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Zwangsvollstreckung im europäischen Ausland, vorangestellt in der Schweiz

I. Zwangsvollstreckung in der Schweiz

Die Zwangsvollstreckung in der Schweiz, die sog. „Betreibung“, beginnt mit dem Betreibungsbegehren an das örtliche Betreibungsamt. Grundsätzlich örtlich zuständig ist das Betreibungsamt in dessen Betreibungskreis der Schuldner wohnhaft ist. Eine Beitreibung ist jedoch dann an besonderen Betreibungsorten möglich, wenn diese am ordentlichen Betreibungsort nicht möglich ist (Bünzli, Leitfaden zum SchKG Schuldbetreibung-Konkurs-Nachlass, S. 22).

Welche Arten Vollstreckungsarten kennt das Schweizer Gesetz?

  • Spezialexekution (Betreibung auf Pfändung): Diese findet auf alle Privatpersonen Anwendung, die nicht im Handelsregister eingetragen. Es werden hier nur so viele Vermögenswerte gepfändet (Lohn, Fahrzeuge, Bankkonto), wie zur Deckung der konkreten Forderung erforderlich sind. Dem Schuldner wird das unpfändbare Existenzminimum (Notbedarf) belassen.

  • Generalexekution (Betreibung auf Konkurs): Zielgruppe sind hier Unternehmen und Privatpersonen, die als Inhaber oder Organe im Handelsregister eingetragen sind. Es wird hier das gesamte Vermögen des Schuldners beschlagnahmt und bildet die sog. Konkursmasse. Vermögenswerte werden liquidiert und nach einem gesetzlichen Verteilungsplan (Kollokationsplan) an alle Gläubiger gleichzeitig ausbezahlt.

Zwecks Realisierung einer Geldforderung in der Schweiz hat der Gläubiger grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Entweder verfügt der Gläubiger bereits über einen Titel. Dieses hat den Vorteil, dass der Schuldner bezüglich des rechtskräftig festgestellten Anspruchs Einwendungen nicht mehr erheben kann,

oder

  • es ist noch kein Titel vorhanden. Auch in diesem Fall kann ohne vorgängiges gerichtliches Verfahren die Beitreibung eingeleitet werden.

Hinweis zur Vollstreckung deutscher Titel:

Da die Schweiz und Deutschland das Lugano-Übereinkommen nutzen, können deutsche Titel in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden. Bei speziellen Fragen hierzu ist das Merkblatt des Obergerichts Zürich hilfreich.

Bei den Parteien des Verfahrens handelt es sich um die „betreibende“ (Gläubiger) und „betriebene“ (Schuldner) Partei.

Für die Zwangsvollstreckung in der Schweiz besteht in der Regel kein Anwaltszwang.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Die Betreibungskosten sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen, jedoch müssen sie durch den Gläubiger zunächst an das Betreibungsamt geleistet werden. Dieses gilt auch für Kosten gepfändeter Gegenstände.

Anschließend ist der Gläubiger berechtigt, die Kosten vom Schuldner zurückzufordern, indem er sie von dessen Zahlungen in Abzug bringt.

Werden die Betreibungskosten nicht gezahlt, kann das Betreibungsamt dem Gläubiger zur Zahlung eine Frist setzen. Bis zur Begleichung ruht die Betreibung.

Achtung:

Wird eine Schweizer Kanzlei beauftragt, so ist für die Berechnung der Anwaltskosten (Anwaltstarif) die kantonale Kostenverordnung heranzuziehen (Adam/Boesch/Eugster/Piccirilli/Schober, SchKG/Gebührenordnung, S. 181 Rn 2). Es können sich Unterschiede in der Höhe der Gebühren ergeben, da in den kantonalen Honorarsätzen die Tarife unterschiedlich bemessen werden (Zürich ZR 70 Nr. 105 sowie Zug ZR 163.4).

1. Einleitungsverfahren

Gem. Art. 67 SchKG hat der Gläubiger beim zuständigen Betreibungsamt das Betreibungsbegehren einzureichen. Mit diesem Begehren verlangt der Gläubiger vom Betreibungsamt, dass es gegen den Schuldner ein Betreibungsverfahren durchführt (Hunziker/Pellascio , Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, S. 67).

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2. Zahlungsbefehl

Das Betreibungsamt stellt einen Zahlungsbefehl aus und stellt diesen dem Schuldner durch Übergabe der Urkunde formell zu (Art. 69 Abs. 1, 71 Abs. 1 SchKG).

Randhinweis:

Bei einer verzögerten Zustellung und einem dadurch dem Gläubiger entstehenden Schaden haftet der Kanton für den Schaden, den der Betreibungsbeamte sowie alle anderen Personen gem. Art. 5 Abs. 1 SchKG widerrechtlich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursacht haben (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 5 N, 6 ff., 17 N. 13)

Seitens des Betreibungsamts wird keinerlei Prüfung hinsichtlich der Tatsache vorgenommen, ob der Anspruch auf die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht oder ob der Anspruch fällig ist.

Mit dem Zahlungsbefehl wird der Schuldner verpflichtet, zu zahlen, oder er fechtet den Zahlungsbefehl mit „Rechtsvorschlag“ (Widerspruch) innerhalb einer Frist von zehn Tagen an.

Durch den Rechtsvorschlag wird die Betreibung gestoppt. Der Gläubiger müsste nunmehr seine Forderung vor Gericht einklagen und sodann den Rechtsvorschlag aufheben lassen.

Der Zahlungsbefehl enthält

  • den Gläubiger,

  • die Forderungssumme sowie

  • eine Zahlungsfrist von 20 Tagen.

Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nach, ist das Betreibungsverfahren beendet.

3. Fortsetzung der Betreibung

a. Ohne Rechtsvorschlag

Erfolgt keinerlei Zahlung, kann der Gläubiger nach 20 Tagen die Betreibung durch ein „Fortsetzungsbegehren“ fortführen.

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b. Mit Rechtsvorschlag

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, muss der Gläubiger diesen durch eine gerichtliche Anerkennungsklage oder Rechtseröffnungsentscheid beseitigen.

Was ist ein Rechtseröffnungsbescheid?

Bei diesem handelt es sich um eine richterliche Entscheidung, die einen Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren beseitigt und damit die Fortsetzung der Betreibung ermöglicht.

4. Vollstreckungsmöglichkeiten

Je nach Art des Schuldners und der Forderung bestehen drei Vollstreckungshauptwege:

  • Betreibung auf Pfändung

    • Sachpfändung: Wertgegenstände oder Fahrzeuge werden gepfändet und müssen zwischen einem Monat und einem Jahr (Verwertungszeitraum) versteigert werden.

    • Lohnpfändung: Der pfändbare Teil des Einkommens darf für maximal 12 Monate einbehalten werden. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gläubiger ein neues Fortsetzungsbegehren beantragen.

    • Kontenpfändung: Diese Pfändung greift auf das zum Zeitpunkt der Pfändung vorhandene Guthaben zu. Sie bleibt bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers bestehen.

  • Betreibung auf Pfandverwertung (wenn ein Pfandrecht besteht): Hier erfolgt die direkte Verwertung des Pfandgutes nach Ablauf der dem Schuldner gesetzten Zahlungsfrist.

  • Betreibung auf Konkurs (bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen oder selbstständigen Personen): Nach erfolglosem Ablauf gesetzter Zahlungsfristen wird ein Konkursverfahren (bei uns Insolvenzverfahren) eröffnet. Das gesamte Vermögen des Unternehmens wird liquidiert und unter den betreibenden Gläubigern verteilt.

II. Zwangsvollstreckung in Frankreich

In Frankreich wird die Zwangsvollstreckung (exécution forcée) durch einen Gerichtsvollzieher (huissier de justice) durchgeführt und unterliegt dem französischen Zivilprozessrecht. Die wichtigsten Schritte sind:

  • Titel und Vollstreckbarkeitserklärung eines deutschen Gerichts: Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel wie z.B.

    • ein gerichtliches Urteil,

    • ein notarielles Schuldanerkenntnis,

    • einen rechtskräftigen Verwaltungsbescheid sowie

    • die Bestätigung als EU-Titel.

  • Zustellung durch den Gerichtsvollzieher: Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von in der Regel acht Tagen.

  • Vollstreckungsmethoden: Wenn der Schuldner nicht zahlt, kann die Zwangsvollstreckung erfolgen durch:

    • Lohnpfändung: Der Arbeitgeber wird verpflichtet, einen Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger zu zahlen.

    • Kontopfändung: Das Konto des Schuldners wird gesperrt und der geschuldete Betrag wird an den Gläubiger erwiesen, sofern das Konto entsprechende Deckung aufweist.

    • Sachpfändung: Der Gerichtsvollzieher kann Wertgegenstände beschlagnahmen und anschließend versteigern.

    • Zwangsräumung: Bei Mietschulden kann eine gerichtliche Räumung der Wohnung angeordnet werden.

  • Besondere Maßnahmen:

    • In dringenden Fällen kann eine vorläufige Sicherungspfändung erfolgen, um Vermögenswerte zu sichern.

    • Der Schuldner kann Widerspruch einlegen und eine Ratenzahlung beantragen. Für den Widerspruch gilt eine Frist von einem Monat.

Die Zwangsvollstreckung in Frankreich unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Schuldnerschutz.

Praxishinweis:

Es bietet sich an, für die Vollstreckung in Frankreich sich einer landesansässigen deutschsprechenden Kanzlei zu bedienen. Auch ist es möglich, den Gerichtsvollzieher unmittelbar zu beauftragen.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt in Frankreich in der Regel der Gläubiger!

III. Zwangsvollstreckung in Polen

1. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel sowie die Bestätigung als EU-Titel. Das Gericht versieht den Titel mit einer Vollstreckungsklausel. Sodann kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

2. Aufgaben des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckung durch und kann folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Kontopfändung

  • Lohn- und Rentenpfändung

  • Sachpfändung

  • Immobilienvollstreckung

3. Ablauf der Zwangsvollstreckung

  • Der Gläubiger stellt einen Antrag beim Gerichtsvollzieher.

  • Der Schuldner erhält eine Zahlungsaufforderung.

  • Falls keinerlei Zahlung erfolgt, werden die oben genannten Zwangsmaßnahmen ergriffen.

Der Schuldner kann gegen die Vollstreckung Widerspruch einlegen oder einen Schuldenvergleich beantragen.

Praxishinweis:

Es bietet sich an, für die Vollstreckung in Polen eine deutschsprechende Kanzlei zu beauftragen.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt in Polen in der Regel der Schuldner.

IV. Zwangsvollstreckung in Italien

In Italien wird die Zwangsvollstreckung durch das Zivilprozessrecht geregelt und erfolgt unter der Aufsicht eines Gerichts. Sie kann in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners betrieben werden. Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel sowie die Bestätigung als EU-Titel.

1. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel. Sodann wird der Schuldner durch eine Vollstreckungsanordnung aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen die Schuldsumme zu begleichen.

2. Arten der Zwangsvollstreckung

  • Lohn- und Rentenpfändung

  • Kontopfändung

  • Sachpfändung

  • Immobilienzwangsvollstreckung

3. Ablauf der Vollstreckung

  • Zustellung des Vollstreckungstitels und der Zahlungsaufforderung

  • Antrag auf Pfändung beim Vollstreckungsgericht

  • Durchführung der Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher

  • Versteigerung oder Übertragung der gepfändeten Vermögenswerte

Praxishinweis:

Es bietet sich an, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung eine deutschsprachige Kanzlei zu beauftragen.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt in der Regel der Schuldner.

V. Zwangsvollstreckung in Dänemark

In Dänemark erfolgt die Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht. Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel sowie die Bestätigung als EU-Titel.

1. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung

Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel.

2. Antrag auf Vollstreckung

Der Gläubiger stellt beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners einen Antrag.

3. Ablauf der Zwangsvollstreckung

  • Ladung des Schuldners. Der Schuldner wird zur Anhörung geladen und kann die Schuld anerkennen oder Widerspruch einlegen.

  • Zwangsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher

    • Lohn- oder Sozialleistungspfändung

    • Kontopfändung

    • Sachpfändung

    • Zwangsräumung

Falls der Schuldner nicht kooperiert, kann die Polizei hinzugezogen werden.

Praxishinweis:

Es bietet sich an, für die Zwangsvollstreckung eine dänische Kanzlei hinzuzuziehen.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt in der Regel der Gläubiger!

VI. Zwangsvollstreckung in den Niederlanden

In den Niederlanden erfolgt die Zwangsvollstreckung eines Titels durch den Gerichtsvollzieher.

1. Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung

Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel sowie die Bestätigung als EU-Titel. Der Titel muss von einem Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein.

2. Ablauf der Zwangsvollstreckung

Zuerst erfolgt die Zustellung einer Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher an den Schuldner. Erfolgt keinerlei Zahlung, kann der Gerichtsvollzieher nun folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Lohn- oder Sozialleistungspfändung

  • Kontopfändung

  • Sachpfändung

  • Immobilienzwangsvollstreckung

  • Zwangsräumung

Falls der Schuldner nicht kooperiert, kann ein Antrag auf polizeiliche Unterstützung gestellt werden.

Praxishinweis:

In den Niederlanden stehen die Gerichtsvollzieher in Konkurrenz zu den Anwälten. Es bietet sich aus Gläubigersicht an, aus Kostengründen unmittelbar Kontakt zu einem Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners aufzunehmen. Da Gerichtsvollzieher oftmals eine Gemeinschaftskanzlei betreiben, findet der Gläubiger in der Regel immer jemanden, der Deutsch spricht.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt in der Regel der Gläubiger!

VII. Zwangsvollstreckung in Spanien

In Spanien erfolgt die Zwangsvollstreckung eines Titels durch das Gericht am Wohnsitz des Schuldners. Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel sowie die Bestätigung als EU-Titel.

1. Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung

Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel.

2. Ablauf der Zwangsvollstreckung

Der Gläubiger beantragt die Vollstreckung mit einer Kopie des Titels. Das Original muss auf Wunsch vorgelegt werden. Der Schuldner hat 20 Tage Zeit, um gegen die Vollstreckung Einspruch einzulegen.

Erfolgt keinerlei Zahlung durch den Schuldner, kann das Gericht

  • Lohn- und Rentenpfändung,

  • Kontopfändung,

  • Sachpfändung,

  • Immobilienzwangsvollstreckung,

  • Zwangsräumung

anordnen.

Sodann erfolgt eine Versteigerung oder Übertragung gepfändeter Vermögenswerte an den Gläubiger.

Spanien hat grundbuchmäßig eine Besonderheit: Alle Grundstücke der Spanier sind im zentralen Grundbuchamt, dem Registro de la Propiedad, gespeichert.

Das Registro de la Propiedad in Spanien ist das öffentliche Register, in dem Eigentumsrechte an Immobilien sowie damit verbundene Belastungen (z.B. Hypotheken, Pfandrechte, Dienstbarkeiten) eingetragen werden.

Die Funktionen des Registro de la Propiedad sind:

  • Eigentumsnachweis: Es bestätigt, wer rechtmäßiger Eigentümer einer Immobilie ist.

  • Schutz vor Dritten: Nur eingetragene Rechte haben vollen rechtlichen Schutz.

  • Information über Belastungen: Er zeigt Hypotheken, Pfandrechte oder andere Beschränkungen an.

  • Rechtsklarheit bei Immobilienkäufen: Käufer können prüfen, ob eine Immobilie frei von Schulden ist.

Wie erhält der Gläubiger eine Auskunft?

Der Gläubiger kann einen Grundbuchauszug online direkt beim Register beantragen.

Praxishinweis:

In der Regel bietet es sich an, eine landesansässige deutschsprechende Kanzlei zu beauftragen.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt in der Regel der Schuldner.

VIII. Zwangsvollstreckung in Luxemburg

Die Zwangsvollstreckung in Luxemburg erfolgt nach den Regeln des luxemburgischen Zivilprozessrechts. Sie dient dazu, gerichtlich festgestellte Ansprüche durchzusetzen, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt. Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel sowie die Bestätigung als EU-Titel. In Luxemburg sind wesentliche Schritte und Verfahren zu beachten:

1. Vollstreckungstitel

Für die Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel erforderlich. Der Titel muss rechtskräftig sein.

2. Arten der Zwangsvollstreckung

Folgende Arten der Zwangsvollstreckung sind in Luxemburg möglich:

  • Sachpfändung: Bewegliche Vermögenswerte (z.B. Möbel, Fahrzeuge, Elektronik) können gepfändet und verwertet werden. Die Zwangsvollstreckung führt der „huissier de justice“ durch. Es besteht folgender Ablauf:

    • Es erfolgt die Pfändung und anschließend die Zustellung des Pfändungsprotokolls an den Schuldner.

    • Nach einer Wartefrist von acht Tagen kann die Versteigerung erfolgen.

  • Kontenpfändung: Bankguthaben des Schuldners können durch eine gerichtliche Anordnung blockiert werden. Der Gläubiger beantragt hierzu die Pfändung beim Friedensgericht (Justice de paix). Es besteht folgender Ablauf:

    • Aufgrund des Gerichtsbeschlusses erfolgt eine Zustellung an das Kreditinstitut.

    • Die Bank friert das gepfändete Konto ein und erteilt Auskunft über den Kontostand.

    • Nach Bestätigung durch das Gericht erfolgt die Auszahlung an den Gläubiger.

  • Lohnpfändung: Ein Teil des Einkommens kann gepfändet werden. Der Gläubiger beantragt hierzu die Pfändung beim Friedensgericht. Das Gericht legt sodann fest, welcher Teil des Gehalts unpfändbar ist.

  • Immobilienvollstreckung: Die Immobilie kann gepfändet und anschließend versteigert werden. Die Versteigerung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher.

3. Vorläufige Maßnahmen (Sicherungsmaßnahmen)

Vor einer endgültigen Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger beim Friedensgericht eine sog. Arrestanordnung beantragen. Diese dient dazu, Vermögenswerte zu sichern, bevor ein endgültiger Titel vorliegt.

4. Kosten der Zwangsvollstreckung

Die Kosten hängen von der Art der Vollstreckung ab und umfassen:

  • Gebühren für den Gerichtsvollzieher

  • Gerichtskosten für die entsprechenden Anträge

  • Verwaltungskosten für die Versteigerung

Praxishinweis:

Es empfiehlt sich, für die Vollstreckung in Luxemburg eine landesansässige Kanzlei zu beauftragen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt grundsätzlich der Schuldner, müssen in der Regel aber zunächst vom Gläubiger vorgestreckt werden!

IX. Zwangsvollstreckung in Großbritannien

In Großbritannien erfolgt die Zwangsvollstreckung eines Titels je nach Höhe oder Forderung und Art des Titels durch unterschiedliche Verfahren und Behörden. Im Übrigen erfolgt sie nach anderen rechtlichen Verfahren als in Deutschland. Hier ist folgendermaßen vorzugehen:

1. Erlangung eines Urteils (County Court Judgment – CCJ)

  • Der Gläubiger muss beim zuständigen Gericht (County Court oder High Court) eine Forderungsklage einreichen.

  • Der Schuldner wird zur Zahlung aufgefordert.

  • Der Schuldner bekommt in der Regel zum Zahlungsausgleich eine Frist von 14 bis 30 Tagen gesetzt.

2. Vollstreckungsmethoden

Zahlt der Schuldner nicht, stehen dem Gläubiger verschiedene Vollstreckungsmöglichkeiten zu:

  • Warrant of Control (Pfändungsanordnung): Das Gericht kann Vollstreckungsbeamte beauftragen, Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden und zu versteigern. Bei Forderungen über 600 Britische Pfund kann der Gläubiger die Vollstreckung an den sog. High Court Enforcement Officer (HCEO) übertragen, der effizienter vorgeht.

  • Charging Order (Sicherungshypothek): Der Gläubiger kann ein Charging Order beantragen, um eine Forderung auf Immobilien oder andere Vermögenswerte zu sichern. Zahlt der Schuldner nicht, ist die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes möglich

  • Attachment of Earnings (Lohnpfändung): Das Gericht kann eine Lohnpfändung anordnen, bei der direkt vom Gehalt des Schuldners monatliche Beträge an den Gläubiger abgeführt werden.

  • Third Party Debt Order (Drittschuldneranordnung): Mit diesem Antrag kann der Gläubiger Gelder, die Dritte dem Schuldner schulden (z.B. Bankguthaben), pfänden lassen.

  • Bankruptcy Petition (Insolvenzverfahren): Bei Schulden über 5.000 Pound kann der Gläubiger ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner beantragen, um dessen gesamtes Vermögen zur Schuldentilgung zu nutzen.

3. Kosten und Dauer

Die Kosten für die Zwangsvollstreckung variieren je nach Verfahren. Die Dauer hängt von der Komplexität des jeweiligen Falls ab. Einfache Verfahren (z.B. Lohnpfändung) können Wochen dauern, während Immobilienversteigerungen mehrere Monate beanspruchen.

Praxishinweis:

Es empfiehlt sich, für die Vollstreckung in Großbritannien eine landesansässige Kanzlei zu beauftragen.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt in der Regel der Gläubiger!

Ausblick

Der nächste Infobrief setzt sich mit der nicht immer einfachen Zwangsvollstreckung bei vertretbaren und unvertretbaren Handlungen auseinander. Seien Sie sehr gespannt.

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