1. Allgemeine Zulässigkeit
Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch die Vergütungsforderung eines gerichtlich bestellten (z.B. Pflichtverteidiger) oder im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse abgetreten werden. Der gegen die Landeskasse gerichtete Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts ist kein höchstpersönlicher Anspruch, dessen Abtretbarkeit hierdurch ausgeschlossen ist (kein Abtretungsverbot). § 49b Abs. 4 BRAO stellt nur auf die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts ab und regelt die Abtretbarkeit ohne Differenzierung danach, wer die Vergütung im Einzelfall schuldet, ob sie sich also gegen den Mandanten oder gegen die Staatskasse richtet (OLG Düsseldorf, AGS 2011, 485; [inzidenter] OLG Koblenz, JurBüro 2017, 195 bei Pflichtverteidigung; für PKH OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 650 = AGS 2008, 605; OLG Hamm, RVGreport 2008, 218 = MDR 2008, 654).
Hinweis:
Liegt eine wirksame Abtretung vor, ist der Zessionar berechtigt, die Festsetzung der Vergütung gem. § 55 gegenüber der Staatskasse zu betreiben. Ihm stehen dann auch die Rechtsbehelfe aus § 56 zu (OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1614 = RVGreport 2009, 183 = AGS 2009, 272; JurBüro 2008, 650 = AGS 2008, 605; vgl. auch AG Passau, StraFo 2011, 419 für Beschwerderecht nach der StPO nach Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs).
2. Einwilligung/Einverständnis der Staatskasse
Es kommt nicht darauf an, ob die Staatskasse mit der Abtretung einverstanden ist. § 49b Abs. 4 BRAO erfordert auch nicht die Einwilligung der Staatskasse in die Abtretung, sondern die des Mandanten (OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 650 = AGS 2008, 605). Aus der Abtretung muss sich aber ergeben, dass der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch durch den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt abgetreten worden ist. Es reicht nicht aus, dass nur Forderungen gegen den Mandanten abgetreten worden sind (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Bei gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsansprüchen wird eine ausdrückliche Einwilligung in die Abtretung dieser Vergütungsansprüche gefordert (OLG Düsseldorf, AGS 2009, 485 für Pflichtverteidigung). Eine Einwilligung in die Abtretung der Ansprüche, die dem Verteidiger gegen den Angeklagten aus dem Mandatsverhältnis zustehen, reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, AGS 2011, 485).
3. Geltendmachung
Bei der Geltendmachung des durch den bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten (KG, RVGreport 2010, 65; OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 650 = AGS 2008, 605; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 45 Rn 119). Die Staatskasse ist dem neuen Gläubiger (Zessionar) gegenüber zur Leistung daher nur verpflichtet gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger (Rechtsanwalt) über die Abtretung ausgestellten Urkunde oder wenn der bisherige Gläubiger (Rechtsanwalt) ihr die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Denn die Staatskasse muss sicherstellen, dass sie Schuld befreiend an den neuen Gläubiger leistet.
Die Staatskasse kann verlangen, dass ihr die Abtretungsunterlagen im Original vorgelegt werden (KG, RVGreport 2010, 65; wohl auch OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1614 = RVGreport 2009, 183 = AGS 2009, 272). Denn der Urkundenbeweis kann bei einer Privaturkunde ausschließlich durch Vorlegung der Originalurkunde gem. § 420 ZPO angetreten werden (BGH, NJW 1992, 829). Die Vorlage einer Kopie ist nur zur Glaubhaftmachung geeignet (vgl. auch BGH, NJW 2012, 3426, der offen gelassen hat, ob die Vorlage einer Kopie den Erfordernissen des § 410 Abs. 1 BGB genügt).
Eine solche ist aber zum Nachweis der Gläubigerstellung nicht ausreichend, sondern genügt allein zur Berücksichtigung der geltend gemachten Gebühren und Auslagen, § 104 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 55 Abs. 5 S. 1 (KG, a.a.O.). Die Vergütungsfestsetzung kann allerdings nicht von der Vorlage des Originals der Einwilligungserklärung des Mandanten zur Abtretung abhängig gemacht werden; die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Einwilligungserklärung reicht aus (OLG Saarbrücken, RVGreport 2013, 272 = JurBüro 2013, 415).
4. Rückabwicklung
Steht fest, dass aus der Staatskasse eine zu hohe Vergütung gezahlt worden ist, stellt sich die Frage, wie der Rückforderungsanspruch der Staatskasse abzuwickeln ist bzw. ob sich der Rückforderungsanspruch gegen den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt als Zedenten oder an den Abtretungsempfänger als Zessionar richtet (vgl. auch BGH, NJW 2005, 1369 zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung).
Ein Auszug aus dem Buch Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 14. Auflage, 2026, S. 7-8.
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