Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle
Allgemeine Übersicht zum Verfahrensablauf
1. Arten von Insolvenzverfahren
Nach der Insolvenzordnung wird u.a. unterschieden zwischen
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Verbraucherinsolvenzverfahren,
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Insolvenzplanverfahren,
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vereinfachtes Insolvenzverfahren,
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Restschuldbefreiungsverfahren.
Zum Sonderinsolvenzverfahren gehören die
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Nachlassinsolvenz,
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Gesamtgutinsolvenzverfahren.
Nur am Rande sei bemerkt, dass neben den vorgenannten Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung existent sind.
2. Ziel des Verfahrens
Gem. § 1 S. 1 InsO ist Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
§ 1 S. 2 InsO gibt dem redlichen Schuldner Gelegenheit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Antragsberechtigung
Grundsätzlich sind sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO).
1. Antrag des Gläubigers
Nicht nur selten stellen Gläubiger einen Insolvenzantrag, um Druck auf den Schuldner auszuüben, um z.B. Ratenzahlungen zu erzwingen. Oftmals mangelt es an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, der insolvenzfremde Grund lässt sich jedoch meistens nicht nachweisen.
Achtung:
Ein fahrlässig gestellter Insolvenzantrag des Gläubigers verpflichtet nicht zum Schadensersatz; stellt der Gläubiger jedoch vorsätzlich einen unberechtigten Insolvenzantrag, so haftet er sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 826 BGB.
Außerdem trifft den Gläubiger u.U. die Kostentragungspflicht.
2. Antrag des Schuldners
a) Natürliche Person
Für redliche Privatpersonen i.S.v. § 1 InsO dient die Verbraucherinsolvenz und folgender Restschuldbefreiung als Ausweg aus dem „modernen Schuldenturm“ (Balz, ZRP 1986, 12; Balz, in: KS, 2. Aufl., S. 12 Rn 34), weil ansonsten Schuldner oftmals bis zu ihrem Lebensende der Rechtsverfolgung ihrer Gläubiger ausgesetzt sind.
Die Anzahl überschuldeter Personen in Deutschland lag 2025 bei ca. 5,6 Millionen (Auskunft Creditreform; Deutschlandatlas).
Eine Insolvenzantragsverpflichtung für natürliche Personen besteht jedoch grundsätzlich nicht.
Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind:
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Gläubigerbefriedigung
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Geordnetes Verfahren
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Wirtschaftlicher Neustart
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Soziale Stabilisierung
b) Juristische Personen
Für eine juristische Person kann durchaus eine Antragspflicht bestehen.
§ 15a InsO (auszugsweise)
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder der Vertretungsorgane oder die Abwickler ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.
(…)
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
Absatz 1 Satz 1 (…) einen Eröffnungsantrag
1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2. nicht richtig stellt.
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor?
Eine insolvenzantragsverpflichtende Situation für eine juristische Person liegt z.B. in folgenden Fällen vor:
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Abgabe der Vermögensauskunft (BGH ZInsO 2013, 2107 ff.; Wagner, EWiR 2014, 53 ff.)
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Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung (BGH ZInsO 2012, 2048; BGH ZInsO 2013, 190 ff.)
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Stundungsbitte (BGH NZI 2007, 36 ff.; BGH ZInsO 2015, 396 ff.)
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Größere Anzahl von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden (BGH GmbHR 2015, 803 ff.)
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Lastschriftrückgaben (OLG Schleswig ZInsO 2014, 1619)
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Nichtabführen von Steuern und Sozialabgaben (BGH NZI 2006, 591; OLG Oldenburg ZInsO 2015, 2025 ff.)
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Zahlungsrückstand bei Löhnen (BGH ZIP2008, 706 ff.; BAG ZInsO 2012, 834 ff.)
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Zahlungsrückständen bei betriebsnotwendigen Leistungen z.B. Miete, Strom (OLG Dresden ZIP 2014, 1642 ff.)
Zu beachten ist seitens des Schuldners die Frist von lediglich drei Wochen!
Der Antrag ist ohne schuldhaftes Verzögern innerhalb von drei Wochen zu stellen. Dieses bedeutet keineswegs, dass die Antragspflicht erst mit Ablauf der Dreiwochenfrist beginnt. Er ist zwingend mit objektivem Eintritt des Insolvenzgrunds zu stellen (BGH NJW 1979, 1823 ff.). Bei der Dreiwochenfrist handelt es sich also um eine Höchstfrist, das bedeutet, dass der Antrag schon früher zu stellen ist, wenn der Sanierungsgrund gescheitert ist (Braun, InsO-Kommentar, 10. Aufl. 2024, § 15a Rn 16; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 64 Rn 163).
Des Weiteren sollte die strafrechtliche Relevanz nicht unbeachtet bleiben. Diese liegt vor, wenn der Antrag
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nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder
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nicht richtig gestellt
wird.
Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Ziele des Regelinsolvenzverfahrens können sein:
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Gläubigerbefriedigung
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Sanierung und Fortführung des Unternehmens
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Geordnete Abwicklung (Liquidation)
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Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während des Verfahrens
Insolvenzgläubiger
Wer sollte seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?
Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle hat durch den Insolvenzgläubiger zu erfolgen.
Wer ist Insolvenzgläubiger?
§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Ob ein Gläubiger Insolvenzgläubiger ist, hängt nicht davon ab, dass er am Verfahren teilnimmt. Die Vorschrift des § 38 InsO ist materiell-rechtlicher Natur. Hier gilt der Grundsatz:
Wer sich am Verfahren nicht beteiligt, nimmt zwar an der Verteilung nicht teil, unterliegt aber dennoch dessen Rechtswirkungen (BGH 24.10.1978 – VI ZR 67/77, NJW 1979, 162).
Es muss sich um einen persönlichen Gläubiger handeln. Persönliche Gläubiger sind solche, denen der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen haftet (Jaeger/Henckel, § 38 Rn 19; MüKo-InsO/Ehricke/Behme, § 38 Rn 13). Die persönlichen Gläubiger sind allerdings von den dinglichen Gläubigern zu unterscheiden.
Die Eigenschaft des Insolvenzgläubigers setzt voraus (Uhlenbruck, InsO-Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 38 Rn 4), dass drei Kriterien kumulativ erfüllt sind. Es muss sich
1. um einen persönlichen Gläubiger handeln, dem der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen haftet und nicht nur mit bestimmten Gegenständen,
2. der gegen den Schuldner einen Vermögensanspruch, d.h. einen mit Geld zu befriedigenden Anspruch hat oder nach § 45 InsO in eine Geldsumme umgerechnet werden kann (Braun, InsO-Kommentar, 10. Aufl. 2024, § 38 Rn 2),
3. der zum Zeitpunkt der Verfahrensöffnung begründet ist.
Beispiel:
Die Rechtsanwältin war für den Mandanten beratend tätig. Die Rechnung war noch nicht versandt. Zwischenzeitlich wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mandanten eröffnet. Die Anwältin hat demnach am Tag der Eröffnung einen begründeten Vermögensanspruch und sollte ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.
Sach- und fachgerechte Forderungsanmeldung
§ 174 InsO Anmeldung der Forderungen
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. S. 3 Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130 der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. In diesen Fällen sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich nachgereicht werden.
Anzumelden sind nur vermögensrechtliche Ansprüche, d.h. Geldforderungen oder Forderungen, die in Geld umgerechnet werden können. Auch titulierte Forderungen müssen angemeldet werden wie auch Forderungen, die noch nicht rechtshängig sind.
Anmeldbare Vermögensansprüche können u.a. sein:
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Ansprüche, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, unerheblich ob sie tituliert oder noch nicht tituliert sind,
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Schadensersatzansprüche,
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durchaus auch verjährte Ansprüche, soweit es sich nicht um Steuerforderungen handelt, die gem. §§ 47, 232 AO mit dem Eintritt der Verjährung erlöschen,
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Kautionsrückgewährsansprüche,
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Nebenkostenerstattungsansprüche,
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Ansprüche des Versicherers auf Prämien aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag,
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Abfindungsansprüche,
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Steuerforderungen,
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Arbeitsentgeltsansprüche,
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Sonderzuwendungen, z.B. Urlaubsgeld.
Etwaige rückständige Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zur Eröffnung sind ebenfalls anzumelden.
Für wen besteht eine Anmeldeberechtigung?
Zur Forderungsanmeldung berechtigt sind gem. § 174 InsO die Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO sowie absonderungsberechtigte Gläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet.
Was bedeutet absonderungsberechtigter Gläubiger?
Absonderungsberechtigte Gläubiger sind Gläubiger, die zwar Teil des Insolvenzverfahrens sind, aber bei bestimmten Vermögensgegenständen des Schuldners ein Vorrecht haben, d.h. sie dürfen sich bevorzugt aus einem bestimmten Vermögensgegenstand oder Recht befriedigen, nicht nur aus der Insolvenzmasse.
Der Unterschied zwischen normalen Insolvenzgläubigern und absonderungsberechtigten Gläubigern liegt darin, dass Insolvenzgläubiger kein Sonderrecht haben, sondern u.U. lediglich eine Quote erhalten, während bei einem Absonderungsrecht die Sache zwar dem Schuldner gehört, der Gläubiger hieran jedoch ein Sicherungsrecht hat (z.B. eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld/Hypothek).
An wen hat die Forderungsanmeldung zu erfolgen?
Die Forderungsanmeldungen erfolgen beim Insolvenzverwalter, dem nunmehr die Führung der Insolvenztabelle nach § 175 InsO obliegt. Forderungsanmeldungen, die vom Gläubiger unzutreffenderweise beim Insolvenzgericht vorgenommen worden sind, werden von diesem an den Insolvenzverwalter weitergeleitet.
Welche Anmeldefrist ist zu beachten?
Die im Eröffnungsbeschluss vom Gericht gesetzte Anmeldefrist beträgt zwei Wochen, jedoch höchstens drei Monate.
Ist eine verspätete Anmeldung möglich?
Da es sich nicht um eine Ausschlussfrist handelt, sind verspätet angemeldete Forderungen noch zu berücksichtigen. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, noch im allgemeinen Prüfungstermin geprüft und festgestellt zu werden. Wird die Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO auf Kosten des Säumigen (24,00 EUR Gerichtskosten gem. Nr. 2340 GKG Anl. 1) entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
Wann ist eine Anmeldung nicht mehr möglich?
Wird die Forderung nach Abschluss des Schlusstermins angemeldet, ist sie nicht mehr zu berücksichtigen (AG Potsdam ZIP 2006, 2230; Braun, InsO-Kommentar, 10. Aufl. 2024, § 174 Rn 16).
Welche Formvorschriften bestehen für die Anmeldung?
Nach § 174 Abs. 1 S. 1 InsO haben Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, ohne dass sie zur Verwendung des vom Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellten Formblatt gezwungen sind (BGH v. 22.1.2009 – IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483 Rn 19; Uhlenbruck, InsO-Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 174 Rn 18).
Inhaltlich verlangt die Vorschrift des § 174 Abs. 2 InsO, dass bei der Anmeldung neben der genauen Bezeichnung des Verfahrens und des Gläubigers der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sind sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.
Achtung!
Insbesondere bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, die u.U. von der Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO ausgeschlossen sind, verlangt § 174 Abs. 2 InsO bei der Forderungsanmeldung einen Tatsachenvortrag. Schlagworte wie „Betrug“, „Diebstahl“, „Körperverletzung“, „Sachbeschädigung“ sind unzureichend!
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihr hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist. Der Schuldner muss klar erkennen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird!
(Uhlenbruck, InsO-Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 174 Rn 37).
Wichtiger Praxishinweis:
Auch wenn es einer schlüssigen Darlegung des objektiven und subjektiven Delikttatbestands nicht bedarf (BGH v. 9.1.2014 – XI ZR 103/13, NZI 2014, 127) empfiehlt der Autor, die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ausführlich zu begründen. Geschieht dieses nicht, weist das Gericht die Anmeldung der Delikteigenschaft als unzulässig zurück.
Sollte das freie Feld auf dem Anmeldeformular nicht ausreichend sein, verwenden Sie eine Anlage.
Forderungen müssen in EUR und als bestimmten Geldbetrag angegeben werden. Sofern mehrere Forderungen vorhanden sind, sind sie nach den Beträgen getrennt zu bezeichnen.
Was ist bei der Anmeldung von Zinsen zu beachten?
Zinsen sind eine gewinn- und umsatzabhängige, aber laufzeitabhängige, in Geld zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines überlassenen bzw. unfreiwillig entbehrten Kapitals (BGH NJW 1979, 540, 541).
Eine Ausrechnung von Zinsen muss nur erfolgen, wenn die Zinsen lediglich als Hauptforderung geltend gemacht werden.
Wichtiger Praxishinweis:
Bei der Geltendmachung von Zinsen als Nebenforderung genügt die Angabe des Zinssatzes und der Beginn des Zinslaufs (BGH WM 1957, 1334; Uhlenbruck, InsO-Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 174 InsO Rn 33).
Einer betragsmäßigen Errechnung durch den Gläubiger bedarf es nicht. Der Zinsbetrag ist ggf. vom Insolvenzverwalter selbst zu errechnen und in der errechneten Höhe in die Insolvenztabelle aufzunehmen (Braun, InsO-Kommentar, 10. Aufl. 2024, § 174 InsO Rn 28).
Ein Endtermin bei den Zinsen muss lediglich angegeben werden, wenn er in seltenen Fällen vor dem Eröffnungstag liegt (Gottwald/Haas/Eickmann/Wimmer, InsR-HdB, § 61 Rn 7).
Vollstreckbarer Tabellenauszug
§ 201 InsO Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
Gläubiger, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen Titel gegen den späteren Insolvenzschuldner erwirkt hatten, sollten ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Durch die Anmeldung wird der bisherige Titel „aufgezehrt“ (BGH v. 18.5.2006 – IX ZR 187/04, NZI 2006, 536).
Gleiches gilt für Titel aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.
Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, wären dem Gläubiger mangels Vorhandenseins eines Titels künftige Vollstreckungsmöglichkeiten verwehrt. Gleiches gilt bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, die von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO ausgenommen sind. Der Ursprungstitel ist aufgezehrt.
Abhilfe schafft insoweit der vollstreckbare Tabellenauszug.
Die Eintragung des Feststellungsvermerks in die Tabelle hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (BGH v. 3.4.2014 – IX ZB 93/14, ZIP 2014, 1185).
Meldet ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an, hat das Insolvenzgericht den Schuldner gem. § 175 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung nicht (BGH v. 18.9.2003 – IX ZB 44/03, ZInsO 2003, 1044).
Der vollstreckbare Tabellenauszug ersetzt faktisch den früheren Vollstreckungstitel. Somit darf grundsätzlich aus dem vor Insolvenzeröffnung erwirkten Titel nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollstreckt werden.
Voraussetzung für eine „Aufzehrung“ des bisherigen Titels ist jedoch, dass sowohl der Ursprungstitel als auch der vollstreckbare Tabellenauszug deckungsgleich sind (LG Bielefeld DGVZ 1991, 120).
Wichtiger Praxishinweis:
Titulierte Forderungen, die von dem Auszug aus der Insolvenztabelle nicht erfasst werden, müssen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch weiterhin vollstreckbar sein. Dieses betrifft vor allem Zinsansprüche wegen Verzugs für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 288 BGB). Solche Forderungen sind in der Regel nachrangig gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO und können erst gar nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Vollstreckungsgrundlage für die Zinsen ab Eröffnung ist in diesem Fall der frühere Vollstreckungstitel (Uhlenbruck, InsO-Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 202 InsO Rn 23).
D.h., bei einer späteren Vollstreckung sind wegen der Zinsfortberechnung ggf. der bisherige Titel und der vollstreckbare Tabellenauszug beizufügen insbesondere dann, wenn der Tabellenauszug einen kapitalisierten Zinsbetrag ausweist.
Kann der vollstreckbare Tabellenauszug auch gegen persönlich haftende Gesellschafter verwendet werden?
Nein.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer OHG, KG oder GbR eröffnet, kann der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft für vollstreckbar erklärte Tabellenauszug nicht zur Vollstreckung in das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter genutzt werden.
Die in § 201 Abs. 2 S. 1 InsO angeordnete Vollstreckungswirkung der Tabelleneintragung tritt gegenüber den Gesellschaftern nicht ein (§ 129 Abs. 4 HGB; Blomeyer, BB 1968, 1461, 1462.
Hier bietet es sich in der Regel an, die persönlich haftenden Gesellschafter bereits bei der Titulierung als Gesamtschuldner einzubeziehen.
Wer ist für den vollstreckbaren Tabellenauszug antragsberechtigt und wann kann der Antrag gestellt werden?
Antragsberechtigt sind nur Insolvenzgläubiger, die am Verfahren teilgenommen haben und deren Forderung widerspruchslos festgestellt wurde. Der Antrag kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Achtung!
Zwar bildet der Tabellenauszug den zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar. Er muss jedoch wie ein Urteil mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. Die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs setzt gem. § 201 Abs. 2 S. 3 InsO einen dahingehenden Antrag voraus.
Sodann kann der vollstreckbare Tabellenauszug sozusagen als „Fortsetzungstitel“ für die weitere Zwangsvollstreckung insbesondere bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen genutzt werden. Er kann allerdings auch „Ersttitel“ sein, wenn der Gläubiger, der noch nicht im Besitz eines Titels war, seine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet, dem Schuldner die Restschuldbefreiung allerdings versagt wurde.
Ausblick
Der nächste Infobrief setzt sich mit der Zwangsvollstreckung im Europäischen Ausland auseinander. Der Autor gibt Einblicke, wie und in welcher Form die Vollstreckung möglich ist, wenn der Schuldner ins nahe Ausland verzieht, welche Besonderheiten dort vorherrschen und wie sowohl die Titulierung und Vollstreckung möglich ist.
Seien Sie gespannt.











