Wer 45 Jahre qualifizierte Wartezeiten i.S.d. § 51 Abs. 3a SGB VI aufweist, kann zwei Jahre eher als das Regelaltersrenten-Alter eine vorgezogene Rente beziehen. Auch hier wird das Eintrittsalter für die Jahrgänge bis 1963 gem. § 236b SGB VI in zweitmonatigen Schritten angehoben. Diese vorgezogene Rente ist abschlagsfrei.
Zur Erfüllung der qualifizierten Wartezeit zählen zunächst Zeiten der Beschäftigung sowie die weiteren, in § 51 Abs. 3a SGB VI detailliert aufgeführten Zeiten.
Wartezeit Arbeitslosigkeit
In Betracht kommen zur Warteiterfüllung auch Bezugszeiten von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung – also typischerweise Arbeitslosengeld. Allerdings soll die Regelung nicht zu missbräuchlicher Frühverrentung nutzbar sein. Deshalb dürfen die Zeiten nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen, vgl. Ausschlussregelung § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Hs.1 SGB VI.
Dazu wiederum gibt es eine Rückausnahme: Nach § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Hs.2 SGB VI gilt dies nicht, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.
Die Rückausnahme ist eng auszulegen. Nach BSG v. 17.8.2017 – B 5 R 8/16 R, BSG v. 12.3.2019 – B 13 R 5/17 R darf § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht auf sämtliche unfreiwillige und unverschuldete Beendigungen von Arbeitsverhältnissen analog erweitert werden. Die Ausschlussregelung ist zudem nicht nur auf Zeiten beschränkt, die nach dem Inkrafttreten am 1.7.2014 liegen (BSG v. 28.6.2018 – B 5 R 25/17 R, BSG v. 12.3.2019 – B 13 R 19/17 R und BSG v. 12.3.2019 – B 13 R 5/17 R). Gem. BVerfG v. 15.4.2024 – 1 BvR 2076/23 (Verfassungsbeschwerde gegen BSG v. 7.9.2023 – B 5 R 44/23 B) ist § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 SGB VI zur Verhinderung missbräuchlicher Frühverrentungen sachlich begründet und verhältnismäßig.
Ferner findet die Rückausnahmeregelung zu Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe bereits nach dem Wortlaut keine Anwendung bei Versicherten, die vor der Arbeitslosigkeit selbstständig tätig waren.
Dazu gibt es allerdings eine verfeinernde Spezial-Judikatur (im Sozialrecht nicht allzu außergewöhnlich): Nach BSG v. 21.10.2021 – B 5 R 11/20 R kann der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auch dann durch eine Insolvenz des Arbeitgebers bedingt sein, wenn der Versicherte aus diesem Anlass in eine Transfergesellschaft wechselt und sodann das Transferarbeitsverhältnis durch Fristablauf endet.
Zur Vertiefung:
Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind anrechenbar (§ 51 Abs. 3a und 4 SGB VI):
- Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, s.o.
- Ersatzzeiten, § 250 SGB VI: Für diese wird angenommen, dass außergewöhnliche Umstände eine Beitragsleistung verhindert haben. Das soll Ersatzzeiten ausgleichen.
- Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten ist auf die Zeit vor dem 1.1.1992 beschränkt.
- Ersatzzeiten können nur für Zeiten nach Vollendung des 14. Lebensjahres sein, in welchen keine Versicherungspflicht bestanden hat. Darüber hinaus muss die theoretische Möglichkeit bestanden haben, für diese Zeiten Beiträge zu zahlen.
- Benannt sind in § 250 SGB VI z.B. Kriegsdienstzeiten, Zeiten der Verschleppung, der Internierung, der verhinderten Rückkehrverhinderung sowie des Festgehaltenwerdens.
- Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung.
- Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit.
- Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Übergangsgeld.
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege.
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
- Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI).
- Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).
Nicht anrechenbar sind (§ 51 Abs. 3a SGB VI):
- Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, Einzelheiten s.u.,
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt,
- Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden,
- Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe (§ 244 Abs. 3 SGB VI).
Ein Auszug aus der eBroschüre: Stephan Rittweger, Teilrente 99,99 % und Arbeitsentgelt – das „Münchener Modell“, 1. Auflage, 2025, S. 12-13.
Die eBroschüre finden Sie ebenfalls in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen.








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