1. Der neue Eigentümer eines Kfz hat gegen den vorherigen Versicherer keinen datenschutzrechtlichen Herausgabeanspruch bezüglich eines Sachverständigengutachtens zu einem Vorschaden, welches der Versicherer eingeholt hat.
2. Es besteht auch kein Herausgabeanspruch aus einem vertraglichen Verhältnis zu, da ihn mit den vor Versicherer des Fahrzeuges auf der Vorbesitzzeit kein Vertrag verbindet.
I. Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung die Herausgabe eines Schadensgutachtens zu einem Fahrzeug, das er im Jahr 2023 erworben hat. Im Kaufvertrag war ein Hagelschaden vermerkt. Der frühere Eigentümer hatte den Schaden bei der Beklagten als damaligen Kaskoversicherer gemeldet. im Rahmen der Regulierung wurde im Auftrag der Beklagten ein Gutachten erstellt und ein entsprechender Eintrag inkl. Hinweis auf einen Totalschaden im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft gespeichert. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Herausgabe einer Kopie des Gutachtens auf, hilfsweise in anonymisierter Form, um den Wert seines Fahrzeuges überprüfen und möglicherweise Ansprüche gegenüber dem Verkäufer wegen des Verschweigens des Umfangs eines größeren Vorschadens geltend machen zu können und auch im Fall und weiteren Verkehrsunfall zu einem solchen Vorschaden vortragen zu können.
II. Entscheidung
Keine personenbezogenen Daten des Klägers betroffen
Ein solcher Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens besteht aus Sicht des AG nicht und kann insbesondere auch nicht aus einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO abgeleitet werden. Die begehrten Informationen betreffen aus Sicht des Amtsgerichts keine personenbezogenen Daten des Klägers, sondern solche des früheren Versicherungsnehmers und Voreigentümers. Dass der Kläger das Fahrzeug später erworben hat, begründet keinen Personenbezug der vorhandenen Daten zu seiner Person. Soweit die Daten das Fahrzeug selbst betreffen, handelt es sich lediglich um sachbezogene Daten, die nicht vom Schutz der Datenschutzgrundverordnung erfasst sind.
Keine weitere Anspruchsgrundlage ersichtlich
Auch sonstige Anspruchsgrundlagen greifen nicht. Insbesondere besteht kein vertraglicher Anspruch, da zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Versicherungsvertrag besteht; dieser bestand allein zwischen der Beklagten und dem Voreigentümer.
III. Bedeutung für die Praxis
Selbstauskunft beim Betreiber des HIS-Systems möglich
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erfolgt häufig ein Hinweis auf diesen Meldegrund an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft, bei dem sodann die FIN und das damalige Kennzeichen des Fahrzeuges zusammen mit dem Meldegrund – hier der Schaden – und den Daten des meldenden Versicherers hinterlegt sind. Der neue Eigentümer eines solchen Fahrzeuges kann im Rahmen eines bei dem Betreiber des Informationssystems geltend gemachten Auskunft in Erfahrung bringen, ob zudem von ihm erworbenen Fahrzeug unter Benennung einer konkreten Fahrzeugidentifikationsnummer Informationen zu einem oder mehrere Vorschäden hinterlegt sind. Ist dies der Fall kann er sich an den Versicherer wenden, der damals die Meldung vorgenommen hat, um weitere Informationen oder gar das sachverständige Gutachten zu erhalten.
Kein Anspruch auf Vorlage des Gutachtens als Reproduktion
Das Amtsgericht hat nun darüber zu entscheiden, ob ihm auch im Fall einer Verweigerung des Versicherers ein Anspruch auf Aushändigung des Sachverständigengutachtens zusteht. Ein solcher Anspruch wird sich in der Praxis rechtlich nicht begründen lassen. Auf eine vertragliche Beziehung kann dabei offenkundig nicht abgestellt werden. Das Amtsgericht hat den Anspruch im Übrigen schon mangels für das Gericht erkennbarer personenbezogener Daten des Klägers in dem Vorschadengutachten scheitern lassen. Aber selbst wenn die damalige Fahrzeugidentifikationsnummer wegen dem Erwerb des Fahrzeuges des Klägers jetzt als personenbezogenes Datum angesehen wird, bleibt dies das einzige personenbezogene Datum in dem Gutachten, während alle anderen Informationen entweder rein fahrzeugbezogen und damit sachbezogen sind oder sich auf eine andere Person als damaligen Eigentümer und Versicherungsnehmer beziehen. Daher besteht auch nach Art. 15 Abs. 3 DS GVO kein Anspruch auf Erhalt des Sachverständigengutachtens als Ganzes: Der Begriff der „Kopie“ bezieht sich nämlich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Nur im Ausnahmefall kommt eine vollständige Reproduktion in Betracht, wenn die Darstellung der personenbezogenen Daten nur im Kontext verständlich ist – ansonsten richtet sich der Anspruch lediglich auf eine Wiedergabe der Informationen aus Dokumenten, die als personenbezogene Daten zu bewerten sind (EuGH, Ent. v. 4.5.2023 – C 487/21; Entscheidung v. 26.10.2023 – C 307/22).
Ungeachtet dessen bleibt es dem betroffenen Versicherer natürlich unbenommen, z.B. bei einer glaubhaft gemachten Täuschung des neuen Eigentümers über das Vorhandensein oder den Umfang eines Vorschadens das eingeholte Sachverständigengutachten, unter Umständen in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Gerechtfertigt wäre dies jedenfalls zumindest bei einem solchen Fall der „Täuschung oder Irreführung“ des neuen Eigentümers über einen Vorschaden im Rahmen einer Güterabwägung nach Art. 6 Abs. 1f DS-GVO.






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