Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen – Voraussetzungen und rechtliche Grenzen
A. Befugnisse des Gerichtsvollziehers
Die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist nicht zu jeder tages- und Nachtzeit uneingeschränkt zulässig. Insbesondere Vollstreckungshandlungen zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen unterliegen besonderen gesetzlichen Voraussetzungen. Dabei stehen sich das berechtigte Interesse des Gläubigers an einer effektiven Durchsetzung seines titulierten Anspruchs und die schutzwürdigen Interessen des Schuldners gegenüber.
Für die Vollstreckungspraxis stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher auch außerhalb der üblichen Vollstreckungszeiten tätig werden darf und wann hierfür eine besondere richterliche Anordnung erforderlich ist.
Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 758 und 758 a ZPO, die nachfolgend im Einzelnen dargelegt und rechtlich eingeordnet werden.
§ 758 ZPO Durchsuchung; Gewaltanwendung
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
Die Wohnung genießt gem. Art. 13 Abs. 1 GG einen besonders verfassungsrechtlichen Schutz. Die dort gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung dient dem Schutz der räumlichen Privatsphäre des Einzelnen und gewährleistet einen Bereich, in dem er grundsätzlich auch vor staatlichen Eingriffen geschützt ist.
Dieser Schutz hat jedoch seine Grenzen, gilt somit nicht uneingeschränkt.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann es erforderlich werden, in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Schuldners einzugreifen, um titulierte Ansprüche des Gläubigers durchzusetzen. Derartige Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Mit § 758 ZPO hat der Gesetzgeber die Befugnisse des Gerichtsvollziehers zur Durchsuchung und zur Anwendung von Gewalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung geregelt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Durchsuchung von Wohnung werden dabei insbesondere durch § 758a ZPO konkretisiert.
1. Durchsuchungsvoraussetzungen
Zunächst müssen die allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung nach §§ 750 Abs. 1 S. 1, 720 a Abs. 2, 750 Abs. 3 ZPO vorliegen. Der Vollstreckungstitel muss auf den Namen des Schuldners lauten.
2. Antragstellung
Nicht der Gerichtsvollzieher, sondern der Gläubiger muss die richterliche Erlaubnis erwirken (§§ 33 Abs. 2 S. 4, 61 Abs. 3 S. 1 GVGA).
3. Anwesenheit des Gläubigers
Die Anwesenheit des Gläubigers bei der Durchsuchung ist nach dem Gesetz zulässig (DGVZ 1983, 74; LG Münster MDR 1991, 1092).
Aus diesem Grund muss der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger auf dessen Wunsch rechtzeitig den Termin mitteilen.
4. Richterliche Erlaubnis
Wie bereits ausgeführt, ist die Wohnung besonders geschützt (Art. 13 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Was ist unter dem Begriff „Wohnung“ zu verstehen?
Der Begriff „Wohnung“ ist weit auszulegen und betrifft z.B. alle Räume, die dem häuslichen Zweck dienen, auch Nebenräume, nicht aber Arbeits- und Geschäftsräume.
Zulässig ist die Durchsuchung aber grundsätzlich nur nach vorheriger richterlicher Genehmigung.
5. Vorheriger Vollstreckungsversuch
Solange der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt nicht verwehrt, ist eine richterliche Anordnung nicht notwendig. Daher darf und muss der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung zunächst ohne richterliche Anordnung durchführen.
Muss sich der Gerichtsvollzieher vor der Vollstreckung beim Schuldner ankündigen?
Nein!
Eine vorherige Ankündigung der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner ist bei der gewöhnlichen Sachpfändung grundsätzlich nicht erforderlich.
§ 59 GVGA Leistungsaufforderung an den Schuldner
(1) Vor Beginn der Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die bevorstehende Zwangsvollstreckung nicht in Kenntnis. (…)
Praxishinweis:
Die tägliche Praxis zeigt zwar, dass der Gerichtsvollzieher sich in der Regel beim Schuldner vorher ankündigt. Dieses kann, sofern gewünscht, in Modul Q mit nachfolgendem Satz ausgeschlossen werden:
„Es wird ausdrücklich darum ersucht, von einer vorherigen Bekanntgabe des Vollstreckungstermins gegenüber dem Schuldner abzusehen, um einer möglichen Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung vorzubeugen.“
6. Gewahrsamsorte
Zum grundsätzlichen Ermessen des Gerichtsvollziehers gehört, dass er die Zwangsvollstreckung überall dort vornehmen kann, wo der Schuldner einen Gewahrsam hat. Dazu gehören neben dessen Wohnung, Arbeits- und Geschäftsräumen sowie das angrenzende befriedete Besitztum auch z.B. Gärten, Nebenräume, Ställe, Wagenschuppen und Scheunen.
Der Gerichtsvollzieher darf in den Räumlichkeiten ziel- und zweckgerichtet suchen, solange das zur Durchführung des von der Durchsuchungsanordnung gedeckten Auftrags erforderlich ist (BVerfGE 76, 89).
Zu den Gewahrsamsorten gehört alles, was dem Schuldner zur Aufbewahrung dient. Dazu können auch die Taschen des Schuldners gehören.
Bei einer weiblichen Schuldnerin ist bei einer Taschenpfändung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 61 Abs. 10 S. 4 GVGA eine weibliche Hilfsperson erforderlich.
Bei einem männlichen Schuldner ist bei einer Taschenpfändung durch die Gerichtsvollzieherin eine männliche Hilfsperson erforderlich § 61 Abs. 10 S. 5 GVGA.
7. Öffnungsbefugnis
Der Gerichtsvollzieher ist gem. § 758 Abs. 2 ZPO befugt, verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie Behältnisse öffnen zu lassen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen der Durchsuchung vorliegen (LG Berlin DGVZ 2016, 256). Soweit er zur Öffnung persönlich technisch nicht sachgemäß imstande ist, darf er diese Türen etc. öffnen lassen. Dabei kann er sich in der Regel der Hilfe eines Schlossers bedienen (LG Berlin DGVZ 1985, 183; LG Köln DGVZ 1994, 62). Der Schuldner hat die Kosten der Öffnung zu tragen, soweit es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs. 1 ZPO handelt.
Achtung:
Die Kosten einer Türöffnung mit Schlosswechsel liegen bei ca. 200 bis 500 EUR.
8. Gewaltbefugnis
Bei Widerstand ist der Gerichtsvollzieher gem. § 758 Abs. 3 ZPO zur Anwendung von Gewalt befugt und kann erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch nehmen.
Widerstand ist jedes solches Verhalten, das Gewalt zwecks Vollstreckung nötig zu machen scheint (LG Stuttgart DGVZ 2012, 193).
B. Rechtliche Grenzen
Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass § 758 ZPO dem Gerichtsvollzieher weitreichende Befugnisse zur effektiven Durchsetzung titulierter Ansprüche einräumt. Diese Befugnisse gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Ihre Ausübung findet insbesondere dort rechtliche Grenzen, wo grundrechtliche geschützte Positionen des Schuldners berührt werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die durch Art. 13 GG gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung.
Die sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Voraussetzungen einer richterlichen Durchsuchung werden durch § 758a ZPO näher konkretisiert.
§ 758a ZPO Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur aufgrund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(5) Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.
Während § 758 ZPO die allgemeinen Durchsuchungs-, Öffnungs- und Gewaltbefugnisse des Gerichtsvollziehers regelt, enthält § 758a ZPO insbesondere verfahrensrechtliche und verfassungsrechtlich begründete Schranken ihre Ausübung.
Im Mittelpunkt steht auch hier der durch Art. 13 GG gewährleistete Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung. Daneben regelt die Vorschrift die Voraussetzungen für Vollstreckungsmaßnahmen zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen.
Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit den einzelnen Voraussetzungen, gesetzlichen Ausnahmen und den sich daraus ergebenden Besonderheiten für die Vollstreckungspraxis.
1. § 758a Abs. 1 ZPO – Richterliche Durchsuchungsanordnung
Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung betreten werden.
Wer ist für den Antrag zuständig?
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll.
Es sind drei Fallkonstellationen denkbar:
-
Der Schuldner willigt freiwillig ein: Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich.
-
Der Schuldner verweigert die Durchsuchung: Grundsätzlich muss eine richterliche Anordnung eingeholt werden.
-
Die Einholung der Anordnung würde den Durchsuchungserfolg gefährden: Ausnahmsweise kann die Durchsuchung ohne vorherige Anordnung zulässig sein.
Der letzte Fall ist allerdings eng auszulegen. Eine bloße Vermutung, der Schuldner könnte pfändbare Gegenstände beiseiteschaffen, genügt nicht ohne Weiteres:
Praxisbeispiel:
Der Gerichtsvollzieher erscheint zur Sachpfändung. Der Schuldner verweigert ausdrücklich den Zutritt. In diesem Fall bedarf es grundsätzlich einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gem. § 758a Abs. 1 S. 1 ZPO. Die dem Gerichtsvollzieher nach § 758 Abs. 2 ZPO eingeräumte Befugnis, verschlossene Türen öffnen zu lassen, vermag die erforderliche richterliche Anordnung nicht zu ersetzen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Einholung der Anordnung den Durchsuchungserfolg gefährden würde (§ 758a Abs. 1 S. 2 ZPO).
2. § 758a Abs. 2 ZPO
-
Räumung oder Herausgabe von Räumen: Liegt ein entsprechender Herausgabe- oder Räumungstitel vor, bedarf es zur Vollstreckung grundsätzlich keiner zusätzlichen Durchsuchungsanordnung nach Abs. 1.
-
Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO: Auch hier ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Das betrifft beispielsweise die Verhaftung eines Schuldners zur Erzwingung der Vermögensauskunft.
Praxisbeispiel:
Ein Schuldner erscheint trotz entsprechender Verpflichtung nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl nach § 802g ZPO. In diesem Fall ist für dessen Vollstreckung eine zusätzliche richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO nicht erforderlich.
3. § 758a Abs. 3 ZPO – Mitgewahrsamsinhaber
Dieser Absatz betrifft Personen, die gemeinsam mit dem Schuldner die tatsächliche Herrschaft über die Wohnung ausüben. Hierzu gehören z.B. Ehegatten oder Lebenspartner.
Liegt eine wirksame Einwilligung des Schuldners oder eine nach Abs. 1 zulässige Durchsuchung vor, müssen Mitgewahrsamsinhaber die Durchsuchung grundsätzlich dulden.
Praxisbeispiel:
Der Gerichtsvollzieher durchsucht aufgrund einer richterlichen Anordnung die gemeinsam bewohnte Wohnung des Schuldners und seiner Ehefrau. Die Ehefrau persönlich kann der Durchsuchung nicht widersprechen.
Unbillige Härten sind bei der Durchsuchung jedoch zu vermeiden.
Was sind unbillige Härten?
Hierzu gehören z.B.
-
schwere Erkrankungen (z.B. der Ehegatte ist bettlägerig und schwer erkrankt. Eine sofortige Durchsuchung könnte den Gesundheitszustand erheblich verschlechtern),
-
Pflegebedürftigkeit,
-
besondere Belastung von Kindern (z.B. eine Durchsuchung würde unter den konkreten Umständen zu einer außergewöhnlichen psychischen Belastung eines mitwohnenden Kindes führen).
4. § 758a Abs. 4 ZPO – Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen
Die gesetzliche Nachtzeit umfasst die Stunden von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums und an Sonn- und Feiertagen gelten besondere Beschränkungen.
Wichtig ist hierbei die Unterscheidung:
-
Innerhalb einer Wohnung: Es bedarf einer besonderen richterlichen Anordnung für die Vollstreckung zu Unzeit.
-
Außerhalb einer Wohnung: Eine besondere Anordnung nach Abs. 4 ist nicht allein wegen der Unzeit erforderlich. Der Gerichtsvollzieher hat jedoch unbillige Härten zu vermeiden.
Praxisbeispiel 1 – Vollstreckung in Wohnungen am Sonntag
Ein Gläubiger weiß, dass der Schuldner werktags nicht erreichbar ist, sich aber sonntags regelmäßig in seiner Wohnung aufhält. Er möchte deshalb eine Vollstreckung am Sonntag durchführen lassen.
Achtung: Eine bloß bessere Erreichbarkeit des Schuldners ersetzt nicht die notwendige richterliche Anordnung! Der Gläubiger sollte konkrete Umstände darlegen, die eine Vollstreckung zu diesem Zeitpunkt erforderlich erscheinen lassen.
Konkrete Umstände könnten sein:
-
Mehrere erfolglose Vollstreckungsversuche zu unterschiedlichen Tageszeiten (LG Verden v. 1922015 – 6 T 35/15, insbesondere Rn 24-26)
-
Nachweisbare regelmäßige Abwesenheit
-
Gezieltes Entziehen von Vollstreckungsmaßnahmen, weil konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher bewusst ausweicht
-
Besondere Dringlichkeit, weil konkrete Umstände befürchten lassen, dass der Vollstreckungserfolg durch ein weiteres Zuwarten erheblich beeinträchtigt würde
Praxisbeispiel 2 – Regionaler Feiertag
In Mecklenburg-Vorpommern und Berlin ist der 8. März gesetzlicher Feiertag. Soll an diesem Tag eine Vollstreckung in einer Schuldnerwohnung durchgeführt werden, ist § 758a Abs. 4 ZPO zu beachten.
In ganz Deutschland gelten folgende Tage als Feiertage:
-
Neujahr
-
Karfreitag
-
Ostermontag
-
1. Mai
-
Himmelfahrt
-
Pfingstmontag
-
3. Oktober
-
1. und 2. Weihnachtstag (nicht jedoch der 24. Dezember)
Hinzu kommen Feiertage nach Landesrecht wie z.B. Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Friedensfest, Mariä Himmelfahrt, Reformationsfest, Frauentag, Allerheiligen, Bußtag.
Praxisbeispiel 3 – Haftbefehl
Besonders interessant ist die Konstellation, dass ein Haftbefehl nach § 802g ZPO vorliegt und der Gerichtsvollzieher diesen am Sonntag in der Wohnung des Schuldners vollstrecken möchte. Obwohl gem. § 758a Abs. 2 ZPO keine Durchsuchungsanordnung nach Abs. 1 notwendig ist, bedarf es für die Vollstreckung zur Unzeit in der Wohnung einer besonderen richterlichen Anordnung nach Abs. 4. Das hat der BGH ausdrücklich klargestellt (BGH v. 16.7.2004 – IXa ZB 46/04, NJW-RR 2005, 146–147).
5. § 758a Abs. 5 ZPO – Aushändigung der Durchsuchungsanordnung
Achtung! Gesetzesänderung!
Bis zum 30.9.2026 genügte nachdem Gesetzeswortlaut das Vorzeigen der Anordnung.
Seit dem 1.10.2026 muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner bei der Durchsuchung von Amts wegen eine Abschrift der Anordnung aushändigen.
6. § 758a Abs. 6 ZPO – Formulare für den Antrag
Abs. 6 enthält die Ermächtigungsgrundlage zur Einführung verbindlicher Antragsformulare durch Rechtsverordnung. Auch hier wurde zum 1.10.2026 der Gesetzeswortlaut geändert. Die Ermächtigung erfasst nun ausdrücklich besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung der Formulare.
C. Fazit
Die §§ 758 und 758 a ZPO verdeutlichen das Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem grundrechtlich gewährten Schutz des Schuldners. Eine rechtssichere und zugleich effektive Zwangsvollstreckung erfordert daher neben der Kenntnis der gesetzlichen Befugnisse des Gerichtsvollziehers auch eine sorgfältige Beachtung ihrer rechtlichen Grenzen. Die zutreffende Anwendung dieser Vorschriften ist für die erfolgreiche Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Ausblick
Im nächsten Beitrag werden die Verjährung und Verwirkung titulierter Ansprüche näher beleuchtet. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen auch aus jahrzehntealten Vollstreckungstiteln noch vollstreckt werden kann, welche Bedeutung der 30-jährigen Verjährungsfrist zukommt und wann ausnahmeweise eine Verwirkung des Vollstreckungsrechts in Betracht kommt.
Seien Sie sehr gespannt.










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