Für die Anwendung der sog. Medikamentenklausel in § 24a Abs. 4 StVG ist es unerheblich, ob es im Zuge der ärztlichen Verschreibung von Cannabis zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem verschreibenden Arzt gekommen ist. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Cannabis-Verschreibung ohne persönlichen Kontakt
Das AG hat den Betroffenen u.a. wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene fuhr nach links und übersah dabei den Geschädigten in seinem Pkw. Hierdurch kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Im Tatzeitpunkt wies der Betroffene eine Konzentration von 11 ng/ml THC im Blutserum auf. Der Betroffene hat sich darauf berufen, dass er über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis verfüge. Durch das Privatrezept des Arztes Dr. med. D vom 30.3.2025 sei ihm wegen Schlafstörungen, Reaktion auf schwere Belastungen, Neurasthenie und abnorme Gewichtsabnahme die Einnahme von Cannabisblüten mit der Dosierung täglich bis zu 1,50 g (10 x 0,15g) mit dem Verdampfer für 60 Tage verordnet worden. Diese Verschreibung hat das AG für nicht hinreichend erachtet, weil es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem verschreibenden Arzt gegeben habe. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.
II. Entscheidung
Streitfrage
Nach der sogenannten Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG handelt ein Fahrzeugführer, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat, ausnahmsweise nicht ordnungswidrig im Sinne von § 24a Abs. 1a) StVG, wenn dies auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Welche Anforderungen hierbei an die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu stellen sind, werde nicht durch § 24a Abs. 4 StVG und – jedenfalls bislang – auch nicht durch § 3 MedCanG – näher konkretisiert. Der vom AG zitierte Regierungsentwurf vom 8.10.2025 zur Änderung von § 3 MedCanG, welcher den persönlichen Kontakt zwischen Patient und verschreibendem Arzt vorsieht, sei bislang nicht verabschiedet worden. Die erstgenannte Norm sei daher in der kriminalpolitischen Diskussion fast einhellig auf Kritik gestoßen (Hentschel, in: Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn 22 m.w.N., König, DAR 2019, 362 (369: „unverantwortlich“); s.a. auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.3.2023 – 2 ORbs 16/23, DAR 2023, 584: „Bedenken nachvollziehbar“). Insbesondere werde die Gefahr gesehen, dass sich zugelassene Ärzte finden, die das Ausstellen pauschaler Bescheinigungen über das Internet ohne echte Anamnese zum Geschäftsmodell entwickeln (Niehaus in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Stand: 19.12.2025, § 24a StVG Rn 52_1). Im rechtlichen Ansatz zutreffend sei das AG daher davon ausgegangen, dass die Norm wegen des dargestellten Missbrauchspotenzials restriktiv auszulegen ist und eine Verschreibung nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen darf (unter Verweis auf AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.9.2025 – 726b OWi 58/25, VRR 12/2025, 24 = StRR 12/2025, 34 [jew. Deutscher). Ob dieser restriktive Auslegungsansatz es hingegen auch gebietet, für die ordnungsgemäße Verschreibung von medizinischem Cannabis im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten zu verlangen, werde unterschiedlich beantwortet. Während das AG im zu entscheidenden Fall dies, dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek folgend (a.a.O.), bejaht hat, habe das OLG Oldenburg (a.a.O.) in einem Fall, in welchem ein persönlicher Kontakt allerdings bestanden hatte, darauf hingewiesen, dass der behandelnde Arzt die Letztverantwortung für die Indikationsstellung und Verschreibung trage und die Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB) nicht festgestellt sei. In der Literatur werde das Aufstellen einer solchen formalen Hürde abgelehnt (Niehaus, a.a.O.).
Persönlicher Kontakt nicht erforderlich
Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Die ärztliche Verschreibung eines Medikaments setze allgemein voraus, dass dessen Einnahme medizinisch indiziert und nach anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft für das konkrete Leiden geeignet ist; zudem sei das bestwirksame Medikament zu wählen, Kostenerwägungen treten zurück. Für eine Fernbehandlung bestehe kein abweichender Behandlungsstandard (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 630a BGB, Stand: 1.3.2026, Rn 283). Auch in der Telemedizin richte sich der einzuhaltende Standard nach dem Krankheitsbild des Patienten und nicht nach den technischen Hilfsmitteln, derer sich der Behandelnde bedient (Lafontaine, a.a.O.). Auf welchem Wege die Behandlung und damit auch die Befunderhebung zu erfolgen hat, werde standesrechtlich durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern konkretisiert. Das danach jahrzehntelang bestehende, strikte (standesrechtliche) Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung sei durch den Beschluss des 121. Deutschen Ärztetages im Mai 2018 gelockert worden (Katzenmeyer NJW 2019, 1769). § 7 Abs. 4 S. 3 Musterberufsordnung Deutscher Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) sehe seit dieser Zeit eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall als erlaubt an, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Diese Musterberufsordnung sei durch die einzelnen Landesärztekammern weitgehend übernommen worden. Die vorliegend zuständige Landesärztekammer Bayern habe indes in ihrer Berufsordnung § 7 BO-Ä Bayern dahingehend gefasst, dass eine Beratung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchzuführen sei, sondern auch im Falle telemedizinischer Verfahren eine unmittelbare Behandlung des Patienten zu gewährleisten sei. Sollte der hier verschreibende Arzt, welcher in Bayern ansässig ist, die Verabreichung von Cannabis ohne persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen verschrieben haben, hätte er gegen die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen verstoßen. Allein dieser Umstand stelle allerdings nicht in Frage, dass die Verschreibung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist und diese deshalb als nicht hinreichend i.S.v. § 24a Abs. 4 StVG zu erachten wäre. Anderenfalls müssten ärztliche Online-Verschreibungen in anderen Bundesländern, welche die Regelung der Musterberufsordnung unverändert übernommen haben, als nicht kunstgerecht angesehen werden, obgleich die betreffenden Berufsordnungen diese im Einzelfall zulassen. Verantwortlich für die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen und damit für die Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung sei, wie das OLG Oldenburg a.a.O. zutreffend ausgeführt hat, nicht der Patient, sondern der Arzt. Zwar werde insbesondere bei Fällen der Telemedizin, die über online-Plattformen angeboten werden, und bei denen das Rezept aufgrund eines vom „Patienten“ (Konsumenten) ausgefüllten Fragebogens ausgestellt wird, von einer ordnungsgemäßen Untersuchung keine Rede sein können (Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, 7. Aufl. 2025, § 3 MedCanG Rn 18). Es überspanne jedoch die an einen Patienten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn diesem zugemutet wird, die Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Verschreibung zu überprüfen. Dieser werde sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StGB zu berufen.
III. Bedeutung für die Praxis
Das überzeugt nicht
Es scheint sich mittlerweile zum Geschäftsmodell entwickelt zu haben, dass Ärzte ohne persönlichen Kontakt Cannabis an weit entfernt lebende Betroffene verschreiben, hier ein in Bayern ansässiger Arzt an einen Betroffenen im Ruhrgebiet. Der dabei auf der Hand liegenden Gefahr für die Verkehrssicherheit ist das AG Hamburg-Wandsbek a.a.O. dadurch begegnet, dass es eine Cannabis-Verschreibung ohne persönlichen Kontakt nicht für Anwendung der Medikamentenklausel hat ausreichen lassen. In einer ersten obergerichtlichen Entscheidung zu dieser Frage hat das OLG Hamm dies anders gesehen. Das überzeugt nicht. Das OLG setzt sich mit diesen Folgen nicht und mit dem Charakter der Norm als Ausnahmeregelung nur ansatzweise auseinander. Schon der angesprochene Entwurf zur Änderung des § 3 MedCanG (Entwurf in BT-Drucks 21/3061) spricht für den Vorrang der Verkehrssicherheit bei der Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 24a Abs. 4 StVG. Man kann die beabsichtigte Reform durchaus als Klarstellung der bestehenden Rechtslage betrachten, nicht als Änderung (so AG Hamburg-Wandsbek). Weiter bleibt unklar aus welchem Grund einerseits die Behandlung ohne persönlichen Kontakt nach dem anzuwendenden bayrischen Recht standesrechtlich unzulässig war, dies aber gleichwohl für die Anwendung des Medikamentenklausel unerheblich sein soll. Auch die Annahme, der Betroffene dürfe sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Verschreibung den Regeln der ärztlichen Kunst entspreche, erscheint jedenfalls bei der Verschreibung von Cannabis durch einen weit entfernt praktizierenden Arzt ohne persönlichen Kontakt blauäugig. Die massenhafte Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse durch einige, vielfach entfernt praktizierenden Ärzte während der Corona-Pandemie und die gezielte Ausnutzung dessen durch Patienten scheint dabei in Vergessenheit geraten zu sein. Für die Praktiker im Bereich des OLG Hamm ist die Entscheidung maßgebend. Es bleibt aber zu hoffen, dass entweder andere OLG das anders sehen oder die seit Oktober 2025 stagnierende Gesetzesreform endlich an Fahrt gewinnt.





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