1. Hinterbliebenengeld: Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Enkel- bzw. Stiefenkelkinder gehören nicht zu diesem besonders privilegierten Personenkreis.
2. Eine „besondere Nähebeziehung“ zu dem Getöteten ist vom Geschädigten in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad zu dem Getöteten ist.
3. Für Enkelkinder kommt aufgrund der gesetzgeberischen Wertung ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nur ausnahmsweise bei einer gesteigerten Nähe zu dem Getöteten in Betracht, die über eine normale – typischerweise gute – Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgeht. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Enkel begehrt Hinterbliebenengeld
Der Kläger verlangt von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Hinterbliebenengeld wegen des Todes seiner Großmutter und seines Stiefgroßvaters infolge eines Verkehrsunfalls. Seine Mutter hatte wegen des Todes ihrer Mutter sowie ihres Stiefvaters jeweils 10.000 EUR Hinterbliebenengeld erhalten. Der Kläger machte demgegenüber vorgerichtlich jeweils 5.000 EUR Hinterbliebenengeld geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mangels besonderen persönlichen Näheverhältnisses ab. Das Landgericht wies die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin ab.
II. Entscheidung
Enkel steht außerhalb des privilegierter Personenkreises
Der Senat bestätigt mit seinem Beschluss die Klageabweisung durch das LG. Ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB i.V.m. § 10 Abs. 3 StVG setzt aus Sicht des Senats voraus, dass der Hinterbliebene zur Zeit der Verletzungshandlung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand. Die gesetzliche Vermutung gilt nur für Ehegatten/Lebenspartner, Eltern und Kinder und Enkel und Stiefenkel gehören nicht zu diesem privilegierten Personenkreis.
Gutes Verhältnis allein nicht ausreichend
Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto höher sind nach Auffassung des Senats die Anforderungen an die Darlegung einer „besonderen Nähebeziehung“, wobei der Zeitpunkt der Verletzungshandlung maßgeblich sei. Zwar habe der Kläger ein enges Verhältnis zu den Großeltern beschrieben. Zugleich zeigten sich aber im Kernpunkt der Kontaktintensität aus Sicht des Senats Abweichungen zwischen seinen Angaben und der Aussage der Mutter mit einerseits dem nahezu täglicher Kontakt gegenüber andererseits angegeben einmal wöchentlichen Besuchen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war eine gesteigerte Nähe über das gewöhnliche Maß hinaus nicht festzustellen sei.
Ausnahmefall nur bei gesteigerter Nähe
Für Enkelkinder komme ein Hinterbliebenengeld nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine gesteigerte Nähebeziehung vorliege, die über eine normale – typischerweise gute – Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgehe. Der Senat betont insoweit die gesetzgeberische Grundentscheidung, den Kreis der nahestehenden Personen eng zu fassen und Ansprüche entfernterer Angehöriger nur bei besonderen Umständen zuzulassen. Ein regelmäßiger Umgang, auch im Erwachsenenalter, sowie emotionale Unterstützung genügten hierfür nicht, solange keine besondere, mit den in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Beziehungen vergleichbare Bindung vorliegen würde
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung betont die Abgrenzung zwischen dem gesetzlich vermuteten Näheverhältnis gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB und den Fällen, in denen entferntere Angehörige Hinterbliebenengeld nur unter erhöhten Darlegungs- und Beweisanforderungen beanspruchen können. Für die Anspruchsbegründung genügt es bei Enkelkindern regelmäßig nicht, eine gute und über Jahre gelebte Beziehung sowie Trauer und fortbestehende Erinnerungen zu schildern. Erforderlich sind vielmehr konkrete, über das Übliche hinausgehende Umstände, die eine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare Bindung belegen. Zu denken ist etwa an besondere Pflege-/Betreuungsleistungen, eine intensive Haushaltsgemeinschaft oder tägliche Versorgung bis hin zu einer „Elternersatzfunktion“.





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