Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gem. § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Beschädigung beim Entladevorgang
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw, der am 11.11.2023 mit einem beim Beklagten versicherten Anhänger verbunden war. Während des Entladevorgangs geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte. Die Klägerin macht geltend, hierdurch seien Heck und Heckscheibe ihres Zugfahrzeugs beschädigt worden. Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer eines Anhängers auf Ersatz dieses materiellen Schadens in Anspruch. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Keine Gefährdungshaftung
Nach Auffassung des BGH hat das LG eine Gefährdungshaftung des Beklagten aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG, § 19 Abs. 1 StVG im Verhältnis zur Klägerin unter den Umständen des Falles rechtsfehlerfrei verneint.
Betriebseinheit
Sei ein Kraftfahrzeug als Zugfahrzeug mit einem Anhänger zu einem Gespann verbunden, bilde das Gespann eine Betriebseinheit, die gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten auf der Passivseite zu einer gesamtschuldnerischen Haftung jedes Gespannfahrzeughalters für das gesamte Gespann führe. Habe einer der Gespannfahrzeughalter hiernach im Außenverhältnis für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns einzustehen, hätten sich die Gespannfahrzeughalter hierüber im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen. Gehe es dagegen um den Ersatz selbst erlittener Schäden der Gespannfahrzeughalter, richte sich die Ersatzverpflichtung im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander gem. § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften, also nach dem allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Die Gefährdungshaftung der § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1 StVG schütze nach dem Willen des Gesetzgebers nur andere durch den Straßenverkehrsunfall Geschädigte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Einzelfahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander. Mit dem klarstellenden Verweis auf die allgemeinen Regeln werde zugleich ermöglicht, etwaigen vertraglichen Haftungsregelungen im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander Geltung zu verschaffen.
Keine Geltung, wenn Betriebseinheit aufgehoben
Zwar würden § 19 Abs. 2 bis 5 StVG nicht gelten, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht (mehr) mit dem Zugfahrzeug zu einem Gespann verbunden und die Betriebseinheit aufgehoben sei. Stattdessen gelte für den Anhänger in diesem Fall die Haftungsnorm des § 19 Abs. 1 StVG auch im Verhältnis zum vormaligen Zugfahrzeug, wobei sich die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes in entsprechender Anwendung von § 17 StVG ergebe (§ 19 Abs. 6 StVG). Doch seien § 19 Abs. 2 bis 5 StVG – und damit auch § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG – nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann anzuwenden, „wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst habt (BT-Drucks 19/17964, S. 18). Andernfalls käme es bei einem dynamischen Unfallgeschehen für die Haftung der Gespannfahrzeughalter zueinander auf die dem Beweis kaum zugängliche Frage an, ob die (ggf. wechselseitigen) Schäden von Zugfahrzeug und Anhänger unmittelbar vor oder nach der Loslösung des Anhängers vom Zugfahrzeug eingetreten seien. Entsprechend erstrecke sich im Außenverhältnis zu einem geschädigten Dritten der Versicherungsschutz des Zugfahrzeugs nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung auch dann auf einen Anhänger, „wenn sich dieser während des Gebrauchs ungewollt von dem versicherten Kraftfahrzeug löse und sich noch in Bewegung befinde.
III. Bedeutung für die Praxis
Aufhebung der Betriebseinheit erst im Unfallzeitpunkt
Die Entscheidung entspricht der dazu in der Literatur vertretenen Meinung (Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015, A.1 Rn 128 f.; Halbach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 5. Aufl., AKB 2015 § A.1.1 Rn 12). Auf der Grundlage ist eine Gefährdungshaftung des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu Recht verneint worden. Denn nach den Feststellungen waren das Zugfahrzeug der Klägerin und der beim Beklagten versicherte Anhänger miteinander zum Gespann verbunden, bis der Anhänger beim Entladen ins Wanken geriet und sich die Deichsel des Anhängers löste und hochschnellte, wobei sie nach der Behauptung der Klägerin Heck und Heckscheibe des Zugfahrzeugs beschädigte. Der Anhänger hat sich folglich erst im Unfallzeitpunkt oder unmittelbar zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst. Zu diesem Zeitpunkt haben das Zugfahrzeug der Klägerin und der Anhänger des Versicherungsnehmers des Beklagten noch eine Betriebseinheit gebildet. Mit dem Hochschnellen der zuvor an das Zugfahrzeug angekoppelten Deichsel des Anhängers hat sich mithin eine Betriebsgefahr des Gespanns verwirklicht, für welche die Gespannfahrzeughalter im Verhältnis zueinander nach § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG gerade nicht haften.











