Ist der sogenannte Kombi-Auftrag noch zeitgemäß?
Der Vollstreckungsauftrag in Kombination
Sind dem Gläubiger keinerlei Vermögenswerte, in die sofort vollstreckt werden könnte bekannt, wird in der Regel der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen beauftragt.
In der Regel lautet der Auftrag an den Gerichtsvollzieher in Modul H:
Muster: Auftrag an Gerichtsvollzieher
Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch gemäß §§ 802c, 807 ZPO. Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist, wird beantragt, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.

Was bedeutet dieses im Einzelnen?
a) Vermögensauskunft
Der Gläubiger soll mithilfe der vom Schuldner beim Gerichtsvollzieher abgegebenen Vermögensauskunft zügig und leichter klären lassen können, auf welche Weise die eigentliche Vollstreckung bis zur Befriedigung am ehesten Erfolg verspricht, da der Gläubiger oftmals gar nicht weiß, wo sich welches Vermögens des Schuldners versteckt. Sinn und Zweck ist eine möglichst weitgehende Ermittlung von Zugriffsmöglichkeiten (LG Göttingen, JurBüro 2006, 661; Anders/Gehle, ZPO-Kommentar, 82. Aufl. 2024, § 802c Rd. 3).
Hinzu kommt die Strafbewehrung gemäß § 156 StGB bei einer nicht wahrheitsgemäß abgegebenen Vermögensauskunft, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird.
Der Schuldner muss seine Angaben genau und vollständig machen, damit der Gläubiger problemlos Maßnahmen einleiten kann, die zu dessen Befriedigung führen.
Welche Möglichkeiten bestehen für den Gläubiger bei ungenauen oder unvollständigen Angaben?
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH v. 2.5.2024, I ZB 61/23; BGH, NJW 2004, 2979; NJW-RR 2008, 1163; NJW-RR 2011, 667; JurBüro 4/24, 212).
b) Vorheriger Pfändungsversuch
Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner vor der Abnahme der Vermögensauskunft für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume (§ 802f Abs. 1 ZPO).
Hat der Gläubiger allerdings die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und ergibt der durchgeführte Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann der Gerichtsvollzieher gemäß § 807 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers die Vermögensauskunft sofort abnehmen.
Der Gerichtsvollzieher errichtet in diesem Fall das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument und hinterlegt es bei dem zentralen Vollstreckungsgericht. Sodann leitet er dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu (§ 802f Abs. 5 und 6 ZPO).
Die sofortige Vermögensauskunft ist allerdings an drei Voraussetzungen geknüpft:
1. konkreter Pfändungsauftrag des Gläubigers,
2. entweder die Durchsuchungsverweigerung durch den Schuldner oder
3. voraussichtlich keine vollständige Befriedigung.
c) Nichtantreffen des Schuldners
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist, wird beantragt das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft einzuleiten.
Was bedeutet wiederholt?
Wiederholt bedeutet: mindestens zweimal.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, öfter als zweimal zu versuchen den Schuldner anzutreffen. Damit soll ein Missbrauch oder eine Verzögerung durch den Schuldner vermieden werden.
d) Die Verhaftung des Schuldners
Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zu deren Erzwingung einen Haftbefehl.
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Dieser händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Bei dem Verhaftungsauftrag handelt es sich um das Modul I:

Der Haftbefehl dient einer zulässigerweise abverlangten Vermögensauskunft (BGH NJW 2015, 2268) und sie ist im Übrigen gedeckt durch die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention).
Der Haftbefehl ergeht, wenn der Schuldner in dem ersten Termin zur Abgabe der Auskunft trotz seiner ordnungsgemäßen Ladung nach § 218 ZPO unentschuldigt fernbleibt (BGH NJW 2015, 2268; KG Rpfleger 1996, 253; Anders/Gehle, ZPO-Kommentar, 82. Aufl. 2024, § 802g Rd. 3).
Sachlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner beim Eingang des Gläubigerauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hatte (LG Ravensburg DGVZ 2021, 196).
Der Richter prüft grundsätzlich nur die formelle Zulässigkeit des Haftantrages, das Rechtsschutzbedürfnis und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Welche Kosten löst die Verhaftung des Schuldners aus?
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Für den Rechtsanwalt entsteht für die Verhaftung gemäß Nr. 3309 eine 0,3 Gebühr (§ 18 Nr. 16 RVG aus einem Wert bis maximal 2.000,00 EUR; § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).
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Die Gerichtskosten für den Haftbefehl betragen gemäß Nr. 2113 KV-GKG 24,00 EUR (Stand: 1.6.2025).
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Die Gerichtsvollzieherkosten für die Verhaftung des Schuldners betragen gemäß Nr. 270 GVKostG 46,80 EUR (Stand: 1.6.2025).
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Die Haftkosten für die Inhaftierung des Schuldners betragen für das Jahr 2025 monatlich 438,10 EUR (BAnz AT 14.1.2025 B 1). Wurde der Schuldner für lediglich vier Tage inhaftiert, errechnet sich der Haftkostenbeitrag auf 4/30 = 58,41 EUR.
Lohnt sich die Verhaftung zur Erzwingung der Vermögensauskunft überhaupt?
Die Erfahrung über mehrere Jahrzehnte hat gezeigt, dass durch den Gerichtsvollzieher abgenommene Vermögensauskünfte oftmals oberflächlich und lückenhaft ausgefüllt werden.
Erzwungene Vermögensauskünfte sind erfahrungsgemäß noch schlechter.
Gibt es Alternativen?
Ja. Um den Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen, bedarf es nicht unbedingt der Vermögensauskunft. Durch die Einholung der Drittauskünfte gemäß Modul N könnte der Gläubiger diesen ebenfalls recherchieren.
Das Modul N hat folgenden Inhalt:

Das gleiche gilt für die Bankverbindung.
Auch die Frage, für welche Fahrzeuge der Schuldner als Halter eingetragen ist, könnte durch die Drittauskünfte in Erfahrung gebracht werden.
Welche Kosten entstehen bei den Drittauskünften?
a) Rentenversicherer
Die Anfrage bei den Rentenversicherern löst beim Gerichtsvollzieher die Gebühr gemäß GVKostG Nr. 440 i.H.v. 15,60 EUR (Stand: 1.6.2025) aus sowie bei den Rentenversicherern i.H.v. 10,20 EUR.
Ist eine solche Anfrage generell zu erheben?
Nein. Ist dem Gläubiger z.B. bekannt,
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wer Arbeitgeber des Schuldners ist,
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dass der Schuldner einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht,
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dass es sich bei dem Schuldner um eine GmbH oder ähnliches handelt,
wäre diese Frage erlässlich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anfrage beim Rentenversicherer oft aber nicht immer gestellt wird.
b) Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Ein Ersuchen beim BZSt ist in der Praxis unerlässlich. Hierüber bekommt der Gläubiger Auskunft hierüber:
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Name und Anschrift des Kontoinhabers,
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Kreditinstitut,
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Art des Kontos (z.B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Depot),
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IBAN bzw. frühere Kontonummer/BLZ,
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Datum der Kontoeröffnung und -schließung,
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Angabe, ob es sich um ein Einzel- oder Gemeinschaftskonto handelt,
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evtl. Vollmachtnehmer.
Der Gläubiger erhält allerdings keinerlei Kontostände oder Transaktionsdaten.
Die Kontoabfrage dürfen einholen:
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Gerichtsvollzieher, wenn sie entsprechend vom Gläubiger beauftragt wurden,
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Vollstreckungsgerichte,
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Finanzbehörden,
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Familiengerichte (z.B. zur Durchsetzung von Unterhaltspflichten).
Die Auskunft ist gemäß § 802l ZPO jedoch u.a. nur zulässig, wenn
§ 802l Abs. 1 ZPO (Auszug):
(…)
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen (Meldebehörde, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister, Gewerbeamt, Ausländerzentralregister, Rentenversicherern, Kraftfahrt-Bundesamt) innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurden, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Besonders in den Fällen, in den Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, greift diese für die Praxis überaus wichtige Vorschrift.
Die Anfrage beim BZSt lässt beim Gerichtsvollzieher die Gebühr Nr. 440 GVKostG in Höhe von 15,60 EUR (Stand: 1.6.2025) entstehen. Weitere Kosten entstehen nicht.
c) Kraftfahrtbundesamt
Ist der Schuldner Halter eines oder mehrerer Fahrzeuge, könnte der Gläubiger insoweit Auskünfte erhalten. Die Problematik liegt allerdings darin, dass viele Fahrzeuge finanziert oder geleast sind. Nimmt der Gläubiger die Pfändung eines solchen Fahrzeugs vor, besteht die Gefahr, dass die Bank oder Leasinggesellschaft eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 767 ZPO erhebt.
Kann der Gläubiger jedoch in Erfahrung bringen, dass der Schuldner Halter mehrerer angemeldeter Fahrzeuge ist, dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass alle zugelassenen Fahrzeuge finanziert oder geleast sind, eher unwahrscheinlich sein.
Die Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt löst beim Gerichtsvollzieher eine Gebühr Nr. 440 i.H.v. 15,60 EUR (Stand: 1.6. 2025) und beim Kraftfahrtbundesamt i.H.v. 7,50 EUR aus.
„Kombi“-Auftrag noch zeitgemäß?
Die Kombination aus
– ZV-Auftrag an den Gerichtsvollzieher,
– Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch,
– Antrag auf Erlass des Haftbefehls zwecks Erzwingung der Vermögensauskunft,
– Einholung der Drittauskünfte
wird in ca. 70 % aller Kanzlei nach wie vor praktiziert sollte jedoch zu der Überlegung führen, ob dieses noch zeitgemäß ist.
Alternative zum „Kombi“-Auftrag
Die Einschätzung in der Vollstreckungspraxis beweist, dass in ca. 90 % aller Fälle der Gerichtsvollzieher beim Schuldner keinerlei pfändbare Gegenstände findet.
Was ist z.B. die Ursache dafür?
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Gemäß § 59 Abs. 1 GVGA kann durch den Gerichtsvollzieher vor Beginn der Zwangsvollstreckung eine Leistungsaufforderung erfolgen, das heißt, der Schuldner wird von der bevorstehenden Vollstreckung informiert und aufgefordert, unter Hinweis auf die entstehenden Kosten die Zahlung zu tätigen und einen Leistungsnachweis zu erbringen. Insoweit sei angemerkt, der Gerichtsvollzieher kann, muss aber nicht zur Leistung auffordern.
Hinweis an den Gläubiger:
In Modul Q könnte der Gerichtsvollzieher durch den Gläubiger angewiesen werden, die Vollstreckung vorher nicht anzukündigen. Der Gerichtsvollzieher ist insoweit an Weisungen des Gläubigers gebunden (§§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA).
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Die Wohnung ist lediglich mit unpfändbaren Gegenständen ausgestattet (§ 811 ZPO) oder mit Gegenständen, die nicht bezahlt sind. Bei der Pfändung unpfändbarer Gegenstände steht dem Schuldner die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO zu, bei Pfändung von Gegenständen, die sich nicht in seinem Eigentum befinden, dem jeweiligen Eigentümer oder der Bank/Leasinggesellschaft die Drittwiderspruchsklage gemäß § 767 ZPO.
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Die Wohnung ist bereits geräumt.
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Wertgegenstände wie z.B. Schmuck, Elektronik, Bargeld sind aufgrund vorheriger Ankündigung entweder nicht vorhanden, versteckt oder veräußert.
Haben die vorgenannten Gründe der oftmaligen Erfolglosigkeit Auswirkungen auf die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher?
Ja. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 1.10.2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuausrichtung der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung veröffentlicht (iww.de/s11799), wonach dem Gerichtsvollzieher wegen des faktischen Wegfalls der Mobiliarvollstreckung und dadurch bedingt freier Kapazitäten der Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen übertragen werden soll (VE 12/24, 199).
Nicht zuletzt aus Zeit- und Kostengründen bietet es sich oftmals an, die gesamte Mobiliarvollstreckung zu überspringen und den Gerichtsvollzieher als erste Vollstreckungsmaßnahme mit
a) der Abnahme der Vermögensauskunft und
b) Einholen der Drittauskünfte
zu beauftragen.
Die Vorteile dieser für viele innovativen Tätigkeit liegen darin:
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es geht schneller,
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es ist kostengünstiger.
Der Auftrag könnte wie folgt aussehen:


Sicherlich ist bei einer solchen Verfahrensweise zu beachten, dass bei der Kombination
a) sofortige Vermögensauskunft und
b) Einholung der Drittauskünfte
die Berechnung der Anwaltsgebühren bei 2.000,00 EUR wertgedeckelt ist. Dennoch ist sie schneller und kostengünstiger.
Letztendlich darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft und damit Einholung der Drittauskünfte nicht in Erfahrung gebracht werden kann, ob der Schuldner Eigentümer von Grundbesitz ist. Dieses könnte jedoch mit einer direkten Anfrage an das Grundbuchamt geschehen. Gemäß § 12 GBO ist der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung in den Besitz des Schuldners beabsichtigt, zur Auskunftserhaltung berechtigt (Demharter, GBO-Kommentar, 28. Aufl., § 12 Rd. 9).
Fazit
a) Aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus könnte in Fällen, in denen die Rechtsschutzversicherung Kostendeckung für die Zwangsvollstreckung erteilt hat, ein Kombi-Auftrag sinnvoller sein.
b) Bei Forderungen bis 2.000,00 EUR ist der Antrag auf sofortige Abnahme der Vermögensauskunft und Einholung der Drittauskunft dieses unter Umständen die zeitlich und wirtschaftlichste Variante. Außerdem sind Anwaltskanzleien und Inkassodienstleister ohnehin bei 2.000,00 EUR wertgedeckelt.
Anregung:
Unter diesen Gesichtspunkten sollten Gläubiger, die seit vielen Jahren stets Kombi-Aufträge erteilen, darüber nachdenken, ob dieses in Anbetracht anderer Möglichkeiten noch zeitgemäß ist.
Ausblick
Die nächste Ausgabe des Infobriefes beleuchtet die Vorschriften der §§ 802a bis 802l ZPO – Vorschriften, die uns bei unserer täglichen Arbeit begegnen und oftmals Träger vieler Geheimnisse sind.











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