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Das Strafbefehlsverfahren: Rücknahme durch die Staatsanwaltschaft & Pflichtverteidigerbestellung
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Das Strafbefehlsverfahren: Rücknahme durch die Staatsanwaltschaft & Pflichtverteidigerbestellung

Das Wichtigste in Kürze:

1. Ist gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden, findet nach § 411 Abs. 1 S. 2 eine HV statt.

2. Eine im EV nach § 408b erfolgte Pflichtverteidigerbestellung gilt auch für die HV, es sei denn es erfolgt eine Aufhebung nach § 143 Abs. 2.

3. Nach § 411 Abs. 2 kann sich der Angeklagte in der HV durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

4. Ist zu Beginn der HV der Angeklagte unentschuldigt ausgeblieben und auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, muss das Gericht nach § 412 S. 1 den Einspruch verwerfen.

5. Der Einspruch gegen den StB kann nach § 411 Abs. 3 S. 1 bis zur Urteilsverkündung in 1. Instanz zurückgenommen werden. Nach Beginn der HV bedarf es hierzu der Zustimmung der StA.

6. Hinsichtlich der Verlesbarkeit von Protokollen über eine frühere Vernehmung eines Zeugen, SV oder Mitbeschuldigten sowie hinsichtlich der Verlesbarkeit von Erklärungen von Behörden und schließlich hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme gilt die für ein beschleunigtes Verfahren geltende Vorschrift des § 420 entsprechend.

7. Kommt es zum Urteil, ist das Gericht nach § 411 Abs. 4 nicht an den im Strafbefehl enthaltenen Rechtsfolgenausspruch gebunden.

 

1.a)aa) Ist nach Abschluss der Ermittlungen oder auch in der HV bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Strafbefehl (im Folgenden: StB) erlassen worden (s. §§ 407 ff.), gegen den dann rechtzeitig und auch im Übrigen zulässig Einspruch eingelegt wurde, findet nach § 411 Abs. 1 S. 2 (wieder) eine HV statt.

Hinsichtlich der Form des Einspruchs (hierzu Burhoff, EV, Rn 1583 ff. u. Burhoff/Hillenbrand, RM, Teil B, Rn 760 ff.) gilt:

Durch das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ v. 12.7.2024 (BGBl I Nr. 234) ist § 32d S. 2 erweitert worden. Nach dessen Nr. 3 gelten die Vorgaben des § 32d S. 1 (jetzt) auch für den Einspruch gegen den Strafbefehl und dessen Rücknahme. Diese Änderung/Ergänzung tritt nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes aber erst am 1.1.2026 in Kraft. Ab dann muss gg. die elektronische Form gewählt werden.

 

bb) Nach § 411 Abs. 1 S. 3 kann das Gericht, wenn der Einspruch auf die Höhe (nicht Anzahl!) der Tagessätze beschränkt wird, im Beschlussweg über den Einspruch entscheiden, wenn der Angeklagte, sein Verteidiger und die StA zustimmen (hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, § 411 Rn 2a). Das wird vor allem in Betracht kommen, wenn sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten über die Höhe des Tagessatzes geeinigt haben. Es gilt in diesen Fällen – anders als sonst im Strafbefehlsverfahren – nach § 411 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 das Verschlechterungsverbot. Der Einspruch kann i.Ü. – entgegen dem Wortlaut des § 411 Abs. 1 S. 3 auch auf die Gewährung einer Zahlungserleichterung (§ 42 StGB) beschränkt werden (AG Kehl StRR 2015, 427 m. Anm. Burhoff). Das Beschlussverfahren ist im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig (OLG Dresden StRR 2014, 82 [Ls.]).

Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 411 Abs. 1 S. 3 a.E). Das Rechtsmittel hat Erfolg, wenn Zahlungserleichterungen nicht in gebotenem Maße oder überhaupt nicht bewilligt werden. Der Angeklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, er könne später auch im Vollstreckungsverfahren Ratenzahlung o.ä. beantragen oder die Geldstrafe durch die Erbringung von Arbeitsleistungen tilgen. Denn legen die Voraussetzungen des § 42 StGB für die Gewährung von Zahlungserleichterungen vor, sind sie zwingend zu bewilligen (Fischer, § 42 StGB Rn 5a).

 

b) Für die HV gelten die allgemeinen Regeln, soweit sich aus den nachstehenden Ausführungen keine Besonderheiten ergeben (zum StB-Verfahren im EV allgemein Burhoff, EV, Rn 4549 ff. [zu den Vor-/Nachteilen dieses summarischen Verfahrens]; Burhoff/Hillenbrand, RM, Teil B Rn 729 ff.; s.a. die Komm. zu den §§ 407 ff. bei Meyer-Goßner/Schmitt). Nach Zähres (NStZ 2002, 296) ist in der gem. § 408 Abs. 3 S. 2 anberaumten HV der Erlass eines StB nicht (mehr) zulässig.

Die StA hat nach § 411 Abs. 3 S. 1 die Möglichkeit, die Klage bis zur Urteilsverkündung zurückzunehmen (nach Erlass des StB aber nur, wenn der Angeklagte Einspruch eingelegt hat, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.3.2019 – 3 Ws 66/19, StV 2021, 24). Nach Beginn der HV ist das nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich (§ 411 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 303 S. 1). Die erweiterte Rücknahmemöglichkeit besteht aber nur, wenn es sich um ein originäres StB-Verfahren handelt und nicht, wenn der Amtsrichter den von der StA beantragten StB nach § 408 Abs. 3 S. 2 abgelehnt und Termin zur HV anberaumt hat. Dann handelt es sich um ein normales Strafverfahren (LR-Gössel, § 408 Rn 52). Eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 sind erst zulässig, wenn die HV begonnen hat (BGH StraFo 2011, 218).

 

2. Hinsichtlich der Frage, ob eine im EV nach § 408b erfolgte Pflichtverteidigerbestellung auch in der HV fortwirkt, gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2128) am 13.12.2019 folgendes:

a) Legt der Angeklagte gegen den StB Einspruch ein, endet die Bestellung nicht, sondern dauert fort (LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21, NStZ 2022, 640; LG Stade, Beschl. v. 5.8.2022 – 102 Qs 2575 Js 37782/21 (26/22). Es kann aber eine Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 in Betracht kommen (hierzu Burhoff, EV, Rn 3642 ff.). Unterbleibt eine solche, endet die Beiordnung mit der Rechtskraft des Urteils oder mit der Einstellung des Verfahrens (§ 143 Abs. 1).

Eine Aufhebung der Bestellung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der StB keine Freiheitstrafe von einem Jahr vorgesehen hat. Vielmehr kann sich die Straferwartung durch die Einlegung des Einspruchs erhöhen, da dann die „Geständnisfiktion“ (hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. vom 30.1.2006 – 1 Ss 5/06) entfällt. Überdies ist das Gericht nicht gehindert, auch bei unverändertem Sachverhalt und ohne Hinzutreten neuer Umstände eine höhere Strafe festzusetzen (OLG Stuttgart a.a.O.).

 

b) Rechtfertigt die Straferwartung die Fortdauer der Beiordnung nicht und liegt auch sonst kein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 2 vor, kann die Bestellung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts aufgehoben werden. Der Gesetzgeber sieht dann keine besondere Schutzbedürftigkeit des Angeklagten mehr, da die Entscheidung nach Einspruch nicht mehr im schriftlichen Verfahren ergehe. Allerdings sind bei der Ermessensausübung Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die für eine Beibehaltung der Bestellung streiten, ausreichend zu berücksichtigen (BT-Drucks. 19/13829, S. 52).

 


 

Ein Auszug aus dem Buch Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage, 2024, Teil S Rdn. 3070-3078

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