Zwangsvollstreckung wegen vertretbarer und unvertretbarer Handlungen
Die Vorschriften der §§ 887und 888 ZPO regeln die Zwangsvollstreckung wegen Handlungen. Welche der beiden Normen zur Anwendung gelangt, hängt davon ab, ob die geschuldete Handlung durch einen Dritten vorgenommen werden kann oder ausschließlich vom Schuldner persönlich zu erbringen ist. Diese Abgrenzung bildet den Ausgangspunkt jeder Vollstreckung wegen einer Handlung und entscheidet über das weitere Verfahren.
A. Vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO
Die vorgenannte Vorschrift regelt die Zwangsvollstreckung wegen vertretbarer Handlungen. Kennzeichnend ist, dass die geschuldete Handlung ebenso wirksam von einem Dritten vorgenommen werden kann, sodass der Gläubiger nach gerichtlicher Ermächtigung die Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners durchführen lassen kann.
Hierzu heißt es in § 887 ZPO:
§ 887 ZPO Vertretbare Handlungen
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 887 ZPO setzt voraus, das der Schuldner eine vertretbare Handlung nicht vornimmt, obwohl er diese aufgrund eines nach §§ 704, 794 ZPO usw. erwirkten Titels hätte vornehmen müssen.
Achtung:
Es darf sich weder
– um eine Zahlung,
– Herausgabe oder Leistung
– noch um eine andere Willenserklärung
handeln.
Der Gläubiger muss insoweit die Nichterfüllung behaupten.
I. Allgemeines
Ausschließlich zuständig ist gem. § 802 ZPO das Prozessgericht der ersten Instanz. In arbeitsgerichtlichen Verfahren das Arbeitsgericht, in Familiensachen das Familiengericht (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 577).
Es muss ein Antrag des Gläubigers vorliegen. Dieser ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle zu stellen. Auch müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Dieses gilt auch für die Prozessfähigkeit des Schuldners. Außerdem gilt es für die Bestimmtheit des zu vollstreckenden Anspruchs. Das Prozessgericht muss vor allem prüfen, ob die Zustellung des Vollstreckungstitels und gegebenenfalls der nötigen Urkunden erfolgte.
Wenn der Schuldner die Erfüllung behauptet, muss das Gericht selbst nachprüfen, ob tatsächlich durch den Schuldner erfüllt wurde. Ggf. muss der Schuldner die erforderlichen Tatsachen beweisen.
Vertretbar ist eine solche Handlung, bei der es rechtlich und wirtschaftlich für den Gläubiger bei einer vernünftigen Betrachtungsweise unerheblich ist, ob der Schuldner oder ein Dritter erfüllt (OLG Koblenz MDR 2014, 244; OLG Stuttgart MDR 2010, 1491).
Ist es aus irgendeinem Grunde zweifelhaft, ob es sich um eine vertretbare oder unvertretbare Handlung handelt, muss das Gericht zunächst nach § 887 ZPO verfahren, weil diese Vorschrift den Schuldner weniger bedrückt. Erst wenn sich die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Schuldners herausstellt, ist nach § 888 ZPO zu verfahren.
Das Gericht ermächtigt den Gläubiger durch einen Beschluss nach § 329 ZPO dazu, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Das Gericht muss diese Wahl nicht selbst treffen. Auch wenn der Beschluss eine allgemeine Ermächtigung ausspricht, hat der Gläubiger noch das Wahlrecht.
Das Gericht bezeichnet im Beschluss grundsätzlich die vorzunehmende Handlung entsprechend dem Gläubigerantrag im Einzelnen genau. Der Beschluss ist der Beginn der Zwangsvollstreckung.
Der Schuldner muss die Ausführung dulden. Dieser muss dem Gläubiger auch gestatten, erforderlichenfalls seine Räume im erforderlichen Umfang zu betreten. Das Gericht kann in seinem Beschluss dieses Zutrittsrecht und weitere Einzelheiten darüber anordnen, in welchem Umfang der Schuldner die Ausführung dulden muss.
Einen etwaigen Widerstand des Schuldners muss der Gerichtsvollzieher nach § 892 ZPO brechen.
§ 892 ZPO Widerstand des Schuldners
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des 759 zu verfahren hat.
Die Ermächtigung ergeht nach § 788 Abs. 1 ZPO auf Kosten des Schuldners. Sie berührt die Pflicht des Schuldners und sein Recht zur Erfüllung nicht.
Der Gläubiger schließt zur Ausführung des Beschlusses die erforderlichen Verträge mit Dritten im eigenen Namen. Die den Gläubiger damit treffenden Kosten sind nach § 891 S. 3 ZPO i.V.m. §§ 91–93, 95 bis 100 ZPO beitreibbar. Eine Kostenfestsetzung ist nach §§ 103 ff. ZPO zulässig.
Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner können die Entscheidung des Gerichts durch die sofortige Beschwerde anfechten.
Gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers findet die Erinnerung gem. § 766 ZPO Anwendung.
Der Schuldner hingegen kann mit der Behauptung der bereits erfolgten Erfüllung eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erheben.
Die systematischen Abgrenzungsfragen zwischen einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung erweisen sich in der Praxis als oft ungemein schwierig. Deshalb hier einige Beispiele, die der vertretbaren Handlung zuzuordnen sind:
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Abbrucharbeiten (OLG Frankfurt MDR 2003, 655)
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Architektenleistung zur Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses (Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 887 Rn 32)
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Ausführung eines Architektenauftrags (AG Obernburg BauR 2012, 1151)
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Bauarbeiten (OLG Dresden MDR 2009, 1411)
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Bilanzierung, soweit ein Sachverständiger die Bilanz anhand der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann (BGH NJW 2009, 431)
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Bitcoins. Die Leistung von Kryptowerten ist eine vertretbare Handlung (OLG Düsseldorf BKR 2021, 514)
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Entfernung eines Gegenstands (hier eines Fahrzeugs oder einer Garage (BGH NJW-RR 2005, 212)
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Fahrstuhlinbetriebsetzung (Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 887 Rn 32)
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Feuchtigkeit beseitigen (KG NZM 2003, 907; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1663; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 19)
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Gärtnerarbeiten (OLG Karlsruhe OLGZ 1991, 448)
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Handwerksmäßige Leistung (BGH NJW 1993, 1394)
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Haustierbeseitigung (LG Hamburg NJW-RR 1986, 158)
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Heizungsinstandsetzung (LG Kiel SchlHA 1987, 155; OLG Hamm WuM 1996, 568)
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Lohnabrechnungserstellung (LAG Frankfurt JurBüro 2009, 212)
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Provisionsabrechnungserteilung (OLG Köln NJW-RR 1996)
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Räumung von Bauwerken und Anpflanzungen (BGH JurBüro 2004, 446)
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Rückbauarbeiten (AG Hamburg-Altona ZMR 2003, 961)
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Schallschutzerbringung (OLG Stuttgart NJW-RR1999, 792)
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Schneeräumarbeiten (OLG Schleswig MDR 2011, 1204)
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Sperrung von Energiezufuhr (LG München DGVZ 2011, 18)
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Treppenhausreinigung (LG Berlin WuM 1994, 552)
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Vernichtung schutzrechtsverletzender Ware (Retzer, in: FS Piper, 1996, S. 437)
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Versorgungsleistung herzustellen (AG Flensburg WuM 2004, 32)
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Werklieferungsvertrag (BGH NJW 1993, 1394)
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Zutritt, hier eine Sperrung der Zufahrt auf dem Schuldnergrundstück (OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 136; AG Montabaur DGVZ 2008, 121)
II. Praktische Anwendung
Es liegt z.B. ein Urteil mit folgendem Inhalt vor:
Beispiel:
1. Der Beklagte wird verurteilt, am Kraftfahrzeug des Klägers der Marke Mercedes Benz, Typ W 123, Fahrzeug-ID-Nr. WDB 1234567890, folgende Arbeiten vorzunehmen:
a) Austausch aller vier Fahrzeugtüren durch Ausbau mit dem Fahrzeug verbundenen defekten Türen und anschließendem Einbau der bereits vorliegenden neuen Türen
b) Fachgerechte Beseitigung sämtlicher Roststellen am Fahrzeug
c) Anschließend Abschleifen, Grundieren und Lackieren des gesamten Fahrzeugs mit dem Original Mercedes-Benz-Lack grün-metallic.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Bei dem vorgenannten Urteil handelt es sich eindeutig um eine vertretbare Handlung.
Der Schuldner wird nach Vorlage des Urteils in der Regel noch einmal angeschrieben. Es erfolgte keinerlei Reaktion. Wie wird aus einem solchen Urteil vollstreckt?
1. Unrichtiger Weg
Beauftragt der Gläubiger nunmehr ein Unternehmen, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen, wird der Gläubiger zum Kostenschuldner und somit zur Zahlung verpflichtet. Der Gläubiger könnte zwar anschließend versuchen, die verauslagten Kosten beim Schuldner zu realisieren, im Zweifel muss der Gläubiger die Kosten endgültig selbst tragen.
2. Richtiger Weg
Das praktische Vorgehen geschieht wie folgt:
Schritt 1:
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Einholung eines Kostenvoranschlages von einer geeigneten Fachwerkstatt. Der Kostenvoranschlag sollte sämtliche titulierten Arbeiten umfassen.
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Beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs einen Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO stellen:
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den Gläubiger zu ermächtigen, die im Urt. v. … bezeichneten Arbeiten auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten ausführen zu lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO),
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den Schuldner zu verpflichten, einen Vorschuss in Höhe von … an den Gläubiger zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu zahlen (§ 887 Abs. 2 ZPO).
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Der Kostenvoranschlag ist diesem Antrag beizufügen.
Entsteht dem Gläubigervertreter für den vorgenannten Antrag eine Gebühr?
Ja.
Bereits der Antrag gem. § 887 ZPO löst gem. Nr. 3309 VV-RVG eine 0,3 Gebühr aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 12 RVG, Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, Nr. 3309 Rn 264).
Schritt 2: Wenn der Schuldner weder die Handlung vornimmt noch der Verurteilung zur Vorauszahlung der Kosten nachkommt, erfolgt die Zwangsvollstreckung wegen der Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme.
Diese Maßnahme löst beim Gläubigervertreter eine weitere 0,3 Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV-RVG aus (Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, Nr. 3309 Rn 266).
Schritt 3: Nach Realisierung der Kostenvorauszahlung beauftragt der Gläubiger eine entsprechende Fachwerkstatt mit der Beseitigung der ausgeurteilten Arbeiten.
B. Unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO
Die vorgenannte Vorschrift setzt eine Handlung des Schuldners voraus, die im Zeitpunkt des Beschlusses ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Wird diese durch den Schuldner nicht erfüllt, verhängt das Gericht durch Beschluss ein Zwangsgeld. Es muss jedoch das Zwangsgeld gleichzeitig mit einer ersatzweisen Zwangshaft verbinden (AG Berlin-Charlottenburg DGVZ 1979, 28; LAG Frankfurt DB 1993, 1248).
§ 888 Nicht vertretbare Handlungen
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
Die Aufgabe des Gläubigers besteht darin, die nicht vollständige, nicht korrekte oder gänzlich unterbliebene Handlung darzulegen (OLG Köln MDR 2003, 114).
I. Allgemeines
Die ausschließliche Zuständigkeit liegt beim Prozessgericht der ersten Instanz. In einer Familiensache ist das Familiengericht zuständig (OLG Frankfurt OLGZ 1991, 340).
Das Gericht wird nur auf Antrag des Gläubigers tätig. Der Gläubiger braucht weder das Zwangsmittel noch das Zwangsgeld anzugeben. Sollte gleichwohl durch den Gläubiger ein konkreter Antrag gestellt werden, gilt dieses nur als Anregung.
Das Zwangsgeld muss auf eine bestimmte Höhe lauten. Der Mindestbetrag des Zwangsgelds beträgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EGStGB 5,00 EUR und darf den einzelnen Höchstbetrag von 25.000 EUR nicht übersteigen.
Die Dauer der Zwangshaft orientiert sich an § 802j ZPO und beträgt danach höchstens sechs Monate. Erfüllt der Schuldner die unvertretbare Handlung, muss er sofort aus der Zwangshaft entlassen werden.
Die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgelds erfolgt nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG von Amts wegen, sondern durch den Gläubiger.
Achtung:
1. Das eventuell beigetriebene Zwangsgeld steht nicht dem Gläubiger zu. Der Gläubiger vollstreckt zugunsten der Staatskasse.
2. Der Zwangsgeldbeschluss, der einen Titel darstellt, benötigt keinerlei Vollstreckungsklausel (LG Kiel DGVZ 1983, 155; AG Lindau DGVZ 11997, 44).
Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Dem Gläubiger steht gegen eine die Vollstreckung ablehnende Entscheidung die sofortige Beschwerde zu.
Unvertretbare Handlungen können z.B. sein:
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Akteneinsichtsbewilligung (BFH NVwZ 2000, 1334)
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Auskunftserteilung (BGH NJW-RR 2017, 518; OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 222)
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Beglaubigung, öffentliche, eine Urkunde des Schuldners (BayObLG NJW-RR 1997, 1015)
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Bewilligung einer Dienstbarkeit (BGH NJW-RR 2015, 852)
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Geistige Leistungen wie z.B. geistige, künstlerische, wissenschaftliche, schriftstellerische (Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 887 Rn 32)
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Mitwirkung, wenn die Leistung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt (KG FamRZ 1984, 1122)
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Nachlassverzeichniserstellung (BGH NJW 2022, 393)
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Namensrecht, die Verpflichtung den früheren Familiennamen wieder anzunehmen (OLG Hamm MDR 2009, 362)
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Nebenkostenrechnung (BGH NJW 2006, 2706)
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Personalakte, Entfernung z.B. einer Abmahnung (LAG Frankfurt NZA 1994, 288)
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Steuererklärung, Steuerkarte (BGH NJW 2004, 603)
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Rechnungslegung (BGH NJW-RR 2017, 518)
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Versicherungsrecht, Benennung des Begünstigten einer Lebensversicherung (OLG Köln MDR 1975, 586)
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Versorgungsausgleich, Auskunft über die Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs (OLG Frankfurt FamRZ 1981, 180)
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Vertragsabschluss (BayObLG NZM 2001, 672)
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Vornahmeverpflichtung (LG Hamburg ZMR 2012,188)
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Weiterbeschäftigung, die Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung (BAG NJW 2023, 1307 Rn 12)
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Wohnungszuweisung (LG Aachen DGVZ 1994, 175)
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Zeugniserteilung (BAG NZA 2012, 1244)
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Zutrittsanspruch des Mieters nebst Schlüsseln (KG NJW-RR 2007, 1311)
II. Praktische Anwendung
Es liegt z.B. ein Urteil mit folgendem Inhalt vor:
Beispiel:
1. Der Beklagte wird verurteilt, ein schriftlich abzufassendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
In der Regel wird der Gläubiger nochmal zur Abgabe aufgefordert. Erfolgt keinerlei Reaktion, könnte der Antrag des Gläubigers wie folgt lauten:
Gläubigerantrag
An das
Amtsgericht/Landgericht …
In der Zwangsvollstreckungssache
… ./. …
beantragt der Gläubiger,
gegen den Schuldner zur Erzwingung der ihm durch das Urteil des … (Az. …) auferlegten Verpflichtung, dem Gläubiger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen,
ein angemessenes Zwangsgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen (§ 888 Abs. 1 ZPO).
Begründung:
Der Schuldner wurde durch Urteil des … (Az.: …) rechtskräftig verurteilt, dem Gläubiger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
Beweis: Urteil des … (Anlage 1)
Der Schuldner ist seiner Verpflichtung bis heute nicht nachgekommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom … wurde er unter Fristsetzung bis zum … erneut zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung aufgefordert.
Beweis: Aufforderungsschreiben vom … (Anlage 2)
Da es sich bei der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses um eine unvertretbare Handlung handelt, kann die titulierte Verpflichtung nur durch den Schuldner selbst erfüllt werden. Die Voraussetzungen des § 888 Abs. 1 ZPO liegen daher vor.
Es wird angeregt, ein empfindliches Zwangsgeld festzusetzen, das geeignet ist, den Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten.
Rechtsanwalt
Das Gericht setzt nunmehr ein Zwangsgeld in unterschiedlicher Höhe, aber nach Erfahrung des Autors i.H.v. ca. 1.000,00 EUR durch Beschluss fest.
Das Zwangsgeld ist kein Leistungsanspruch des Gläubigers, sondern ein staatliches Beugemittel zur Erzwingung der unvertretbaren Handlung.
Es wird zugunsten der Staatskasse festgesetzt.
Achtung:
Im Gegensatz zu einem Beschluss gem. § 887 Abs. 2 ZPO, mit dem der Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses an den Gläubiger verpflichtet wird, bedarf es bei einem Zwangsgeldbeschluss keiner Vollstreckungsklausel.
Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Beitreibung durch den Gläubiger.
Wie wird das festgesetzte Zwangsgeld forderungsmäßig erfasst?
Die meisten Kanzleiprogramme haben keine Programme, in denen das Zwangsgeld als solches erfasst werden kann.
Deshalb wird in der Praxis das durch Beschluss festgesetzte Zwangsgeld im Forderungskonto als Hauptforderung eingebucht.
Anschließend kann ganz normal die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden.
Achtung:
Die Hauptforderung muss als Zwangsgeld deklariert werden!
Es bietet sich bei der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher an, in Modul „Q“ des Vollstreckungsauftrags folgenden Hinweis zu geben:
„Bei der Hauptforderung handelt es sich um ein für die Staatskasse zu vollstreckendes Zwangsgeld.“
Dieser Hinweis vermeidet etwaige Rückfragen durch den Gerichtsvollzieher.
Auch bei anderen Vollstreckungsmaßnahen sollte jeweils der vorgenannte Hinweis erfolgen.
Praktischer Tipp bei einem Zwangsgeld wegen Erteilung eines Arbeitszeugnisses:
Beim Mandanten wird erfragt, von welcher Bank seines Arbeitgebers das letzte Gehalt gezahlt wurde, da das Bankinstitut des Arbeitsgebers dem Arbeitnehmer oftmals bekannt ist. Sodann wegen des Zwangsgelds eine Kontenpfändung, ggfl. mit einem vorgeschalteten Zahlungsverbot, etwa um den 20. eines Monats (die Zustellung eines Zahlungsverbots erfolgt im Gegensatz zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Regel binnen weniger Tage) vorgenommen. Wenn das Konto aufgrund des der Bank vorliegenden Zahlungsverbots gesperrt wird, erfolgt die Zeugniserteilung erfahrungsgemäß binnen weniger Tage.
Sofern das Zwangsgeld aufgrund der Vollstreckungsmaßnahme durch den Schuldner gezahlt wird – und solche Fälle sind dem Autor bekannt –, ist ein weiteres Zwangsgeld, dessen Höhe über dem des ersten liegt, festgesetzt.
C. Fazit
Die zutreffende Einordnung einer Handlung als vertretbar oder unvertretbar bildet die Grundlage für eine rechtssichere Zwangsvollstreckung. Wer die Unterschiede zwischen §§ 887 und 888 ZPO kennt, vermeidet typische Fehler und kann die titulierte Verpflichtung zielgerichtet durchsetzen.
Ausblick
Im nächsten Infobrief befasse ich mich u.a. mit der Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen und zeige auf, unter welchen Voraussetzungen diese zulässig ist.












