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Einzelne Gegenstandswerte im WEG-Recht

Die Bestimmung des Gebührenstreitwertes im WEG-Recht erfolgte seit der WEG-Novelle von 2007 nach den Grundsätzen von § 49a GKG. Dieser ist mit der WEG-Modernisierung 2020 nunmehr im nunmehr neuen § 49 GKG ausschließlich auf Beschlussklagen im Sinne des § 44 WEG eingedampft worden. Für die übrigen Gebührenstreitwerte, auch wenn diese WEG-Sachen betreffen, sind damit die allgemeinen Vorschriften zu Rate zu ziehen.

Für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer war § 49a GKG auch zuvor schon nicht anzuwenden, sodass Gebührenstreitwert und Beschwer jeweils andere Werte annehmen können (BGH, Beschl. v. 17.11.2016 – V ZR 86/16; Beschl. v. 9.2.2012 – V ZB 211/11) und es auch häufig taten.

 

Gegenstandswert WEG

WEG-Sachen im modernen Sinne sind nach der Reformierung des § 43 WEG nunmehr nur noch:

  1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
  2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
  3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters, einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
  4. Beschlussklagen gemäß § 44.

Die bisher in § 43 Abs. 5 und 6 WEG enthaltenen Klagen Dritter gegen die WEG-Gemeinschaft oder einzelne Wohnungseigentümer in Bezug auf deren Stellung als WEG-Eigentümer und Mahnverfahren der WEG sind mit der WEG-Reform 2020 aus den Zuständigkeitsnormen des § 43 WEG gestrichen worden, da der Begründung des Gesetzgebers zufolge hierfür allgemeinere Zuständigkeitsnormen in der ZPO anwendbar sein sollen. (BT-Drucks 19/18791, S. 81)

 

Ausnahmen § 49 GKG

Mit der Gesetzesänderung nimmt der Gesetzgeber einen großen Teil der Streitigkeiten aus der Sondervorschrift für die WEG Streitwertberechnung aus. Tritt die teilrechtsfähige WEG oder der Wohnungseigentümer als Partei gegenüber Dritten, ist der Gegenstand der Klage gerade nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dreiecksverhältnis WEG – Wohnungseigentümer – Verwalter. Schon deshalb ist § 49 GKG nicht anzuwenden. Hier erfolgt die Streitwertberechnung nach den übrigen Regeln von RVG, GKG und ZPO. Auch andere Streitigkeiten innerhalb der WEG, wie die Zahlung von bereits beschlossenem Hausgeld und Instandhaltungsrücklagen oder die Pflichten der Verwalter, unterliegen damit den allgemeinen Regeln von RVG, ZPO und GKG.

In Fällen, in denen ein bezifferter Geldbetrag eingeklagt wurde, war § 49 GKG auch schon vor der Reform nicht anzuwenden. (Suilmann in Jennißen, WEG, § 49a GKG Rn 10; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, § 49a GKG Rn 59; BT-Drucks 16/887, S. 76) Bei bezifferten Klagen und damit auch Mahnverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert ausschließlich nach der bezifferten Hauptforderung; § 23 Abs. 1 RVG, §§ 48 Abs. 1, 43 GKG, § 3 ZPO.

 

Ein Auszug aus dem Buch Andersch, Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht, 5. Auflage 2025, S. 314-315.

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen.

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