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Status- oder rollenbezogene Pflicht zur elektronischen Übermittlung? BGH vs. FG Berlin-Brandenburg

Es ist ausreichend durch die Medien gegangen: Für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bei der Korrespondenz mit Gerichten (§ 130d S. 1 ZPO bzw. § 52 d S. 1 FGO) soll es für einen Rechtsanwalt (mindestens bei Rechtsmitteleinlegung) unerheblich sein, ob dieser in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Privatmann in eigener Sache auftritt. Damit qualifiziert der BGH (zuletzt in seinem Beschluss vom 27.03.2025, AZ V ZB 27/24) diese Pflicht als Status-bezogen. Es kommt also nicht darauf an, welche Rolle der Berufsträger im entsprechenden Verfahren einnimmt.

In der Regel erfolgt die elektronische Übermittlung über das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), sodass vielfach gedeutet wird, dass es eine beA-Pflicht für die Übermittlung von Schriftsätzen gilt. Das wird auch oft so wörtlich ausgedrückt. Dem ist aber nicht so; es gibt ja bekanntermaßen weitere Möglichkeiten „sicher digital“ zu übermitteln.

Warum ist das erwähnenswert?

Weil in der Regel die beA-Nachrichten in Kanzleien von den Mitarbeitenden abgerufen und erst anschließend den Akten und Berufsträgern zugeordnet werden. Würde es eine aktive „beA-Pflicht“ geben (nur die passive Nutzung ist Pflicht, aktiv darf der Berufsträger ausweichen), würde dies damit einhergehen, dass Antwortzustellungen selbst dann via beA erfolgen würden, wenn es um eine persönliche bzw. private Sache ginge, von denen Kanzleimitglieder keine Kenntnis erlangen sollen. Denn die Kommunikation „raus“ folgt so, wie „rein“.

Sollte also der Berufsträger einen Antrag via DE-Mail einreichen, wird dieser Kommunikationskanal auch für die Antworten genutzt werden. Damit ist dann eine Möglichkeit geschaffen, dass der Zugriff den Mitarbeitenden verwehrt ist, die sonst über entsprechende Rechte im beA verfügen.

Abweichend hiervon hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 10.06.2025 (Az.: 3 K 3005/23 – bislang nicht veröffentlicht, vgl. aber Pressemitteilung der Finanzgerichtsbarkeit Berlin-Brandenburg vom 19.06.2025) geurteilt, dass der Rechtsanwalt nicht „zur Nutzung des beA“ verpflichtet ist, wenn dies für ihn unzumutbar ist, und hat alternativ einen klassischen Brief zugelassen. Das Finanzgericht sah es nicht als problematisch an, dass eine elektronische Übermittlung gerade nicht erfolgte. Die Unzumutbarkeit ergab sich im Übrigen daraus, dass es im entschiedenen Fall um die steuerlichen Verhältnisse des betroffenen Anwalts ging, die bei Nutzung des beA mindestens den Mitarbeitenden offengelegt worden wären. Ein Verweis auf einen anderen Weg, sicher elektronisch zu kommunizieren, gab es offenbar nicht (Sachverhalt und Urteilsgründe sind ggf. nach Veröffentlichung zu prüfen.)

Da die Revision nicht zugelassen wurde, weil die Auslegung von § 52d S. 1 FGO nicht entscheidungserheblich war, ist dieses Urteil für diesen Fall endgültig.

Öffnet dies Türen? – Eher nein!

Weil vorstehend kein „Obergericht“ entschieden hat, sollte man sich hierauf nicht verlassen und sich auch nicht unbedingt hierauf berufen. Stattdessen sollte man es in Zukunft stets so handhaben, wie der BGH dies vorgibt, nämlich, dass sichere elektronische Kommunikationswege, wie in § 130 d ZPO eingeräumt, genutzt werden – die analoge Übermittlung soll lediglich für den Fall technischer Ausfälle möglich sein.

Aber:

Haben Sie bereits einen ähnlich gelagerten Fall, der in der Vergangenheit passiert ist, könnte diese Entscheidung möglicherweise dieses Verfahren retten.

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