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Foto eines Kalenders. Beschriftung: Zeitliche Umsetzung der KI-VO und Übergangsregelungen
© Sergei Fedulov | Adobe Stock

Zeitliche Umsetzung der KI-VO und Übergangsregelungen

Die KI-VO wurde am 1.8.2024 veröffentlicht und sieht eine schrittweise Anwendung vor, um betroffenen Akteuren wie Unternehmen, Kanzleien und Behörden genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Vorgaben zu geben. Einige KI-Systeme, die sich bei Wirksamwerden der KI-VO bereits auf dem Markt befinden, sind von der Anwendung ausgenommen, wenn sie nicht verändert werden. Die wichtigsten Meilensteine und Fristen der Umsetzungsphase sind im Folgenden dargestellt. 

  • Zeitschiene und wichtige Meilensteine 
    • 1.8.2024: Die KI-VO tritt in Kraft. Dieser Zeitpunkt markiert den Beginn der Übergangszeit. 
    • 2.2.2025 (sechs Monate nach Inkrafttreten): Die Verbote bestimmter KI-Praktiken gem. Art. 5 KI-VO werden wirksam, darunter Verwendungen wie manipulative oder täuschende KI-Systeme. 
    • 2.8.2025 (zwölf Monate nach Inkrafttreten): 
      • Verpflichtungen für GPAI-Modelle (Kap. V). 
      • Vorschriften für notifizierte Stellen und deren Akkreditierung (Kap. III, Abschnitt 4). 
      • Institutionelle Regelungen auf EU-Ebene (Kap. VII). 
    • 2.8.2026 (24 Monate nach Inkrafttreten): Die Verordnung gilt grds. für alle betroffenen KI-Systeme. Unternehmen und Kanzleien müssen sicherstellen, dass ihre Systeme den neuen Anforderungen entsprechen. 
    • 2.8.2027 (36 Monate nach Inkrafttreten): Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme (Kap. III, Anh. III KI-VO), insbesondere für Sicherheitsbauteile und Produkte, treten in Kraft. 
    • 31.12.2030: Besondere Übergangsfristen für KI-Systeme im öffentlichen Sektor und bestimmte europäische Informationssysteme im Bereich Migration und Freizügigkeit (Art. 111 Abs. 1 KI-VO). 
  • Besondere Übergangsregelungen 
    • Bestehende KI-Systeme auf dem Markt vor dem 2.8.2026: Diese Systeme unterliegen nur dann den Anforderungen der Verordnung, wenn wesentliche Änderungen ihrer Gestaltung vorgenommen werden (Art. 111 Abs. 2 KI-VO). Auch wenn sich die Regelung ausdrücklich nur auf Hochrisiko-KI-Systeme bezieht, ist anzunehmen, dass sie analog auch auf andere KI-Systeme anwendbar ist. 
    • Behörden und öffentliche Institutionen: Hochrisiko-KI-Systeme, die von Behörden verwendet werden, müssen spätestens bis zum 2.8.2030 konform sein (Art. 111 Abs. 2 KI-VO). 
  • Empfohlene Maßnahmen für Kanzleien und Unternehmen 
    • Kurzfristig: Durchführung von Risikoanalysen und Prüfung der eingesetzten KI-Systeme auf Konformität mit den Verboten nach Art. 5. 
    • Mittelfristig (bis August 2025): 
      • Implementierung von Schulungsprogrammen zu KI-Kompetenzen für Mitarbeiter. 
      • Anpassung interner Prozesse zur Berücksichtigung der Anforderungen für GPAI-Modelle. 
    • Langfristig (bis August 2026): Sicherstellung der vollständigen Einhaltung aller Anforderungen, einschließlich Zertifizierung und Monitoring für Hochrisiko-KI-Systeme. 

 

Ein Auszug aus der eBroschüre: Alexander Schmalenberger, Schnellübersicht zur Umsetzung der KI-Verordnung, 1. Auflage, 2025, Rdn. 29.

Die eBroschüre finden Sie ebenfalls in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen.

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