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Kosten eines Betreuungsverfahrens als Kosten des Rechtsstreits

Kosten der Vorbereitung eines Rechtsstreits oder auch Kosten anlässlich eines Rechtsstreits können grds. erstattungsfähig sein. Das gilt aber nicht für die Kosten der Einrichtung einer Betreuung zugunsten einer Prozesspartei.

Wird anlässlich eines Rechtsstreits ein Betreuungsverfahren für einen Prozessbeteiligten durchgeführt und für diesen daraufhin ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Prozessführung bestellt, gehören die Kosten des Betreuungsverfahrens nicht zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.11.2021 – 9 W 33/20

I.Sachverhalt

Der Kläger hatte vor dem LG auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geklagt. Das LG hatte daraufhin einen Beweisbeschluss erlassen, wonach ein Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte. Der Kläger war allerdings nicht bereit, sich von dem gerichtlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Daraufhin wurde für den Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluss des AG eine Betreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Klägers in dem Rechtsstreit sowie der Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen. Das LG hat die Klage später abgewiesen. Dagegen wurde Berufung erhoben und in der Berufungsinstanz sodann ein Vergleich geschlossen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger daraufhin auch, die ihm im Betreuungsverfahren entstandenen Gerichtskosten i.H.v. 1.095,95 EUR (Gerichtsgebühr und Kosten des Sachverständigen) festzusetzen. Das LG hat lediglich die dem Kläger entstandenen Anwaltskosten im zugrundeliegenden Verfahren berücksichtigt, nicht jedoch die im Betreuungsverfahren angefallenen Kosten. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

II.Keine Erstattung

1.Prozessbegleitend entstandene Kosten können erstattungsfähig sein

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind einer Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Zwar behandelt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO unmittelbar nur die Kosten des Rechtsstreits; in der Rspr. ist jedoch anerkannt, dass zu diesen Kosten auch ausnahmsweise vorprozessual oder prozessbegleitend entstandene Kosten gehören können, sofern sie unmittelbar prozessbezogen sind. Dabei geht es überwiegend um Fälle, in denen eine Partei ein Privatgutachten zur Vorbereitung des Rechtsstreits oder zu dessen Verlauf einholt. Der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit vor- oder außerprozessualer Kosten ist jedoch nicht auf Privatgutachterkosten beschränkt. Maßgebend für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist insoweit, ob die von der Partei ergriffene Maßnahme einen derart engen Zusammenhang mit dem Prozessgeschehen aufweist, dass es aufgrund der Prozesswirtschaftlichkeit gerechtfertigt ist, die hierfür entstehenden Kosten den Prozesskosten zuzurechnen. Hier liegt zwar ein unmittelbarer Prozessbezug vor, da das Betreuungsverfahren während des erstinstanzlichen Verfahrens eingeleitet worden ist und ausschließlich die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit durch die Betreuerin zum Gegenstand gehabt hatte. Die Einrichtung der Betreuung hatte auch dazu gedient, dem Kläger die prozessuale Geltendmachung seiner behaupteten Ansprüche zu ermöglichen. Der Umstand, dass die Durchführung des Betreuungsverfahrens ausschließlich dem Schutz des Klägers gedient hatte, stellt den Prozessbezug auch nicht in Frage.

2.Kosten waren nicht notwendig

Die Kosten des Betreuungsverfahrens sind jedoch deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gewesen sind. Nach st. Rspr. des BGH sind Kosten nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendig, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich habe ansehen dürfen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, in dem die Partei die kostenauslösende Maßnahme veranlasst hat. Aus diesem Beurteilungsmaßnahmen folgt, dass die Partei die Kosten durch ihr vor- oder außerprozessuales Handeln selbst (unmittelbar) verursacht haben muss. Kosten, auf deren Entstehung sie keinen Einfluss oder allenfalls einen mittelbaren Einfluss hatte, können daher im Regelfall nicht Gegenstand der prozessualen Kostenerstattung sein. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer Haftung des Prozessgegners für jedwede in einem – wenn auch möglicherweise nur losen – Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehenden Kosten. Eine derart weitgehende Haftung würde dem Grundsatz nicht gerecht, dass Kosten für den Prozess vorbereitende oder diesen begleitende Maßnahmen nur ausnahmsweise gegenüber dem Gegner liquidiert werden können.

3.Keine unmittelbare Veranlassung

Hier ist zu zudem zu berücksichtigen, dass die Kosten des Betreuungsgerichts nicht unmittelbar durch den Kläger veranlasst worden sind. Zwar hat der Kläger das Betreuungsverfahren „beantragt“. Dieser Antrag stellt rechtlich betrachtet jedoch lediglich eine Anregung dar. Darüber, ob ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird oder nicht, entscheidet das Gericht auf Basis des ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts von Amts wegen. Der Eingang einer Anregung löst dementsprechend noch nicht Kosten aus. Diese entstehen erst dann, wenn das Gericht die Anregung zum Anlass der Einleitung eines Betreuungsverfahren nimmt. Die Situation stell sich nicht anders dar, als wenn das Betreuungsgericht auf eine Mitteilung des zur Entscheidung berufenen Prozessgerichts gem. Abschnitt I/1 I 1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) zu einer bei dem Kläger möglicherweise bestehenden Betreuungsbedürftigkeit hin tätig geworden wäre.

4.Betreuungsverfahren ist eigenständiges Verfahren

Darüber hinaus steht einer Kostenerstattung entgegen, dass es sich bei dem Betreuungsverfahren um ein eigenes gegenüber dem Erkenntnisverfahren selbstständiges Verfahren handelt, das auch kostenrechtlich eigenen Regeln folgt, wie sich aus § 307 FamFG ergibt. Die Kosten selbstständiger Verfahren können nach allgemeinen Grundsätzen aber nicht zu den Kosten eines anderen Rechtsstreits gezählt werden. Auch die Kosten des Sachverständigen, den das Betreuungsgericht beauftragt hat, zählen nicht zu Kosten des hiesigen Rechtsstreits, sondern zu den Kosten des Betreuungsverfahrens.

III.Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zwar in einer Zivilsache ergangen, hat aber Bedeutung für alle Verfahren, in denen § 91 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist. Wird während eines gerichtlichen Verfahrens ein Betreuungsverfahren eingeleitet, handelt es sich um ein selbstständiges eigenständiges Verfahren, dessen Kosten nicht im zugrundeliegenden Verfahren erstattet werden können, sondern allenfalls in dem Betreuungsverfahren selbst. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass insoweit grds. eine Kostenerstattung nicht vorgesehen ist.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2022-6-013-265

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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