Wenden wir uns heute wieder einer Ihrer beA-Fragen zu, die wir per E-Mail erhalten haben.
Soll der RA eine an das Mahngericht versendete EDA-Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur signieren? Oder kann das die Datei möglicherweise verändern und ggf. unbrauchbar machen?
Ja, der RA muss die EDA-Datei signieren, wenn die Mitarbeiter die Nachricht versenden. EDA ist die Abkürzung für „Elektronischer Datenaustausch“. Dabei wird eine maschinenlesbare Datei übersandt. Diese Datei kann vom Menschen nicht geöffnet oder gelesen werden. Man muss sich auf den „Aktenausdruck“, den entweder die Anwaltssoftware erstellt oder den man bei online-mahnantrag.de neben der EDA-Datei generieren kann, verlassen.
Wichtig zu wissen ist, dass das Mahnverfahren ein automatisiertes Verfahren ist. Sofern es keine Besonderheiten oder Beanstandungen gibt, läuft das Verfahren ohne menschliche Beteiligung ab. So können Mahnverfahren schnell und effizient abgewickelt werden. Auch die Folgeanträge wie Widerspruch etc. müssen über das beA gestellt werden. Achten Sie darauf, dass im beA selbst signiert wird und nicht über das Portal online-mahnantrag.de. Die dortige Signierfunktion soll mittelfristig aus technischen Gründen abgeschafft werden.
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beA: Ihre Fragen - unsere Antworten
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