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Abschnitt B der Vermögensauskunft – Forderungspfändung

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I.

Zu Ziffer 10: monatliche Einkünfte

Was ist unter dem Begriff „Arbeitseinkommen“ zu verstehen?

Zu Arbeitseinkommen gehören alle Bezüge aus einer jetzigen oder früheren Arbeit, auch wenn kein Arbeitsvertrag zugrunde liegt (BGH NJW1981, 2465; OLG Karlsruhe NZG 2012, 299).

Es ist unerheblich, ob es sich bei der Arbeit um eine geistige, körperliche, unselbstständige Tätigkeit handelt (BGH NZI 2013, 40). Auch spielt es keinerlei Rolle, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt (BGH NJW-RR 2004, 644). Ausschlaggebend ist nur, dass es sich um wiederkehrende Bezüge handelt.

Achtung!

Pfändungsfreie Beträge bleiben auch dann pfändungsfrei, wenn sie auf ein schuldnerfremdes Konto überwiesen werden (FG Berlin-Brandenburg EFG 2020, 888; Anders/Gehle, ZPO-Kommentar, 82. Aufl. 2024, § 850 Rd. Nr. 5).

Zum Arbeitseinkommen gehören auch z.B.:

  • Abfindungen,

  • Altersversorgung durch den Arbeitgeber,

  • Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer,

  • Auslandszuschläge,

  • Bedienungsgeld,

  • Corona-Prämie,

  • Eigengeld Gefangener,

  • Ortszuschlag Provisionen,

  • Reisekosten,

  • Schichtzulagen,

  • Tantiemen,

  • Werklohn,

  • Ruhegelder,

  • Hinterbliebenenbezüge,

  • Versicherungsrenten.

A. Pfändung Arbeitseinkommen

Welchen Inhalt hat der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Arbeitseinkommen (verkürzte Form)?

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Besonderheiten bei der Neueinstellung des Schuldners

Beendet der Schuldner ein Arbeitsverhältnis, endet damit der vorliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Insbesondere bei Saisonarbeitern kommt es allerdings vor, dass Schuldner, die z.B. in der Landwirtschaft oder auf dem Bau- oder im Gastgewerbe tätig sind, beim selben Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis fortsetzen.

Endet das Arbeitsverhältnis und setzt der Schuldner dieses innerhalb von 9 Monaten beim selben Arbeitgeber fort, bleibt die alte Pfändung rangwahrend bestehen.

§ 833 Abs. 2 ZPO beinhaltet:

„Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.“

Diese gesetzliche Regelung, die schon seit einigen Jahren gilt, hat den Vorteil, dass kein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden muss. Die Frage ist nur die, ob der Drittschuldner auch weiß, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Kenntnis des Arbeitgebers über die Vorschrift des § 833 Abs. 2 ZPO ist zumindest mehr als fraglich.

Praxistipp:

Gegebenenfalls sollte der Gläubiger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter bei Schuldnern, die z.B. in der Baubranche oder in der Landwirtschaft tätig sind, den Drittschuldner auf diese Norm hinweisen.

Gleiches gilt ebenfalls bei den Schuldnern, die den Arbeitgeber darum bitten, für eine kurze Zeit gekündigt zu werden. In diesem Falle erhalten die Gläubiger die Mitteilung, dass der Schuldner ausgeschieden ist. Alle bestehenden Pfändungen enden. Wenig später stellt der Arbeitgeber den Schuldner erneut ein.

Wegen des Vorhandenseins der Neunmonatsfrist bleibt die alte Pfändung bestehen.

Welche Beträge sind gemäß § 850a ZPO z.B. unpfändbar?

1. Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen zur Hälfte, soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht;

2. Urlaubsgeld, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt (BGH NJW-RR 2012, 825);

3. Aufwandsentschädigungen wie z.B. Reisekosten, Kilometergeld eines Angestellten z.B. für den Besuch von Baustellen, Umzugskosten, Tagegelder, Auslösungen, Materialentgelt, Gefahrzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen;

4. Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, aber nur soweit es nicht als Geschenk, sondern auf einen Rechtsanspruch beruht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Jahressonderzahlung ausdrücklich als Weihnachtsgeld bezeichnet wird (AG Zeitz, Rpfleger 2021, 372);

5. Geburtshilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebensgemeinschaft;

6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;

7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;

8. Blindenzulagen.

Neben den unpfändbaren Beträgen des vorgenannten § 850a ZPO regelt die Vorschrift des § 850b ZPO die bedingt pfändbaren Bezüge. Das bedeutet, dass die nachstehend aufgeführten Einzelpunkte grundsätzlich unpfändbar und nur ausnahmsweise pfändbar sind.

Hierzu gehören z.B.

  • Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;

  • Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten. Hierzu gehören z.B. Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten in einer Ehe, Schadensersatzansprüche, aber auch der Taschengeldanspruch (BVerfG FamRZ 1986, 773; KG NJW 2000, 149; LG Koblenz FamRZ 2005, 468).

Achtung!

Zwischen Eheleuten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Zahlung eines Taschengeldes (BVerfG FamRZ 1986, 773; KG NJW 2000, 149; Anders/Gehle, ZPO-Kommentar, 82. Aufl. 2024, § 850b Rd. Nr. 10).

Der Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten ist eine auf Geld gerichtete Unterhaltsrente (BGH NJW, 2004, 2450 m.w.N.). Sie ist von einer Vereinbarung des Ehegatten unabhängig (BGH NJW, 2004, 2450). Die Höhe richtet sich u.a.

  • nach den gegebenen Lebensverhältnissen,

  • dem Lebensstil und der Zukunftsplanung.

Dieser Anspruch ist im Rahmen von § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO pfändbar.

Der Anspruch beträgt üblicherweise 5–7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens (LG Konstanz RPfleger 2008, 37; Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 45. Aufl. 2024, § 850b Rd. Nr. 8a).

Weitere grundsätzlich unpfändbare und nur ausnahmsweise pfändbare Bezüge sind:

  • Fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrages hat.

  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, sofern die Versicherungssumme 5.400,00 EUR nicht übersteigt.

Welche Voraussetzungen müssen bei der Pfändung bedingt pfändbarer Bezüge erfüllt sein?

a) Die Vergeblichkeit der Vollstreckung

Es muss eine Vergeblichkeit der Vollstreckung vorliegen. Der Gläubiger muss also bislang erfolglos in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstreckt haben.

Achtung!

Es muss allerdings kein Versuch einer Grundbuchvollstreckung vorliegen.

Für den Gläubiger reicht es, wenn er die Ergebnis- oder Aussichtslosigkeit gemäß § 294 ZPO glaubhaft macht.

b) Die Billigkeit der Pfändung

Die Pfändung muss der Billigkeit entsprechen (BGH NZI 2010, 777). Hierzu muss der Gläubiger die Billigkeit beweisen (BGH NJW 2004, 2450; OLG München NJW-RR 1988, 894). Gleichwohl darf das Gericht an die Darlegungen des Gläubigers keine übertriebenen Anforderungen stellen (OLG Hamm RPfleger 1981, 447).

Was sind Billigkeitsgründe?

  • Die (unter Umständen angespannten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers können eine Rolle spielen.

  • Ein Anspruch aus unerlaubter oder vorsätzlich unerlaubter Handlung indiziert die Billigkeit der Pfändung (OLG Stuttgart RPfleger 2002, 162; Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 45. Aufl. 2024, § 850b Rd. Nr. 1c; Anders/Gehle, ZPO-Kommentar, 82. Aufl. 2024, § 850b Rd. Nr. 26).

Das Gericht nimmt bei einer Pfändung gemäß § 850b ZPO eine Abwägung der Verhältnisse des Gläubigers und des Schuldners vor. Es muss dabei insbesondere auf die Art des Anspruchs und die Höhe der Bezüge des Schuldners achten.

Wie erfolgt die Entscheidung?

Das Vollstreckungsgericht entscheidet. Der Rechtspfleger muss seinen Beschluss begründen. Bei einer Taschengeldpfändung muss er eine klare Entscheidung treffen, insbesondere deswegen, damit der Drittschuldner den nach § 840 ZPO abzuführenden Betrag erkennen kann (OLG Köln FamRZ 1991; LG Augsburg Rpfleger 1999, 404).

B. Pfändung von Renten

Sind Renten pfändbar?

Ja.

Renten können, wie Arbeitseinkommen, gepfändet werden. Die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO ist zu beachten.

Ein entsprechender Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses könnte wie folgt aussehen (verkürzte Form):

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Oftmals stellt sich die Frage, wer der Drittschuldner ist. Diese sind z.B.

  • bei Angestellten die Deutsche Rentenversicherung Bund;

  • bei Angestellten der Deutschen Bahn die Bahnversicherungsanstalt;

  • bei Arbeitern die örtliche Landesversicherungsanstalt;

  • bei Seeleuten, Küstenfischern und Küstenschiffern die Seekasse;

  • bei Bergleuten die Bundesknappschaft;

  • bei Landwirten die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

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C. Ist Kindergeld pfändbar?

Grundsätzlich ist Kindergeld für das Kind wegen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs pfändbar. Maßgebend sind hier u.a. die Vorschriften §§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3, 54 Abs. 3 bis 5, 55 SGB I. Danach ist ein Anspruch auf Kindergeld wie ein Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff. pfändbar (BGH NJW-RR 2004, 1439; Anders/Gehle, ZPO-Kommentar, 82. Aufl. 2024, § 850 Rd. Nr. 9).

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II.

zu Ziffer 11: Ansprüche aus Nebenverdienst

Im Jahr 2023 hatten etwa 4,5 % aller Erwerbstätigen in Deutschland neben ihrer Haupttätigkeit mindestens eine zusätzliche Tätigkeit. Damit standen 2023 etwa 1,9 Millionen Personen in mindestens einem weiteren Arbeitsverhältnis.

Ist dieses für den Gläubiger von Bedeutung?

Absolut ja!

Hieraus ergeben sich interessante Vollstreckungsmöglichkeiten.

Verdient ein Schuldner monatlich netto 1.450,00 EUR und hat einen Nebenjob, in welchem er monatlich 538,00 EUR verdient, wird die Stellung eines Zusammenrechnungsantrages empfohlen.

Warum?

Beispiel:

Bei einem Einkommen von monatlich 1.450,00 EUR ergibt sich kein pfändbarer Betrag, bei einem Einkommen von monatlich 538,00 EUR ebenfalls nicht. Werden beide Beträge addiert, ergibt dieses eine Gesamtsumme von 1.988,00 EUR. Bei diesem Einkommen sind bei einem ledigen Schuldner nach Stellung eines entsprechenden Zusammenrechnungsantrages monatlich 341,78 EUR pfändbar.

Wie lautet der Antrag?

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III.

Zu Ziffer 13: Ansprüche aus Rückerstattung/Vergütung von Steuern

Stehen dem Schuldner gegenüber dem Finanzamt Ansprüche auf Steuererstattungen zu, sind auch diese wie folgt pfändbar:

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