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Gewährung von PKH im Adhäsionsverfahren

Zur Gewährung von PKH für den Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz.

BGH, Beschl. v. 15.4.2026 – 6 StR 42/26

I. Sachverhalt

Adhäsionsantrag in der Revisionsinstanz

Die Geschädigte hatte in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung einen Adhäsionsantrag gestellt. Nach der Verurteilung des Angeklagten hat sie in der Revisionsinstanz erneut einen PKH-Antrag gestellt. Der BGH hat für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und der Adhäsionsklägerin „ihre“ Rechtsanwältin beiordnet.

II. Entscheidung

Entscheidung über den Adhäsionsantrag

Eine Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz sie erforderlich, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz wirke (§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2020 – 6 StR 48/20 m.w.N.).

Im Antrag der Adhäsionsklägerin vom 21.11.2025 sei auf die bereits zur Akte gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen worden. Zwar sei in jeder Instanz unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, jedoch könne die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, a.a.O.). Angesichts der Mitteilung, dass sich an den erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe, sei eine erneute Vorlage der Vordrucke hier entbehrlich.

Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags seien nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Adhäsionsklägerin sei gemäß § 404 Abs. 5 S. 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwältin G. beizuordnen, weil diese der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin bestellt ist (vgl. BGH, a.a.O.) und der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt werde (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2018 – 4 StR 129/18).

III. Bedeutung für die Praxis

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

1. Der Beschluss bringt nichts Neues zur Frage der Gewährung von PKH für den Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz, sondern bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH.

Allgemeines zur Gewährung von PKH

2. Allgemein gilt: Der Adhäsionskläger kann einen Antrag auf Gewährung von PKH für den Adhäsionsprozess stellen und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann (§ 404 Abs. 5; wegen der Einzelh. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 404 Rn 14 ff. m.w.N.; Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., 2025, Rn 362 ff.; Mitsching StV 2019, 295 ff.). Die Bewilligung der PKH erfolgt nach denselben Vorschriften wie in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (BGH NStZ-RR 2000, 40). Wird noch im Revisionsverfahren für den Antrag PKH beantragt, ist zur Darlegung der (gegenüber der Tatsacheninstanz unveränderten) wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest eine Bezugnahme auf die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Tatgericht erforderlich (BGH NStZ-RR 2009, 190; s.a. BGH, Beschl. v. 6.2.2018 – 5 StR 347/17, NStZ-RR 2020, 333 – Rechtsprechungsübersicht von Cierniak/Niehaus). Der Rechtsanwalt sollte sich aber – zur Sicherheit – die Mühe machen und einen nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck verwenden

Die Bewilligung von PKH wirkt im Übrigen nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO), sodass im Rechtsmittelverfahren jeweils erneut PKH zu beantragen ist (st. Rspr., u.a. BGH StraFo 2008, 131; 2009, 349; 2011, 115; 2017, 258; Beschl. v. 30.10.2018 – 3 StR 324/18; Beschl. v. 14.2.2023 – 2 StR 403/22, AGS 2023, 520; KG RVGreport 2011, 142; zur Zuständigkeit BGH, Beschl. v. 25.4.2019 – 4 StR 478/18). Nach der Rspr. des BGH kann PKH rückwirkend (nur) bewilligt werden, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der PKH Erforderliche getan hat und sein Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist (BGH StraFo 2011, 115; 2017, 258; Beschl. v. 9.6.2021 – 5 StR 406/17, NStZ-RR 2023, 301 – Rechtsprechungsübersicht von Cierniak/Niehaus; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 397a Rn 15).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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