Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat entschieden: Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft i. S. v. § 22 SGB II.
Der Kläger befand sich längere Zeit zur Behandlung in einer Klinik und bezog währenddessen Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelbedarfs. Nachdem er aus der Klinik entlassen wurde, wohnte er mehrere Monate auf einem Campingplatz in einem Zelt. Die Rechnungen über insgesamt 1.100 € wollte das Jobcenter jedoch nicht zahlen, denn es handele sich nicht um Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 SGB II, da Zelte keine Unterkunft darstellten. Daraufhin klagte der Mann gegen das Jobcenter.
Das Sozialgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der Miete. In einer späteren Berufung gab auch das Landessozialgericht dem Kläger recht: Die Zeltplatzmiete muss vom Jobcenter bezahlt werden. Entscheidend sei, dass eine bauliche Anlage nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beiden Grundvoraussetzungen Witterungsschutz und „gewisse Privatsphäre“ (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) erfülle. (Az. L 19 AS 1201/21).
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