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Maßgeblicher Zeitpunkt für den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung des Totalschadens

Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urt. v. 24.3.2026 – VI ZR 165/25

I. Sachverhalt

Unterschiedliche Zeitpunkte für die Bestimmung des WBW

Der Kläger nahm die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts eines als Fahrschulwagen genutzten Pkw bei Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Gutachtenbasis.

Der Kläger veräußerte den beschädigten Pkw noch im Jahr 2018 und beschaffte ein Ersatzfahrzeug, das er seitdem als Fahrschulwagen einsetzte. Das AG stellte für die Schadensberechnung auf den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermittelten Wiederbeschaffungswert ab. Das Landgericht legte hingegen den Wiederbeschaffungswert für das Jahr 2018 zugrunde, der vom Gutachter mit einem geringeren Wert ermittelt wurde und reduzierte den zugesprochenen Betrag entsprechend.

II. Entscheidung

Der BGH hob das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei fiktiver Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen, ist aus Sicht des BGH nicht zutreffend

Zeitpunkt der Erfüllung, alternativ der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich

Der BGH betonte dazu noch einmal die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung: Bei einer wie hier erfolgten fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Materiell-rechtlich ist – innerhalb der Grenzen der Verjährung – grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung maßgeblich. Verfahrensrechtlich ist demgegenüber, solange nicht vollständig erfüllt ist, regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt. Preissteigerungen bis zur vollständigen Erfüllung bzw. dem Datum der letzten mündlichen Verhandlung gehen danach im Regelfall zulasten des Schädigers.

Keine generelle Obliegenheit zur zeitnahen Ersatzbe- schaffung

Dem Kläger könne insoweit auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden: Eine generelle Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers möglichst zeitnah vorzunehmen, lässt sich aus Sicht des BGH aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht ableiten. Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Geschädigten ein Zuwarten im Einzelfall als Verstoß gegen Treu und Glauben vorzuwerfen ist. Für die Annahme einer solchen Ausnahme sah der BGH im Streitfall, in dem allein der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Rede stand, keinen Anlass.

Auch das Bereicherungsverbot rechtfertigt es nach Ansicht des BGH nicht, den Wiederbeschaffungswert schematisch auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung zu fixieren. Dafür nennt er zwei Gründe: Zum einen sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht ohne Weiteres mit der vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung setzt aus Sicht des BGH vielmehr eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit voraus, zu der das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hatte. Zum anderen hätte bei einer Übertragung der Grundsätze zur Berücksichtigung tatsächlich angefallener Kosten eine Gegenüberstellung der auf Gutachtenbasis angesetzten Beträge mit den tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Kosten erfolgen müssen, was das Berufungsgericht ebenfalls nicht vorgenommen hatte. Es gab also nach diesem Maßstab keine Anhaltspunkte für eine Bereicherung in diesem Einzelfall.

III. Bedeutung für die Praxis

Ausnahme als Verstoß gegen das Bereicherungsverbot muss nachgewiesen werden

Die Entscheidung stellt klar, dass bei fiktiver Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens der Wiederbeschaffungswert grundsätzlich nach dem prozessual maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen ist, d.h. regelmäßig den Zeitpunkt letzte mündliche Tatsachenverhandlung, solange der Schädiger nicht vollständig erfüllt hat. Der Umstand, dass der Geschädigte zwischenzeitlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, führt für sich genommen nicht zu einer Vorverlagerung des Bewertungszeitpunkts. Eine Ausnahme wäre nur dann anzunehmen, wenn eine unzulässige Bereicherung auf Grundlage einer belastbaren Vergleichsrechnung zwischen dem Wert auf Gutachtenbasis und der tatsächlichen Ersatzbeschaffung bei bestehender wirtschaftlicher Gleichwertigkeit festgestellt werden kann.

Preissteigerung bei Reparaturkosten zu erwarten

Ansonsten verbleibt es bei einer Rechtsprechung, die der BGH schon für die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten entwickelt hat und danach ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Wertbestimmung maßgeblich (BGH, Urt. v. 18.2.2020 – VI ZR 115/19). Auch vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers. Da im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeuges inflationsbedingt immer weiter steigen ist das Ergebnis einer solchen Entscheidung im Regelfall für den Geschädigten positiv.

Schwankungen beim Gebrauchtwagenmarkt können auch zur Wertreduzierung führen

Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes muss dies nicht zwingend der Fall sein. Zwar ist es beispielsweise so gewesen, dass in der Corona Zeit aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach gebrauchten Fahrzeugen und dem Engpass bei neuen Kraftfahrzeugen die Gebrauchtwagenpreise sprunghaft gegenüber den Vorjahren angestiegen waren. Gerade im Zeitalter der zunehmenden Elektromobilität ist aber zu verzeichnen, dass ein erheblicher Werteverfall bei einem Elektro–Kfz eintreten kann, da neue Technologien bei der Batterieforschung zu deutlich längeren Reichweiten führen. Ein Elektrofahrzeug mit einem bestimmten Standard und dem daraus resultierenden Wert im aktuellen Jahr kann daher schon im Folgejahr bei gleicher Laufleistung einen deutlich geringeren Wert aufweisen kann, da ein nachfolgendes Modell oder die Konkurrenz eine deutlich bessere Reichweite und Leistung bietet. Zudem können durch Angebot und Nachfrage erhebliche Veränderungen beim Gebrauchtwagenmarkt eintreten, die bestimmte Modelle betreffen können.

Rettungsanker: Bereicherung bei wirtschaftlich gleichwertigem Kfz

Sollte der Geschädigte im Übrigen tatsächlich und nachweisbar ein wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben haben steht es dem Kfz Haftpflichtversicherer im Übrigen frei, bei deutlichen Unterschieden zu seinen Lasten konkret zu einem möglichen Bereicherungsverbot vorzutragen und diesem Einwand müsste der Tatrichter im Prozess dann entsprechend den Vorgaben des BGH nachgehen.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht

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