Allgemeines
Hier bewegen wir uns wieder im Bereich der Nutzfahrzeugführenden, Taxifahrer oder im Gütertransport tätigen LKW-Fahrer. Zusätzlich kommen hier Fahrerlaubnisinhaber hinzu, welche z.B. aufgrund einer Körperbehinderung auf die Fahrzeugnutzung in bestimmten Fällen angewiesen sind.
Insbesondere bei häufiger vorkommender nicht-planbarer Verkehrsteilnahme (z.B. als Fahrer im Rettungsdienst oder im Bereitschaftsdienst bei Feuerwehr oder THW) oder bei regelmäßiger, intensiver Verkehrsteilnahme als Berufskraftfahrer im Bereich der Personenbeförderung oder im Gütertransport ist die Gefahr eines nicht vermeidbaren Cannabismissbrauchs gegeben.
Bei einem hochfrequenten Konsum und den damit in Verbindung stehenden Wartezeiten muss im Einzelfall in diesen Fällen eine substanznüchterne Verkehrsteilnahme zukünftig angezweifelt werden. Im Einzelfall kann auch hier ein Verweis auf § 8 BOKraft angemessen sein, sofern die Gefahr besteht, dass aufgrund der Fakten Betroffene Fahrten antreten, obwohl sie unter der Wirkung entsprechender Mittel – hier Cannabis – stehen.
| Hinweis:
Das BMDV hat sich wie folgt dazu geäußert:
Hier kann auch auf gleichgelagerte Rechtsprechung im Zusammenhang mit Alkohol zurückgegriffen werden. |
Praxisfall
| Der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist Rollstuhlfahrer. Da er auf einem kleinen Dorf lebt – 92 ca. 50 km von seiner Arbeitsstätte entfernt ohne Anbindung an den ÖPNV – ist er auf das Auto angewiesen, um zur Arbeit zu kommen.
Anlässlich eines Zusammenstoßes mit einer Fußgängerin wird bei ihm ein hochfrequenter Konsum von Cannabis festgestellt (THC 17 ng/ml – THC-COOH 218 ng/ml). Es erfolgt eine ausführliche Mitteilung nach § 2 Abs. 12 StVG an die zuständige Verwaltungsbehörde. |
Rechtsprechung aus dem Bereich Alkohol
„… Im Mai 2021 legte die Antragstellerin auf Anforderung der Antragsgegnerin ein nervenfachärztliches Gutachten vom 3.5.2021 zur Abklärung einer Alkoholabhängigkeit vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, Abhängigkeit könne nicht festgestellt werden, da sich allein eine erhöhte Alkoholgewöhnung nachweisen lasse. Es ergebe sich aber die Frage des Alkoholmissbrauchs und die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu der Frage, ob die Antragstellerin das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher trennen könne. Bei den Laborbefunden falle auf, dass der CDT-Wert, ein Marker für chronischen Alkoholkonsum, mit 5,6 % deutlich über dem Normbereich (2 %) liege. Obwohl der Motor des Pkw zum Zeitpunkt der Alkoholkontrolle noch warm gewesen sei, könne eine Differenzierung zwischen einer Fahrt unter erhöhter Alkoholkonzentration und einer unterbundenen Weiterfahrt nicht vorgenommen werden. In jedem Fall ergebe sich die Problematik, wie die Antragstellerin sich mit Blick darauf verhalten hätte, dass der Alkohol bis zum Dienstantritt am nächsten Morgen noch nicht hinreichend abgebaut gewesen wäre. …“ (VGH München v. 23.11.2022 – 11 CS 22.1529, Rn 3).
„… Soweit das ärztliche Gutachten vom 17.11.2015 bei dem Antragsteller eine ausgeprägte Alkoholproblematik festgestellt hat, genügt dies zwar nicht allein für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung, da ein Alkoholmissbrauch im verkehrsrechtlichen Sinn grundsätzlich erst vorliegt, wenn der Betroffene ein Fahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt hat und deshalb ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestand. Jedoch reicht ausnahmsweise ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr, der dann vorliegt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer ist. Dies ist beim Antragsteller der Fall, der zu seiner Berufsausübung einen Schulbus gefahren hat. Die deshalb bestehenden Zweifel, ob der Antragsteller in Zukunft Alkoholkonsum und das berufliche Führen eines Fahrzeugs trennen kann, haben die Anordnung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt…“(OVG Rheinland-Pfalz v. 2.8.2017 – 10 B 11259/17.).
„… Der erkennende Senat nimmt insbesondere zwei Fallgruppen an: Die erste betrifft Personen, die – z.B. als Berufskraftfahrer – in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen sind und bei denen aufgrund eines häufigen und intensiven unkontrollierten Alkoholkonsums davon auszugehen ist, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis sie in den Konflikt geraten, am Straßenverkehr berufsbedingt teilnehmen zu „müssen“, obwohl sie alkoholbedingt fahruntüchtig sind (sogenannter „Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und beruflich notwendiger Teilnahme am Straßenverkehr“) …“ (OVG Bremen v. 13.8.2020 – 2 B 143/20.).
Thematisch gleichlautend:
VG Gelsenkirchen vom 30.9.2003 – 7 L 2194/03
VG Leipzig vom 31.3.2021 – 1 K 352/20
Sonderfall Berufspendler
Diese Konstellation, dass ein Fahrerlaubnisinhaber alleine aufgrund seiner örtlichen Gegebenheiten immer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, sollte nur dann als Zusatztatsache bewertet werden, wenn alle anderen Transportmöglichkeiten ausgeschlossen werden können, es für den Betroffenen also z.B. auch nicht möglich, ist auf eine Mitfahrgelegenheit zuzugreifen oder mit dem Fahrrad zum nächsten ÖPNV zu gelangen. Das bedeutet eine sehr umfangreiche Recherche bzw. bedarf eines substanziierten und glaubhaften Vortrages der Betroffenen (VG Mainz v. 14.6.2012 – 3 L 823/12.)!
Ein Auszug aus der PDF-eBroschüre von Volker Kalus: Auswirkungen des Cannabisgesetzes auf das Fahrerlaubnisrecht, 1. Auflage 2025, S. 47-48
Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen




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