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„Als ich anfing, steckte das Recht der erneuerbaren Energien noch in den Kinderschuhen“

Dr. Oliver Frank ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Schon während seines Studiums faszinierte ihn das Umweltrecht. Nach seinem Referat begann er in der Kanzlei Engemann & Partner Rechtsanwälte mbB in Lippstadt im Bereich des Rechts der erneuerbaren Energien und arbeitet dort noch heute. Frank ist Sprecher des Arbeitskreises Kennzeichnung im Bundesverband Windenergie (BWE) und will, dass sich was dreht: Er berät Unternehmen und Privatpersonen, die Windkraftanlagen errichten und betreiben wollen. Ein Gespräch über erneuerbare Energien, Vogelbrutzeiten und warum es schon mal acht Jahre dauern kann, bis die Rotorblätter Fahrt aufnehmen.


KANN MAN SAGEN, DASS Juristen WIE SIE in einer Nische unterwegs SIND?

Das stimmt. In unserer aus 13 Anwälten bestehenden Kanzlei arbeiten acht Berufsträger praktisch ausschließlich im Bereich der erneuerbaren Energien. Der Kollegenkreis in diesem Bereich ist sehr überschaubar. Es sind vielleicht 10 bis 12 Kanzleien, die deutschlandweit schwerpunktmäßig in diesem Bereich arbeiten. Die meisten konzentrieren sich dann auch zu 95% auf diesen Themenbereich. Und Anwälte sind hier äußerst nachgefragt. Auch unsere Kanzlei sucht aktuell einen Juristen für den zivilrechtlichen Bereich der erneuerbaren Energien.


WIE ENTWICKELTE SICH IHR INTERESSE FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN?

Ich hatte schon im Studium großes Interesse an umweltrechtlichen Fragen und habe später zum europäischen Abfallrecht promoviert. Das hatte zwar noch nichts mit Immissionsschutz und Windenergie zu tun, aber es war unglaublich spannend. Als ich in der Kanzlei anfing, bin ich in das Thema relativ neu hereingerutscht, denn im Studium und Referendariat bekommt man nur sehr wenig davon mit, wie man in diesem Bereich juristisch arbeitet. In unserer Kanzlei ist der Bereich der erneuerbaren Energien so aufgeteilt, dass einige Anwälte im verwaltungstechnischen Bereich, die anderen im zivilrechtlichen Bereich arbeiten.


EIN SCHWERER EINSTIEG?

Wenn man sich Anfang der 2000er in das Recht der erneuerbaren Energien einarbeitete, hatte man Glück. Der Themenbereich war noch relativ überschaubar. Als ich 2002 ins Thema einstieg, war gerade ganz frisch die erste Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Wirksamkeit von Konzentrationszonenplanungen für Windenergieanlagen ergangen. Damals hatte das Erneuerbare-Energien-Gesetz nur zwölf Paragrafen, kein Vergleich mit dem komplexen juristischen Umfang bei den erneuerbaren Energien heute. Wenn Kollegen sich heute neu einarbeiten, ist das also viel komplizierter und aufwändiger, man merkt sehr deutlich, was sich in den letzten 20 Jahren in der Gesetzgebung und Rechtsprechung getan hat.


KOMMEN MANDANTEN SOZUSAGEN MIT DEM SPATEN IN DER HAND ZU IHNEN?

Am Anfang meiner Anwaltslaufbahn kam es öfter vor, dass Landwirte direkt zu mir kamen, wenn sie eine Windenergieanlage bauen wollten. Wie geht das, wer muss was genehmigen, zu welcher Behörde muss man gehen? Heute gibt es viele spezialisierte Planungsunternehmen, die das professionell betreiben und die Entwicklungen in der Windenergiebranche sehr genau im Blick haben. Sie planen beispielsweise Bürger-Windparks oder Windparks mit Landwirten und führen die ersten Gespräche mit Investoren und Grundstückseigentümern. Sie planen auch die Windparkkonstellation, gründen Planungsgesellschaften und wissen, wie das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird.


WAS hat SICH GEÄNDERT?

Heute kommen Mandanten oftmals zu einem späteren Zeitpunkt zu mir, wenn sie konkrete juristische Fragestellungen beispielsweise im Genehmigungsverfahren haben oder es auf anderen Ebenen juristisch kompliziert wird. Auf welcher Ebene ich einsteige, ist ganz unterschiedlich. Dabei macht es Sinn, so früh wie möglich einen Anwalt zu konsultieren, bevor Fehler gemacht werden, die später nur schwierig korrigiert werden können. Schon bei der Frage, wie ein Genehmigungsantrag gestellt und auf die Behörde zugegangen wird, ob es der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf usw., macht es Sinn, einen Fachanwalt zu konsultieren.


DAS PASSIERT ABER NICHT IMMER ZUM OPTIMALEN ZEITPUNKT?

Natürlich gibt es auch Fälle, in denen man erst einbezogen wird, wenn die Genehmigung erteilt wurde, zum Beispiel wenn schon eine Nachbarklage vorliegt, oder wenn eine Stilllegung der Anlage seitens der Behörde angedroht wird. In letztgenanntem Fall tritt man dann gewissermaßen als „Feuerlöscher“ auf, auch wenn es durchaus wünschenswert gewesen wäre, bereits früher beauftragt worden zu sein.


WAS GEHÖRT ZU DEN KLASSISCHEN AUFGABEN?

Es geht oft um die Baufläche. Gemeinden erstellen Flächennutzungspläne, in denen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen sind. Innerhalb dieser Zonen darf man bauen, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen, außerhalb davon im Regelfall nicht. Manchmal will der Mandant aber gerade außerhalb dieser Zonen eine Anlage errichten. Dann wird geschaut, ob es trotzdem Wege gibt, dort eine Genehmigung zu erhalten. Man prüft, ob der Flächennutzungsplan unwirksam ist. Hierzu existiert umfangreiche Rechtsprechung seit dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2002. Liegen erhebliche Abwägungsmängel vor, die der Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans entgegenstehen? Wird für die Windkraft substanzieller Raum geschaffen? Auch die Schlussbekanntmachung kann fehlerhaft sein, sodass der ganze Flächennutzungsplan überhaupt nicht in Kraft getreten ist und einem Vorhaben deshalb nicht entgegengehalten werden kann. Bei solchen Fragestellungen bewegt man sich auf vielen Ebenen, allein was das Planungsrecht betrifft.


UND WENN MAN AUF DER ERLAUBTEN FLÄCHE BLEIBT?

Auch dort gibt es genügend Konfliktstoff. Klassisches Beispiel ist der Artenschutz. Der Artenschutzgutachter muss regelmäßig ein Jahr lang Untersuchungen im Umfeld der geplanten Anlage durchführen, bevor überhaupt ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag gestellt wird. Möglicherweise kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass ein Rotmilan weniger als einen Kilometer von der geplanten Anlage entfernt brütet. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dies artenschutzrechtlich ein Problem darstellt, weil das Tötungsverbot verletzt sein könnte. Wird dies bejaht, geht es weiter: Kann man beispielsweise das Problem lösen, indem man den Rotmilan z.B. mit Ablenkmaßnahmen von dem Windpark weglockt, damit er nicht in die Rotoren gerät? In letzter Konsequenz kann bei der Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes eine artenschutzrechtliche Ausnahme beantragt werden. Deren Voraussetzungen sind europarechtlich aber äußerst umstritten.


IN DER LUFT WARTEN NOCH ANDERE SCHWIERIGKEITEN

Oftmals werden auch Probleme luftverkehrsrechtlicher Art diskutiert, wenn Windenergieanlagen zum Beispiel in der Nähe ziviler Flugnavigationseinrichtungen oder einer Radaranlage der Bundeswehr geplant sind. Dort wird dann oft behauptet, dass die Anlagen die Funktionsfähigkeit solcher Navigationseinrichtungen stören. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass hier äußerst übertriebene Sorgen im Raum stehen, die sich in der Realität gerade nicht bewahrheiten. Hierbei handelt es sich um sehr spezielle technische Fragestellungen, die mich immer wieder beschäftigen.


MODERNE WINDRÄDER SCHALTEN SICH AB, WENN VÖGEL ODER FLEDERMÄUSE UNTERWEGS SIND. WIE DARF MAN SICH DAS IN DER PRAXIS VORSTELLEN?

Die Anlagen arbeiten bezüglich Fledermäuse schon seit einigen Jahren mit programmierten Abschaltalgorithmen, die bei bestimmten Windgeschwindigkeiten und Temperaturen die Räder stoppen, damit die Tiere nicht getötet werden. Dasselbe ist grundsätzlich bei Vögeln möglich. Beziehen sich die Abschaltungen dort auf die Brutzeit, führt dies allerdings oftmals zu erheblichen Einbußen in der Stromerzeugung. Man entwickelt derzeit jedoch neue, kamerabasierte Systeme. Dort registriert die Anlage, wenn sich ihr ein bestimmter Vogel nähert, und schaltet sich dann ab. Über diese technischen Systeme wird viel diskutiert. Sie bieten einerseits eine große Chance, Standorte zu nutzen, die bislang artenschutzrechtlich nicht in Frage kamen. Es besteht aber auch das Risiko, dass entsprechende Abschaltungen in Zukunft von der Naturschutzseite immer häufiger gefordert werden, auch wenn sie artenschutzrechtlich letztlich gar nicht erforderlich sind.


HAT DIE DEUTSCHE WINDKRAFTBRANCHE BEI SOLCHEN INNOVATIVEN INGENIEURSLEISTUNGEN NOCH DIE NASE VORN?

Man kann sagen, dass deutsche Unternehmen in der Windkraftenergie sehr viel bewegt und auch technische Pionierleistungen erbracht haben. Klar ist aber auch, dass zum Beispiel China und Indien im Zusammenhang mit dem Anlagenbau stark aufgeholt haben. Ein besonders großer technischer Vorsprung ist nicht mehr vorhanden. Anders sieht es bei cleveren, innovativen Weiterentwicklungen aus, was beispielsweise den Artenschutz oder die Reduzierung von Schall betrifft. Zu erwähnen sind insoweit zum Beispiel „serrations“, das sind zackenartige Aufsätze an den Rotorblättern, die die Luftströme brechen und dadurch den Schall verringern. Für mich als Rechtsanwalt im Bereich der Windenergie ist es immens wichtig, sich auch mit solchen technischen Entwicklungen auszukennen, um letztlich dieselbe Sprache zu sprechen wie der Anlagenbetreiber. Deutschland ist im Übrigen Vorreiter bei der Entwicklung der sogenannten bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung.

Dabei bleiben die roten Blinklichter an den Anlagen zunächst ausgeschaltet und werden erst dann aktiv, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert. Dessen Transponder senden Signale, die im Windpark aufgefangen werden und die Befeuerung aktivieren. Auch damit erhöht man letztlich die Akzeptanz von in der Nähe zu Windparks lebenden Menschen. An solchen Lösungen wird kontinuierlich geforscht.


SIE SIND AUCH OFT DRAUSSEN VOR ORT BEI DEN ANLAGEN?

Das bin ich, kürzlich zum Beispiel bei einem gerichtlich anberaumten Ortstermin, es ging um die Lage einer geplanten Anlage innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Die Genehmigung war abgelehnt worden, jetzt schaute sich das Gericht an, ob die Fläche dort wirklich so schützenswert oder aber so stark vorbelastet ist, dass die Anlage im Ergebnis genehmigungsfähig ist. Oftmals geht es auch um die Frage, ob sich Windräder wegen ihrer großen Nähe zu Wohnhäusern als optisch bedrängend darstellen und deshalb gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen.


WAS SAGEN DIE GERICHTE BEI SOLCHEN FALLGESTALTUNGEN?

Die Rechtsprechung hat insoweit „Daumenwerte“ entwickelt, die dabei helfen festzustellen, ob eine optische Bedrängung vorliegt. Liegt die Anlage mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe vom nächsten Wohnhaus entfernt, so ist dies regelmäßig unproblematisch. Die Windräder der neuesten Generation sind relativ groß, sie erreichen bis 250 Meter Gesamthöhe, also Geländehöhe bis Rotorblattspitze. Es geht bei der optischen Bedrängung aber nicht um die Sichtbarkeit der Anlagen, sondern allein darum, ob der Blick auf den sich drehenden Rotor auf Dauer unzumutbar ist.


GRÄBT MAN SICH ALS ANWALT HIER AUCH TECHNISCH TIEF IN DIE MATERIE EIN?

Auf jeden Fall, um auch mit neuen Entwicklungen argumentieren und Gerichte überzeugen zu können, dass man beispielsweise Lärm reduzieren oder Tiere besser schützen kann.


EIN GROSSES THEMA IST AUCH IMMER WIEDER DIE AKZEPTANZ VON WINDKRAFTANLAGEN

Hier hat sich in den letzten Jahren einiges geändert. Die vor 20 Jahren gebauten kleinen Anlagen, die sogenannten Schnelldreher, wurden oft als störender empfunden als die neuen großen Räder mit geringeren Umdrehungsgeschwindigkeiten. Dafür sind größere, moderne Anlagen natürlich deutlich weiter sichtbar. Es handelt sich letztlich auch um eine Generationenfrage, denn die Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind bereits mit den Anlagen aufgewachsen und empfinden sie häufig als gewöhnlich im Landschaftsbild. 80 bis 90 Prozent der Bevölkerung stehen positiv zur Windenergienutzung oder akzeptieren sie zumindest.


KRITIK ENTZÜNDET SICH AUCH AM SCHWIERIGEN RECYCLING UND DER UNBESTÄNDIGEN STROMGEWINNUNG

Beim Recycling sind gerade die Rotorblätter ein Thema, die aus komplexen Verbundwerkstoffen gefertigt sind. Tatsächlich gibt es hier aber bereits Recyclingmöglichkeiten und es wird kontinuierlich weiter geforscht, wie man die Stoffe verwerten kann. Der Rückbau der Anlagen ist schließlich auch ein Kostenfaktor.

Die vermeintlich unbeständige Stromgewinnung ist eine Mär. So machen eine Einzelanlage oder ein Windpark insgesamt in einem Stromnetz nicht viel aus. Mit der Windenergie und mit den erneuerbaren Energien insgesamt haben wir gerade eine dezentrale Form der Energieversorgung und damit einen erheblichen Vorteil gegenüber der Konzentration auf wenige Versorgungseinheiten in der Kohle- oder Kernenergie.


WAS HEISST DAS GENAU?

Man gewinnt große Vorteile, indem Anlagen der erneuerbaren Stromgewinnung in virtuelle Kraftwerke zusammengeschaltet werden. Insoweit kann man mit meteorologischen Vorhersagen arbeiten und äußerst genau ermitteln, wie viel Wind oder Sonnenstrahlung es am Tag wo in Deutschland geben wird. Das rechnet man hoch und schaltet die Energieausbeute dann virtuell zusammen. Diese Möglichkeiten werden in der öffentlichen Diskussion oft nicht gesehen, wenn es heißt, dass Wind ein unbeständiger Energielieferant sei. Es gibt außerdem den Ansatz, gewonnenen Windstrom in Wasserstoff umzuwandeln, aber das ist – gerade im Hinblick auf den bislang unbefriedigenden Wirkungsgrad und die hohen Kosten – eine andere Geschichte.


WIE WICHTIG IST DAS SOGENANNTE REPOWERING?

Sehr wichtig, denn es erlaubt, alte Anlagen durch größere, neuere auszutauschen, die deutlich mehr Strom produzieren. Windenergieanlagen verlieren nach 20 Jahren ihre EEG-Einspeisevergütung. Betreibt man sie nach Ende der Förderdauer nicht weiter, weil es sich wirtschaftlich nicht lohnt, so geht der Standort ohne Durchführung eines Repowering verloren. Das Problem ist, dass Kleinanlagen seinerzeit oftmals deutlich dichter an Wohngebäuden errichtet werden konnten als heutige Großanlagen. Man kann also nicht mehr an allen Standorten Anlagen aktueller Größenordnung hinstellen. Es bedarf deshalb eines ausgeklügelten Repowering-Konzepts. Diese Anlagen sind so zu planen, dass die Schallbelastung möglichst sinkt und keine optische Bedrängung vorliegt. Hier müssen sie alle Alt- und Neubetreiber an einen Tisch bekommen und ein Gesamtkonzept entwerfen, mit dem alle einverstanden sind.


ZEIGT DIESER ANSATZ IMMER ERFOLG?

Man kann nicht jeden Standort repowern. Es muss aber auf jeden Fall möglichst häufig geschehen, weil sonst zahlreiche Standorte wegfallen und die Erzeugungskapazität der Windenergie in Deutschland nicht steigt, sondern sogar zurückgeht. Dass in Sachen Anlagenneubau in den letzten Jahren nicht wirklich viel passiert ist, liegt vor allem daran, dass Standorte fehlen, weil Kommunen nicht hinterhergekommen sind, Flächen auszuweisen. Es liegt außerdem an Genehmigungs- und Gerichtsverfahren, da diese oftmals insgesamt fünf bis acht Jahre dauern. Manche Betreiber wollen auch nicht das Risiko eingehen, eine Anlage zu bauen, bevor die Genehmigung letztinstanzlich bestandskräftig geworden ist. Immerhin sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz mittlerweile vor, dass Rechtsmittel gegen Genehmigungen von Anlagen keine aufschiebende Wirkung haben, sodass solche Genehmigungen von sich aus sofort vollziehbar sind.


SEHEN SIE IHREN JOB ALS ATTRAKTIVE NISCHE FÜR JURISTEN?

Auf jeden Fall. Wir haben während Corona nicht weniger zu tun gehabt, im Gegenteil. Das Recht der erneuerbaren Energien ist ein zukunftssicherer Bereich, Anwälte werden dort auch künftig gut zu tun haben. Wie das Bundesverfassungsgericht kürzlich festgestellt hat, steht der Klimaschutz im Grundgesetz. Die Stromerzeugung mit regenerativen Energieträgern muss daher erheblich ansteigen, um die verbindlichen Klimaziele erreichen zu können. Es warten also jede Menge juristische Aufgaben in spannenden Bereichen. Und ich genieße einen für Anwälte besonderen Luxus: Unsere Kanzlei ist klar pro Erneuerbare Energien ausgerichtet. Ich vertrete damit eine Sache, die ich persönlich für überaus wichtig halte und für die ich mich auch im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit mit Herzblut einsetze. Das heißt auch, dass ich solche Mandate von vornherein ablehne, bei der ich die Haltung von Windenergiegegnern vertreten müsste.

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