Der Umstand, dass zwei vom Kläger angefragte Rechtsanwälte ihr Tätigwerden vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht haben, ändert nichts an ihrer generellen Vertretungsbereitschaft (im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 VwGO) und führt daher nicht zur Beiordnung eines Notanwalts. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Der Kläger hat gegen ein Urteil des VG Zulassung der Berufung beantragt und zugleich einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Zulassungsantrag gestellt. Diesen hat der BayVGH abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben, die zurückgewiesen worden ist.
II. Entscheidung
Anspruch auf rechtliches Gehör
Auch in der Sache würde die die Anhörungsrüge – ohne dass es mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte noch entscheidend darauf ankäme – ohne Erfolg bleiben. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichte das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (stRspr, vgl. BayVerfGH, Beschl. v. 18.2.2025 – Vf. 39-VI-24; BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11, NVwZ 2016, 238). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichte die Gerichte jedoch nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2024 – 1 BvR 1790/22) oder dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20; BVerwG, Beschl. v. 11.3.2025 – 10 B 14.24). Die Anhörungsrüge sei kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie gebe dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenke und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertige (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.1.2025 – 5 B 1.25; BayVGH, Beschl. v. 7.12.2022 – 8 ZB 22.1906; Rudisile/Emmenegger in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 152a Rn 26c; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn 12).
Vertretungsbereitschaft nur mit Vergütungsvereinbarung
Gemessen an diesen Grundsätzen habe der Kläger eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör weder dargelegt noch liegt eine solche vor.
Mit seinem Vortrag, die wenigen grundsätzlich zur Mandatsübernahme bereiten Rechtsanwälte verlangten Vergütungen zwischen 360,– EUR und 710,– EUR pro Stunde, wodurch erheblich höhere Kosten als bei der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren entstünden und in der Folge die angestrebte Durchsetzung unionrechtlicher Umwelt- und Gesundheitsstandards im Rahmen eines effektiven Zugangs zu gerichtlichem Rechtsschutz faktisch beeinträchtigt würde, zeige er keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV und § 108 Abs. 2 VwGO auf.
Der Umstand, dass zwei vom Kläger angefragte Rechtsanwälte ihr Tätigwerden vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht haben, ändere nichts an ihrer generellen Vertretungsbereitschaft im Sinne von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 VwGO. Wie bereits im angegriffenen Beschluss ausgeführt, sei es nicht Sache des Gerichts, die Suche nach einem postulationsfähigen Prozessvertreter in der Weise zu unterstützen, wie es der Kläger offensichtlich erwarte. Seine fehlende Bereitschaft zur Zahlung einer voraussichtlich über den gesetzlichen Gebühren liegenden Anwaltsvergütung in Form eines Zeithonorars und die daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Gewinnung eines Rechtsanwaltes für den von ihm beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung würden keinen Beiordnungsanspruch nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO begründen.
§ 3a RVG
§ 3a RVG sehe die Möglichkeit, eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Rechtsanwaltsvergütung (vgl. § 2 RVG) zu vereinbaren, ausdrücklich vor. Diese Gestaltungsmöglichkeit würde unterlaufen, wenn mit der Forderung nach einer höheren anwaltlichen Vergütung ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO zu den gesetzlichen Gebühren einherginge. Wie vom Senat bereits im angegriffenen Beschluss mit Verweisen auf BayVGH, Beschl. v. 21.4.2026 – 8 A 26.40023 u.a.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.1.2018 – 4 S 2805/17, NJW 2018, 1036 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.6.2003 – 9 A 2240/03, NJW 2003, 2624; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 78b Rn 4; Toussaint in MüKo, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 78b Rn 7 m.w.N.) dargestellt, bezwecke § 78b ZPO gerade nicht, eine anwaltliche Vertretung nur gegen gesetzliche Vergütung zu gewährleisten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und Art. 47 Abs. 1 GRCh.
Mache ein Rechtsanwalt sein Tätigwerden in einem Verfahren mit Anwaltszwang vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig, sei dies für den Beteiligten nur dann unzumutbar, wenn die Honorarforderung unangemessen hoch sei und sie deshalb nach den Regelungen des § 3a Abs. 2 RVG reduziert werden müsste (BSG, Beschl. v. 30.4.2013 – B 5 RS 15/13 B). Hierzu trage der Kläger jedoch nichts Substanziiertes vor, sondern verweise im Gegenteil sogar selbst auf die auch seines Erachtens vorliegend aufgeworfene „komplexe umweltrechtliche Spezialmaterie“. Wenn schon die nach § 3a RVG zulässige Forderung einer höheren als der gesetzlich in § 2 RVG vorgesehenen Vergütung einen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts begründen würde, wären Vergütungsvereinbarungen gerade für Tätigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, aber geringem Streitwert – wie hier mit Blick auf § 52 Abs. 2 GKG der Fall – kaum noch durchsetzbar. Dies stünde zu der dargestellten Wertung des Gesetzgebers in direktem Widerspruch (BFH, Beschl. v. 19.1.2004 – X S 19/03).
360,– EUR/Stunde nicht unangemessen
Es sei hier nichts dafür ersichtlich, dass jedenfalls bei Annahme des günstigsten angebotenen Zeithonorars von 360,– EUR/Stunde zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung ein derart krasses und evidentes Missverhältnis entstehen könnte, das sich bei Heranziehung des dabei anzulegenden Maßstabs des § 242 BGB (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, NJW 2011, 63) für den Kläger als nicht mehr angemessen erweisen würde. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts von ihm selbst erwarteten überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im angestrebten Zulassungsverfahren spricht hier nichts für eine im vorstehenden Sinne unangemessen hohe Vergütungsforderung. Dem Senat sei im Übrigen – ohne dass es darauf hier noch entscheidend ankäme – aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass ein Stundensatz von ca. 400,– EUR für (fach-)anwaltliche Tätigkeiten im Verwaltungsrecht derzeit auch in etwa die Regel bei Zeithonoraren darstellen dürfte.
III. Bedeutung für die Praxis
Unangemessenheit
Eine interessante Entscheidung, die sich mal aus einem anderen Blickwinkel mit der Frage nach der Sittenwidrigkeit bzw. einer unangemessen hohen Vergütungsvereinbarung befasst (vgl. zuletzt u.a. LG Stuttgart, Urt. v. 8.4.2026 – 13 S 56/25). Gegen die Einschätzung des BayVGH, dass 360,– EUR/Stunde für eine „komplexe umweltrechtliche Spezialmaterie“. nicht zu hoch/unangemessen sind, ist m.E. nichts einzuwenden. Denn nur so für Tätigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, wie sie hier offenbar vorliegt, eine angemessene Entlohnung der anwaltlichen Tätigkeit erreichen. Ob das auch für die offenbar auch geforderten 710,– EUR/Stunde gilt, wird man bezweifeln können; es kann aber, da Einzelheiten des Verfahrens nicht bekannt sind, nicht abschließend beurteilt werden.
Geltung in allen Verfahrensarten
Die Kernaussage des BayVGH – Vertretungsbereitschaft nur gegen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung führt nicht zum Notanwalt – gilt im Übrigen nicht nur für das Verwaltungsverfahren, sondern sicherlich auch für das Zivilverfahren und/oder das Strafverfahren. In letzterem kann sich die Frage insbesondere im sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) stellen. Insoweit ist früher die Anwendbarkeit des § 78b BGB von der h.M. verneint worden. Inzwischen geht die überwiegende Auffassung in der Literatur aber davon aus, dass ein Notanwalt beigeordnet werden muss (Schmitt/Köhler, StPO, 69 Aufl. 2026, § 172 Rn 23; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl. 2023, § 172 Rn 55, jeweils m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung, die früher weitgehend übereinstimmend die Bestellung eines Notanwalts abgelehnt hat, wird inzwischen die Möglichkeit der Bestellung grds. von den damit befassten OLG bejaht (vgl. OLG Bamberg NJW 2007, 2274), OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.4.2020 – 1 Ws 51/20; Beschl. v. 12.5.2021 – 1 Ws 42/21 [S]; Beschl. v. 13.9.2023 – 1 Ws 129/23 (S); OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.8.2017 – 3 Ws 107/17; Beschl. v. 15.2.2023 – 7 Ws 23/23; Beschl. v. 10.10.2023 – 7 Ws 148/23 [Ausnahme]; OLG Köln NStZ-RR 2008, 117; OLG Stuttgart Justiz 2001, 222; vgl. zu allem auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl., 2025, Rn 2924 f.; ders. in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., 2025, Teil B Rn 619).






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