er anschließend auch begründete. Unter dem 15.5.2026 hat das LG – nunmehr durch eine Einzelrichterin – der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert auf 50.000,00 EUR festgesetzt. I.Ü. wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat auf die Beschwerde hin den Beschluss des LG aufgehoben und die Sache an das LG zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe zurückverwiesen.

II.

Zulässigkeit kann offenbleiben

Ob die Beschwerde statthaft und auch i.Ü. zulässig ist, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Nichtabhilfebeschluss des LG unterliegt bereits aus formellen Gründen der Aufhebung. Hierüber entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

III.

Verfahren richtet sich nach § 33 RVG

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2025 war ein solcher nach § 33 Abs. 1 RVG und ist aus eigenem Recht gestellt worden. Denn für das betreuungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem LG sind keine Gerichtskosten zu erheben gewesen, nachdem eine Kostenschuld nicht angeordnet worden ist (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Daher bezog sich der genannte Antrag auf den Gegenstandswert i.S.d. §§ 22 ff. RVG.

IV.

Einzelrichter hätte über die Wertfestsetzung entscheiden müssen

Über diesen Antrag hätte das LG grds. durch einen Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Dies hat das LG übersehen. Es hat in Kammerbesetzung entschieden und einen „Verfahrenswert“ festgesetzt. Dass sich das LG der Anwendung des § 33 RVG offenbar (zunächst) nicht bewusst war, ist neben der Besetzung des Spruchkörpers und der Verwendung des – im familiengerichtlichen Verfahren beheimateten – Begriffes „Verfahrenswert“ (s. §§ 33 ff. FamGKG) auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu schließen. Letztere ist auf die Wertfestsetzung nach § 79 Abs. 1 GNotKG und die nach § 83 GNotKG eröffnete Beschwerdemöglichkeit zugeschnitten.

Indessen handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG. Dass es sich um eine Wertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren in der Hauptsache handelt, steht dem kostenrechtlichen Rechtsmittel nicht entgegen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 27. Aufl., 2025, § 33 Rn 16).

V.

Über die Abhilfe hätte die Kammer entscheiden müssen

Nach § 33 Abs. 4 S. 1 RVG hat „das Gericht“ über die Abhilfe zu entscheiden. Wenngleich es im Wortlaut dieser Vorschrift nicht in ebensolcher Weise zu Ausdruck kommt wie in § 572 Abs. 2 ZPO, hat die Abhilfeentscheidung auch in Kostensachen in der gleichen Besetzung zu erfolgen wie die angefochtene Entscheidung (vgl. etwa BeckOK ZPO/Soltys, Stand: 15.3.2026, § 572 Rn 12). Nachdem die angefochtene Entscheidung vom 3.11.2025 durch die gesamte Zivilkammer erlassen worden ist, hätte auch die Kammer über die Abhilfe entscheiden müssen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.7.2022 – 5 W 8/22, juris Rn 7; OLG Stuttgart MDR 2003, 110, 111). Nur auf diese Weise wird die Funktion des Abhilfeverfahrens als einem Instrument der Selbstkontrolle (vgl. dazu OLG München MDR 2026, 130 = ErbR 2026, 65 = FamRZ 2026, 561 = NJW-RR 2026, 506) gewahrt. Die Einzelrichterin durfte in diesem Verfahrensstadium folglich nicht die Abhilfeentscheidung an sich ziehen.

VI.

Abhilfeentscheidung ist aufzuheben und die Sache zurückzugeben

Hat anstelle des zuständigen Kollegiums eines seiner Mitglieder als Einzelrichter eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, sodass eine formell ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung noch nicht vorliegt, dann kann das Beschwerdegericht das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das erstinstanzliche Gericht zurückgeben (vgl. OLG Köln OLGR 2005, 481; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., 2026, § 572 Rn 9). Hiervon ist in der vorliegenden Sache Gebrauch zu machen. Diese Entscheidung hat die Zivilkammer demnach nachzuholen und nach erneuter (teilweiser) Nichtabhilfe die Akten wiederum dem erkennenden Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorzulegen.

VII.

Weitere Hinweise des Senats

Für das weitere Verfahren hat der Senat auf folgendes hingewiesen:

1.Beschwerdefrist ist nicht gewahrt

Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist nicht gewahrt worden.

2.Wiedereinsetzung ist fraglich

Ob dem Beschwerdeführer – einem erfahrenen Rechtsanwalt – in Anbetracht der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wird erforderlichenfalls zu prüfen sein (§ 33 Abs. 5 RVG).

3.Korrektur von Amts wegen ist nicht zulässig

Im Falle einer verfristeten Beschwerde kommt eine amtswegige Änderung des Gegenstandswertes nicht in Betracht. Denn die in § 79 Abs. 2 GNotKG vorgesehene Möglichkeit gilt nicht für die Rechtsanwaltsgebühren (vgl. OVG Münster NWVBl 2023, 383; OLG München AGS 2018, 233 = JurBüro 2018, 247).

4.Staatskasse ist anzuhören

Aufgrund der – zumindest Teile des Hauptsacheverfahrens betreffenden – Bewilligung von VKH sind die (wertabhängigen) Gebühren des Beschwerdeführers aus der Staatskasse zu bestreiten (§ 45 Abs. 1 RVG). Vor einer deutlichen Heraufsetzung des Gegenstandwertes ist daher der Vertreter der Staatskasse anzuhören (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt, Stand: 1.3.2026, § 33 Rn 18).

VIII.

Bedeutung für die Praxis

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass man in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vom „Verfahrenswert“ spricht, sondern vom „Geschäftswert“ (s. § 3 Abs. 1 GNotKG).

Das LG hat – wie es bei den Gerichten häufig vorkommt – nicht zwischen der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (Verfahren nach dem jeweiligen Kostengesetz) und der Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren (Verfahren nach § 33 RVG) unterschieden. Das führt dann auch – wie hier – zu fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen. Der Anwalt muss hier genau hinschauen, ob das Gericht im richtigen Verfahren entscheidet und darf sich nicht auf Rechtsbehelfsbelehrungen der Gerichte verlassen.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2026-6-019-286

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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