Das Landgericht München I (Versäumnisurteil vom 19.05.2025, Aktenzeichen: 37 O 15409/23) hatte zu entscheiden, welche Beweiskraft höher einzustufen ist: eine Postzustellungurkunde oder die anwaltliche Versicherung eines Verfahrensbevollmächtigten.
Was war passiert?
Sachverhalt
In einem Verfahren war ein Versäumnisurteil zulasten des Klägers ergangen. Da bereits in der Vergangenheit Empfangsbekenntnisse durch den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nicht abgegeben wurden, erfolgte die Zustellung des Versäumnisurteils verfügungsgemäß per Postzustellungsurkunde. Als Zustelldokument(e) wurde in Computerschrift „Prot. vom 04.04.2025“, in einer Zeile darunter handschriftlich „+ VU vom 04.04.2025“ ausgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 14.04.2025; die Einspruchsschrift des Klägervertreters ging formgerecht per beA am 29.04.2025 – also einen Tag nach Fristablauf – beim Landgericht München I ein, war aber damit verfristet. Bereits in der Einspruchsschrift versicherte der Klägervertreter anwaltlich, dass sich in dem mit der Postzustellungsurkunde übersandten Briefumschlag lediglich das Terminsprotokoll befand, nicht aber das Versäumnisurteil.
Das Gericht schenkte der Postzustellungsurkunde zusammen mit der eingeholten Stellungnahme der stets zuverlässigen Urkundsbeamtin – auf die seitens des Klägervertreters hin keine weitere Stellungnahme erfolgte – mehr Glauben und verwarf den Einspruch als unzulässig, womit das Versäumnisurteil rechtskräftig wurde.
Wertung des Gerichts
Entscheidungserheblich waren in diesem Fall zum einen die starke Indizwirkung der Postzustellungsurkunde sowie die Tatsache, dass ein Fehler des Gerichts nach entsprechender Analyse unwahrscheinlich erscheint. Unwahrscheinlich, weil die Urkundsbeamtin – hätte sie das Versäumnisurteil nicht gedruckt – keinen Anlass gehabt hätte, in die Zustellungsurkunde dieses noch handschriftlich zu ergänzen. Gleichermaßen unwahrscheinlich, hätte die Urkundsbeamtin das gedruckte Urteil handschriftlich in der Zustellungsurkunde ergänzt, es aber versäumt, dieses in den Briefumschlag zu stecken und dann – zur Fehlerverdeckung – verschwinden lassen.
Die pauschale anwaltliche Versicherung des Klägers konnte diese Auffassung nicht erschüttern, da auch insbesondere Vortrag dazu fehlte, ob das Kuvert nach Zustellung auf den Inhalt bzw. dessen Vollständigkeit oder Zustellungsmängel überprüft wurde. Nicht nur, dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer hohen Anzahl bei Konflikten bei Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke (s.o.) kam: Hinzu kam eine unrichtige Schilderung in der Einspruchsschrift, bei der der Klägervertreter eine Postzustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erwähnte, die entsprechende Zustellung jedoch elektronisch erfolgte.
Das Landgericht München I stellte damit das Versäumnis bzw. den Fehler auf Seiten des Klägervertreters fest, der entweder auf einer nachlässigen Bearbeitung oder auf einer bewusst falschen anwaltlichen Versicherung beruht.
Folgen für die Kanzleipraxis
Und was bedeutet das für die anwaltliche Praxis?
Mitarbeitende in Anwaltskanzleien müssen die Postzustellungsurkunden (auch: Empfangsbekenntnisse) in den dortigen Angaben über (angeblich) zugestellte Schriftstücke mit den tatsächlich eingegangenen Schriftstücken „sauber“ abgleichen und etwaige Zustellungsmängel oder fehlende Schriftstücke rügen.








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