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Einsichtnahme in die Messunterlagen durch Bereitstellung des sog. TUFF-Viewers

1. Ein über die Bereitstellung des digitalen Messdatensatzes in Form der sog. TUFF-Datei samt Token-Datei und Passwort, des digitalen Messfotos und der die Messdaten in lesbarer Form enthaltenden XML-Datei, die beim Auslesen der TUFF-Datei mittels Token und Passwort generiert wird, hinausgehender Zugangsanspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren besteht nicht.

2. Insbesondere kann der Betroffene aus seinem Recht auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen Informationen nicht die Bereitstellung des sog. TUFF-Viewers verlangen. (Leitsätze des Verfassers)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.7.2026 – 1 ORbs 50/26

I. Sachverhalt

Der Betroffene wurde am 26.2.2026 vom AG wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt. Die zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Messgerät Poliscan FM1 des Hersteller Vitronic. Der Verteidiger hatte sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren die Bereitstellung des „lesbaren Datensatzes der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung“ beantragt. Er macht geltend, zwar ein digitales Messfoto, eine XML-Datei sowie einen Datensatz samt Token und Passwort erhalten zu haben, der aber nicht habe geöffnet und ausgelesen werden können.

Gegen das Urteil des AG legte der Verteidiger einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ein. Der Einzelrichter des OLG hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80a Abs. 3 OWiG).

II. Entscheidung

Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet, weil die Verwaltungsbehörde und das Gericht dem aus dem Recht auf ein faires Verfahren abgeleiteten Zugangsrecht des Betroffenen zu den Messunterlagen, auch soweit diese sich nicht bei der Akte befinden, vollständig entsprochen hätten. Der Betroffene benötigt zwar zum Lesen und Auswerten der ihm überlassenen Informationen ein besonderes Programm, nämlich den sog. TUFF-Viewer. Darauf dass die Behörde und das Gericht dem Betroffenen auch dieses Programm (eine Kopie oder eine Lizenz zur Nutzung durch den Betroffenen) zur Verfügung stellen, habe dieser aber keinen Anspruch. Dieses Programm sei kein Bestandteil der Messdaten, sondern ein technisches Auswertemittel. Insbesondere enthalte der TUFF-Viewer keine auf den Betroffenen bezogenen Informationen. Der Anspruch auf eine eigenverantwortliche Überprüfung der Messung bedeute nicht, dass der Betroffene oder sein Verteidiger jede technische Untersuchung ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfe persönlich durchführen können müsse. Entscheidend sei, ob das Begehrte selbst eine fallbezogene Information oder lediglich ein Hilfsmittel zu ihrer Auswertung darstellt. Der Umstand, dass die technische Auswertung Kosten verursacht oder die Einschaltung eines Sachverständigen voraussetzt, erweitere den Informationszugangsanspruch nicht zu einem Anspruch auf staatliche Bereitstellung der hierfür notwendigen Fachsoftware. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Falldatei außerhalb der Sphäre der Verfolgungsbehörden tatsächlich von niemandem rechtmäßig geöffnet und überprüft werden könnte und der Staat damit über ein ausschließliches, der Verteidigung schlechthin verschlossenes Auswertungsmonopol verfügte. Das sei aber hier nicht der Fall. Soweit sich aus bisherigen Einzelrichterentscheidungen des Senats etwas anderes ergeben sollte, sei dies für den Senat nicht bindend und wäre durch die vorliegende Entscheidung überholt.

III. Bedeutung für die Praxis

Anspruch auf Zugang zum Falldatensatz, nebst Token-Datei und Passwort

Der Senat führt zunächst aus, dass der Betroffene aus dem Recht auf ein faires Verfahren einen Anspruch auf Zugang zum Falldatensatz der verfahrensgegenständlichen Messung hat, einschließlich der zu dessen Entschlüsselung erforderlichen Token-Datei samt Passwort (vgl. Burhoff/Niehaus, OWi, 7. Aufl., Rn 213). Dass dies noch nicht in allen Gerichtsbezirken beachtet wird, zeigt der Sachverhalt, welcher der aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg, Beschl. v. 27.7.2026 – 1 ORbs 43/26, zugrunde liegt. Der Verteidiger kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich z.B. eine Token-Datei mit Passwort selbst zu beschaffen (etwa beim staatlichen Eichamt), vgl. OLG Karlsruhe, VRR 6/2023, 24 (Niehaus).

Kein Anspruch auf Bereitstellung des TUFF-Viewers

Hingegen habe der Betroffene keinen Anspruch auf die Bereitstellung einer Software (TUFF-Viewer), die zum Lesen und Auswerten der Messdaten im Fall der Verwendung des Messsystems PoliScan benötigt wird. Der Begründung des Senats wird man zunächst insoweit zustimmen können, als aus dem Recht auf ein faires Verfahren kein Anspruch des Betroffenen und der Verteidigung folgt, sämtliche Hilfsmittel vom Staat zur Verfügung gestellt zu bekommen, die zur Überprüfung der Messung erforderlich sind. So wird sicherlich niemand auf die Idee kommen, der Staat habe dem Verteidiger etwa einen PC zur Verfügung zu stellen oder ein Textverarbeitungsprogramm wie etwa Microsoft-Word, selbst wenn ohne diese Hilfsmittel eine sinnvolle Durchführung der Auswertung nicht erfolgen kann.

Der vorliegende Fall bewegt sich allerdings zwischen den beiden Polen, nämlich einerseits den Messdaten somit Token-Datei und Passwort, hinsichtlich derer zweifellos ein Zugangsanspruch besteht, und andererseits allgemeinen Hilfsmitteln, die der Staat der Verteidigung nicht zur Verfügung stellen muss. Denn die Erforderlichkeit einer Spezial-Software, die zum Auslesen benötigt wird, weil das verwendete automatisierte Messverfahren die Daten in einer bestimmten Form verschlüsselt, weist zweifellos einen engen Zusammenhang mit der konkreten Messung mittels des Geräts (Poliscan) auf, für dessen Verwendung sich die Verfolgungsbehörden entschieden haben.

Die Differenzierung des Senats, wonach Anspruch auf die „fallbezogenen Beweismittel“ in Gestalt der Messdaten der konkreten Messung nebst Token-Datei und Passwort besteht, nicht aber auf „Hilfsmittel“ zur Darstellung der gespeicherten Daten, vermag daher m.E. nicht ohne weiteres zu überzeugen. Dementsprechend erkennt der Senat auch selbst an, dass etwas anderes gilt, wenn die Falldatei außerhalb der Sphäre der Verfolgungsbehörden von niemandem rechtmäßig geöffnet und überprüft werden könnte. Maßgeblich dürfte letztlich vielmehr sein, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen folgt, die Messdaten in einer für ihn bzw. den von ihm zu beauftragenden Sachverständigen lesbaren Form zu erhalten. Denn Adressat des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde (Cierniak/Niehaus DAR 2014, 2, 5).

Auswertungsmöglichkeit durch den Sachverständigen

In dem letztgenannten Gesichtspunkt – nämlich der Auswertungsmöglichkeit durch den Sachverständigen – dürfte ein Argument für das Ergebnis des Senats liegen. Der Betroffene hat unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens das Recht, die Richtigkeit der Messung eigenverantwortlich zu überprüfen. Dazu bedarf er aber eines Sachverständigen, da weder er noch der Verteidiger die Daten (selbst wenn sie lesbar sind) auswerten und überprüfen können. Die mit der Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen befassten Sachverständigen verfügen aber ohnehin über die notwendige Software. Wenn es also keinen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren darstellt, wenn nach den Grundsätzen über die Verwendung standardisierter Messverfahren grundsätzlich dem Betroffenen die – wenn er das möchte – eigeninitiative Überprüfung des Ergebnisses überlassen wird und obwohl dazu die Beauftragung und Bezahlung eines Sachverständigen durch den Betroffenen notwendig ist, dann erschließt sich auch nicht, dass es gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstieße, dem Betroffenen die Messdaten in einer Form zu übermitteln, welche die Auswertung nur mit Hilfe einer Spezial-Software ermöglicht, über die in Betracht kommende Sachverständige aber verfügen. Hier liegt – wie auch der Senat ausführt – der Unterschied zur Token-Datei nebst Passwort: Ohne diese Informationen kann auch ein Privat-Gutachter die Messdaten nicht auswerten.

RiOLG Prof. Dr. Holger Niehaus, Düsseldorf

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