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Sachmangel bei einem Elektrofahrzeug

Die alterungsbedingte Abnahme der Batteriekapazität bei einem Elektrofahrzeug stellt keinen Sachmangel dar, wenn sie dem Stand der Technik entspricht. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Celle, Urt. v. 2.7.2026 – 7 U 85/24

I. Sachverhalt

Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten E-Autos

Gestritten wird um die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages. Im August 2022 hatte die Klägerin von der Beklagten, einer Opel-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Opel Corsa 20 Edition mit einer Laufleistung von 8.485 km zu einem Kaufpreis von 25.500 EUR erworben. Das Fahrzeug wird durch einen Elektromotor betrieben, dessen maximale Reichweite vom Hersteller für Neufahrzeuge mit 337 km angegeben wurde.

Klägerin behauptet Reichweitenabweichung

Inzwischen hat die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt. Sie hat behauptet, dass die von der Beklagten und dem Hersteller angegebene max. Reichweite von 337 Kilometern auch unter günstigsten Bedingungen nicht zu erreichen sei, sondern Abweichungen von 20 % bis 30 %, zeitweise sogar von 43 %, festzustellen seien. Die Beklagte hat behauptet, dass es allgemein bekannt sei, dass die Leistungsfähigkeit eines Akkus durch Alterung abnehme. Bei drei Jahre alten Batterien sei regelmäßig mit einem Verlust von bis zu 30 % zu rechnen. Tatsächlich habe das Fahrzeug der Klägerin bei der Inspektion im Juli 2023 aber noch eine Ladekapazität von 91 % aufgewiesen.

Klage und Berufung ohne Erfolg

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte beim LG keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Kein Sachmangel

Die Klägerin könne nicht von dem Kaufvertrag gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten. Ein Sachmangel sei nicht gegeben. Das Fahrzeug entspreche den subjektiven Anforderungen. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Reichweite hätten die Parteien nicht getroffen. Nach den Maßstäben der Rechtsprechung zur Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2024 – VIII ZR 161/23; Urt. v. 23.7.2025 – VIII ZR 240/24 m.w.N.) hätten die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, dass mit dem Fahrzeug mit einer Akkuladung bis nach G. und zurückgefahren werden könne. Diese von dem Landgericht getroffene Feststellung lege der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geböten, seien auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen nicht ersichtlich. Insbesondere habe das LG, entgegen ihrer Ansicht, die Beweislast zutreffend bei der Klägerin gesehen. Auf dieser Basis habe sich das LG angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Zeugen und der Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung richtigerweise nicht davon überzeugen können, dass der Zeuge E. eine Reichweite von 330 Kilometern unter Verweis auf das Verkaufsschild an einem anderen in den Räumen der Beklagten ausgestellten Fahrzeug zugesichert habe.

Fahrzeug entspricht den objektiven Anforderungen

Das Fahrzeug entspreche auch den objektiven Anforderungen. Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich sei, hänge regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2016 – VIII ZR 191/15; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, m.w.N.). Als übliche Beschaffenheit könne der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, sei nicht deswegen nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibe (BGH, Urt. v. v. 4.3.2009 – VIII ZR 160/08; Beschl. v. 16.5.2017 – VIII ZR 102/16).

Ergebnis des Sachverständigengutachtens

Gemessen hieran weise das Fahrzeug die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen auf. Das stehe aufgrund des Sachverständigengutachtens, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben fest. Danach sei der „Gesundheitszustand“ der Antriebsbatterie des Fahrzeugs dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechend.

Der Sachverständige habe den Stand der Technik in seinem Gutachten wie folgt beschrieben: „Die nutzbare Kapazität von Lithium-lonen-Traktionsbatterien ist stark temperaturabhängig. Bei niedrigen Temperaturen sinkt die abrufbare Energie häufig deutlich, obwohl die chemisch gespeicherte Energie grundsätzlich vorhanden bleibt. Ursächlich sind vor allem eine temperaturabhängige Reaktionskinetik an den Elektroden, reduzierte lonenleitfähigkeit und Diffusion, ein Anstieg der Impedanz (ohmsche und polarisationsbedingte Anteile) sowie sicherheits- und lebensdauerschützende Begrenzungen des Batteriemanagementsystems (BMS). Niedrige Temperaluren verursachen erhöhte Polarisationsverluste und größere Spannungsabfälle unter Last, sodass die Entladung früher an der unteren Zellspannungsgrenze endet. Dadurch entsteht ein scheinbarer Kapazitätsverlust – überwiegend reversibel – der in der Praxis als Reichweitenreduktion wahrgenommen wird. Dies ist kein Mangel, sondern, wie beschrieben, dass elektrochemische Reaktionsverhalten der Antriebsbatterie und damit auch der Stand der Technik.“

Erhaltungszustand der Antriebsbatterie

Hinsichtlich der Alterung der Antriebsbatterien, verstanden als Funktion der Ladezyklen, unterscheide der Sachverständige die drei Kategorien „Wenig Ladezyklen“ (entspreche einem vollständigen Zyklus alle 7+ Tage), „Mittlere Ladezyklen“ (entsprecht einem vollständigen Zyklus alle 3-6 Tage) und „Viele Ladezyklen“ (entspreche einem vollständigen Zyklus alle 1-2 Tage). Der Erhaltungszustand der Antriebsbatterie (state of health = SOH) verschlechtere sich im Mittel bei wenigen Ladezyklen um 1,5 % pro Jahr, bei einer mittleren Anzahl Ladezyklen um 1,9 % pro Jahr und bei vielen Ladezyklen um 2,3 % pro Jahr. Das Fahrzeug der Klägerin falle ausgehend von der jeweiligen Laufleistung sowohl für die Zeit vor der Übergabe als auch nach der Übergabe in die Kategorie „Wenige Ladezyklen“. Danach sei von einem SOH bei Übergabe von 98,5 % auszugehen. Mit Hilfe einer AVILOO-Box habe der Sachverständige den SOH des Fahrzeugs der Klägerin gemessen, der – nach insgesamt 4,5 Jahren Lebensdauer – 93,5 % betragen habe. Bei einem linearen Ansatz betrage der SOH-Verlust (6,5 %/4,5 Jahre) 1,44 % pro Jahr, was knapp unterhalb des durchschnittlichen SOH-Verlusts bei „wenig Ladezyklen“ liege. Für den Fahrzeugtyp lägen aus Untersuchungen Referenzreichweiten für ein Neufahrzeug vor. Danach betrage die kombinierte Reichweite im Winter 235 km. Unter Zugrundelegung des SOH von 93,5 % lasse das eine Reichweite von rund 220 km erwarten. Diese Strecke habe das Fahrzeug bei dem Ortstermin im Winter mit einer Außentemperatur von ca. 0°C und einer Batterietemperatur zwischen -1°C und +1°C bei einem anspruchsvollen Fahrzyklus tatsächlich erreicht.

III. Bedeutung für die Praxis

LG Wuppertal

Bisher gibt es – soweit ersichtlich – nur wenig Entscheidungen. Bekannt geworden ist mir bisher nur noch das LG Wuppertal, Urt. v. 18.12.2025 (10 O 282/23, DAR 2026, 389). Dort ging es auch um die Frage eines erheblichen Sachmangels und das Rücktrittsrecht bei Abweichung der Reichweite eines Elektrofahrzeugs von Herstellerangaben unter WLTP-Bedingungen. Das LG ist davon ausgegangen dass dann, wenn eine erhebliche Abweichung – im entschiedenen Fall waren es ca. 18 % – der tatsächlichen Reichweite eines Elektrofahrzeugs von den Herstellerangaben unter Anwendung des WLTP-Verfahrens ermittelt wird, das einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstellt und zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die für Verbrauchsabweichungen entwickelte 10 %-Grenze sei übertragbar (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8.5.2007 – VIII ZR 19/05). Dazu musste sich das OLG hier nicht äußern, weil es von vornherein einen Sachmangel und/oder eine Beschaffenheitsvereinbarung verneint hat. Man darf gespannt sein, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt. Denn man wird wahrscheinlich bald dazu etwas vom OLG Hamm hören, wenn das ggf. das Urteil des LG Wuppertal überprüft.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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