Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) spielt in der Praxis eine große Rolle. Die Kenntnis von der aktuellen Rechtsprechung ist daher für den im (Verkehrs)Strafrecht tätigen Rechtsanwalt/Verteidiger von großer Bedeutung. Wir stellen daher nachfolgend die in den Jahren 2019 – 2024 ergangene Rechtsprechung in einem Überblick vor. Enthalten sind auch einige zivilrechtliche Entscheidungen; die Übersicht erhebt insoweit aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Zusammenstellung hat den Stand von Ende Mai 2026.
Übersicht 1: Begriff des Unfalls
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Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
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1. BGH, Beschl. v. 19.8.2021 – 4 StR 137/21, VRS 140, 323 |
Es liegt kein Unfall im Straßenverkehr vor, wenn nach den Feststellungen der angeklagte Fahrzeugführer zwar mit der Stoßstange seines Kraftfahrzeugs gegen das Knie des Opfers fuhr, dieses jedoch weder Verletzungen noch Schmerzen erlitt. |
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2. BGH, Urt. v. 20.6.2024 – 4 StR 15/24, VRS 147, 148 |
Das Vorliegen eines „Unfalls im Straßenverkehr“ ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich das Verhalten im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Auswirkung einer deliktischen Planung, wie sie an beliebigen anderen Orten mit beliebigen anderen Mitteln auch durchführbar wäre, darstellt es mithin am erforderliche verkehrsspezifische Gefahrenzusammenhang, der das Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen verknüpft, fehlt. |
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3. KG, Beschl. v. 12.2.2021 – (3) 121 Ss 1/21 (5/21), NStZ 2022, 118 = StRR 6/2021, 31 = VRR 8/2021, 19 |
Das vom Angeklagten alkoholbedingt herbeigeführte Unfallgeschehen stellt dann keinen Unfall im Rechtssinne dar, wenn es am wirtschaftlichen Schaden fehlt. |
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4. OLG Naumburg, Beschl. v. 6.5.2024 – 1 ORs 38/24, 1 ORs 38/24, VRR 8/2024, 25 = StRR 11/2024, 26 |
1. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines „Verkehrsunfalls“ nach dem Schutzzweck der Norm des 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang voraus. In dem „Verkehrsunfall“ 2. Der erforderliche straßenverkehrsspezifische Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn sich die Gefahr verwirklicht hat, die dadurch entsteht, dass sich ein Fußgänger auf einem Supermarktparkplatz im räumlichen Bereich der dort abgestellten Kraftfahrzeuge bewegt, etwa um zu seinem Fahrzeug zu gelangen. |
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5. AG Calw, Urt. v. 7.3.2024 – 8 Cs 33 Js 364/24, NJW 2024, 1283 |
Bei einem Schaden durch „panisches“ – hier: infolge einer schweren Arachnophobie getätigtes – Öffnen der Türe eines in einem Parkhaus stehenden, ausgeschalteten Kraftfahrzeugs liegt ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinn von 142 StGB fern, da sich in dem Ereignis keine straßenverkehrsspezifische Gefahr verwirklicht hat. |
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6. AG Dortmund, Beschl. v. 1.9.2020 – 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20, NZV 2021, 334 |
Ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des 142 StGB liegt mangels straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhangs in sog. „Einkaufswagen“-Fällen nicht vor. |
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7. AG Hagen, Beschl. v. 6.6.2025 – 66 Gs 733/25 |
Das Überfahren einer Leiche stellt keinen Unfall im Straßenverkehr im Sinn von 142 StGB dar. |
Übersicht 2: Begriff des (öffentlichen) Unfallortes
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Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
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1. BayObLG, Beschl. v. 13.2.2026 – 204 StRR 102/26, NJW 2026, 1377 = VRR 5/2026, 16 |
Ein Parkhaus, bei dem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. |
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2. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2019 – 1 OLG 2 Ss 77/19, DAR 2020, 153 = VRR 5/2020, 16 = StRR 7/2020, 29 |
Der Umstand, dass ein im privaten Eigentum stehende und als Privatparkplatz gekennzeichnete Verkehrsfläche aufgrund eines Defektes an der Schrankenanlage „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ ist und dies vom Verfügungsberechtigten geduldet wird, genügt zur Begründung der für eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (142 StGB) erforderlichen Öffentlichkeit der Verkehrsfläche insbesondere dann nicht, wenn die einzelnen Stellplätze vermietet sind. |
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3. OLG Naumburg, Beschl. v. 6.5.2024 – 1 ORs 38/24, VRR 8/2024, 25 = StRR 11/2024, 26 |
Ein allgemein zugänglicher privater Parkplatz eines Supermarkts gehört zum räumlichen Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs. |
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4. LG Aachen, Beschl. v. 5.10.2020 – 60 Qs 43/20 |
1. Dem Schutzzweck der Norm entsprechend gehört zum Unfallort auch der räumliche Nahbereich der Unfallstelle, bei der noch ein räumlicher Bezug zum eigentlichen Unfallort dergestalt vorhanden ist, dass ein anderer Unfallbeteiligter den Täter nach Lage des Falles unschwer als wartepflichtigen Unfallbeteiligten erkennen oder als solchen jedenfalls noch vermuten kann; auch dabei ist auf die Erkennungsmöglichkeiten eines an der eigentlichen Unfallstelle zurückgebliebenen (anderen) Unfallbeteiligten abzustellen. Es genügt dabei bereits eine geringere Absetzbewegung, sofern sie nur zu einer gewissen räumlichen Trennung vom Unfallort geführt hat. 2. Äußert ein Unfallbeteiligter gegenüber dem Unfallgegner, dieser habe Schuld an dem Unfall und entfernt er sich sodann vom Unfallort, ehe er im Bereich einer etwa 40 Meter vom Kollisionsort entfernten Einfahrt wendet und zum Kollisionsort zurückkehrt, liegt ein vollendetes Sichentfernen vom Unfallort vor. |
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5. LG Flensburg, Beschl. v. 3.3.2023 – II Qs 9/23 |
Der Autozug „Sylt Shuttle“ ist öffentlicher Verkehrsraum (für 316 StGB). |
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6. LG Lübeck, Beschl. v. 7.9.2021 – 4 Qs 164/21, zfs 2022, 589 |
Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals von dem Unfall erfuhr, erfüllt nicht den Tatbestand des 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.11.2010 – 4 StR 413/10, NStZ 2011, 209). |
Übersicht 3: Tathandlung Entfernen
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Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
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LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.7.2021 – 8 Qs 30/21, DAR 2021, 703 |
Der Tatbestand des 142 StGB ist ausgeschlossen, wenn nur der Unfallverursacher selbst einen Schaden erleidet, insbesondere weil nur das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug beschädigt worden ist. Hierunter fällt auch ein Leasingfahrzeug, wenn der Unfallverursacher als Leasingnehmer für den Schaden einzustehen hat. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn das Fahrzeug im Eigentum des Arbeitgebers steht. Es ist nicht ersichtlich, dass in einem solchen Fall der Unfallverursacher die Schäden an dem Pkw einem Eigentümer gleich selbst zu tragen hätte. |
Übersicht 4: Wartepflicht
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Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
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1. LG Aachen, Beschl. v. 10.1.2022 – 64 Qs 44/21 |
Auf Autobahnen besteht zwar zum einen das Verbot des 18 Abs. 8 StVO, auf der Autobahn zu halten. Auf der anderen Seite gilt das Halte- und Wartegebot des 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO und des 142 StGB. Welches dieser Gebote bei einem Unfall auf der Autobahn den Vorrang hat, kann nur im Einzelfall entschieden werden. |
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2. LG Darmstadt, Beschl. v. 13.2.2026 – 3 Qs 16/26 |
Das Verbot aus 18 Abs. 8 StVO, wonach auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen das Halten, auch auf Seitenstreifen, verboten ist, geht dem Gebot aus 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO, wonach ein Beteiligter eines Verkehrsunfalls unverzüglich zu halten hat, vor. |
Übersicht 5: Beteiligung an der Tat
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Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
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BGH, Urt. v. 1.8.2024 – 4 StR 409/23 |
Eine psychische Beihilfe (27 StGB) von zwei Mitfahrern kann gesehen werden, dass sie sich mit demjenigen, der das Fahrzeug führte, nach einem Verkehrsunfall auf eine gemeinsame Flucht verständigen, wenn dieser dadurch in seinem Entschluss, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen, bestärkt wird. |
Übersicht 6: Geldstrafe/Freiheitsstrafe
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Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
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1. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.12.2020 – 2 Ss 262/20 2. AG Idstein, Urt. v. 8.6.2020 – 9 Ds – 4442 Js 16805/18 |
Alleine die Flucht von einem Unfallort ist kein jugendtypisches Verhalten, sondern eine Reaktion, wie sie auch bei Verkehrsteilnehmern über 21 Jahren vorkommt, da die Flucht regelmäßig dazu dient, die Ursache des Unfalls, und/oder die Fahrereigenschaft zu vertuschen. |
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3. AG Kleve, Urt. v. 5.4.2023 – 12 Ds 56/23 |
Bei einer Strafzumessung wegen Straßenverkehrsdelikten wirkt es sich strafmildernd aus, wenn der Angeklagte inzwischen sein Alkoholproblem erkannt und sich in Behandlung begeben hat, und die Fahrt nicht im Rahmen einer „Spritztour“ vornahm, sondern letztlich im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit. |
Übersicht 7: Konkurrenzen
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Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
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BGH, Beschl. v. 28.4.2022 – 4 StR 88/22, NStZ-RR 2022, 258 (Ls.) = VRS 142, 223 |
Wenn der Täter im Bewusstsein, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, seinen Pkw im öffentlichen Straßenraum führt, nachdem er vor Fahrtantritt er an seinem Fahrzeug gestohlene Kennzeichen angebracht hat, um über die Identität des Fahrzeughalters zu täuschen, und er auf der Fahrt eine Kollision mit einem Lkw verursacht, wodurch dieser beschädigt wird, er sodann aus seinem Fahrzeug aussteigt und anschließend weiterfährt, nachdem er den entstandenen Schaden erkannt hat, ohne Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen, und er auf der fortgesetzten Fahrt er einen weiteren Verkehrsunfall verursacht, liegen keine selbstständigen Taten (53 StGB) vor, sondern es besteht Tateinheit |
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BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 4 StR 48/23, NStZ-RR 2023, 386 = zfs 2024, 46 |
Alle Gesetzesverletzungen, die der Täter im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, bilden eine Tat im Sinne des 52 StGB. |
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KG, Beschl. v. 12.2.2021 – (3) 121 Ss 1/21 (5/21), NStZ 2022, 118 = StRR 6/2021, 31 = VRR 8/2021, 19 |
Zu einer Zäsur der Dauerstraftat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr wird es regelmäßig auch dann kommen, wenn ein alkoholbedingtes Unfallereignis nur deshalb keinen Unfall im Rechtssinne (142 Abs. 1 StGB) darstellt, weil an dem gegnerischen Fahrzeug wegen Vorschäden keine zusätzliche Werteinbuße eingetreten ist. Fährt der Täter nach einem jedenfalls derart alkoholbedingten Zusammenstoß weiter, so wird dies regelmäßig aufgrund eines neuen Tatentschlusses des sich seiner Fahrunsicherheit nun bewusst gewordenen Fahrers geschehen. |
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OLG Naumburg, Beschl. v. 27.2.2023 – 1 ORbs 43/23 |
Eine Fahrtunterbrechung durch eine Polizeikontrolle, führt zur Aufspaltung in zwei selbstständige Taten, wenn der Täter nach der Kontrolle, durch die seine ursprüngliche Fahrt für einen längeren Zeitraum unterbrochen worden ist, die Fahrt fortsetzt (für Verstoß gegen 24a Abs. 1 StVG). |
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LG Stade, Urt. v. 20.1.2021 – 201 KLs 150 Js 17938/20 (14/20) |
Wer während der Flucht vor einem ihm mit eingeschaltetem Blaulicht, Martinshorn und Anhaltesignal folgenden Streifenwagen einen Verkehrsunfall (hier Zusammenstoß mit einem auf einem Parkplatz abgestellten Pkw mit einem Wiederbeschaffungswert von 7.900,– EUR) verursacht und seine Fahrt dennoch fortsetzt verwirklicht nicht nur den Tatbestand der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, sondern auch – tatmehrheitlich – den des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. |
Übersicht 8: Urteilsgründe
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Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
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1. KG, Beschl. v. 3.8.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) |
Ist nicht bereits von vornherein ersichtlich, dass ein bedeutender Schaden im Sinne von 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist, müssen die Urteilsgründe nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. |
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2. OLG Hamm, Beschl. v. 5.4.2022 – 5 RVs 31/22, DAR 2022, 398 = VRR 9/2022, 17 = StRR 7/2022, 24 |
Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.v. 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 EUR. 2. Jedenfalls in Fällen, in denen der auf der Basis eines Kostenvoranschlags festgestellte Schaden nicht sehr über der Wertgrenze eines bedeutenden Schadens i.S.v. 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt, ist der Inhalt des Kostenvoranschlags in den Urteilsgründen näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob dieser tatsächlich ausschließlich Positionen enthält, die bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens berücksichtigungsfähig sind (also etwa nicht: Mietwagenkosten). |
Übersicht 9: Verfahrensfragen
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Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
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1. KG, Urt. v. 10.12.2021 – (3) 161 Ss 113/21 (56/21) |
Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §69 ff. StGB ist dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht. In einer solchen untrennbaren Wechselwirkung stehen regelmäßig Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung. |
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2. OLG Bamberg, Beschl. v. 24.3.2022 – 1 Ws 135/22, NStZ-RR 2022, 317 |
Neben dem in der Anklage geschilderten eigentlichen Verkehrsunfallgeschehen unterliegt, selbst wenn es in der Anklage nicht beschrieben wird, auch das Rettungsverhalten des Unfallverursachers der Kognitionspflicht des erkennenden Gerichts nach 264 StPO). |
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3. OLG Köln, Beschl. v. 20.7.2021 – III-1 RVs 123/21, NZV 2021, 590 |
1. Führt der Täter bei einer abgeurteilten Verkehrsunfallflucht Drogen mit sich, so steht einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Hinblick auf das zeitliche Zusammentreffen der Delikte das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegen. Es handelt sich um eine Tat i.S.d. 264 StPO. 2. Eine Finalbeziehung von Fahrt und Drogenbesitz liegt auch vor, wenn einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Verkehrsunfallflucht anlässlich einer Polizeikontrolle nachfolgt, um den Besitz des unmittelbar zuvor unter den Augen der Polizei zum Zwecke des Handeltreibens erworbene Haschischs zu sichern und aufrechtzuerhalten; Unfall und Unfallflucht können dann nicht sachgerecht als bloßes Verkehrsgeschehen bewertet werden. |
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4. LG Itzehoe, Beschl. v. 2.11.2023 – 14 Qs 160/23 |
Droht dem Beschuldigten im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust des Arbeitsplatzes und wäre er daran gehindert, den ausgewählten Beruf bis zu einem etwaigen Wiedererwerb der Fahrerlaubnis auszuüben, wiegt die zu erwartende Rechtsfolge schwer, so dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. |
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5. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 28.6.2022 – 5 Qs 40/22, zfs 2022, 529 = VRR 8/2022, 18 = StRR 9/2022, 21 |
Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist vor einer polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Unfallfluchtermittlungen grundsätzlich als Beschuldigter zu belehren, soweit seine Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist die Durchführung einer sogenannten „informatorischen Befragung“ regelmäßig ermessensfehlerhaft. Entsprechend gewonnene Erkenntnisse aus einer polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige Beschuldigtenvernehmung sind in diesem Fall unverwertbar. |
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6. AG Dortmund, Beschl. v. 1.8.2022 – 729 Cs – 266 Js 575/22 – 42/22, NZV 2023, 45 |
Verzichtet eine nicht vorbelastete Angeklagte nach Unfallflucht mit Sachschaden auf ihre Fahrerlaubnis, so kann das Verfahren nach 153 StPO eingestellt werden |





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