01.07.2022
Nach Auffassung des OVG Lüneburg sind die Aufwendungen der Gerichtsverwaltung für die coronabedingte Anmietung von Räumen zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine gerichtlichen Auslagen i.S.v. Nr. 9006 GKG KV. Auslagen für die Bereitstellung von Räumen für eine außerhäusige Sitzung am Ort des Gerichts stellen keine Auslagen i.S.v. Nr. 9006 GKG KV dar, wenn ursächlich für […]