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VRRKompakt VRR_2026_05

Unfallschadenregulierung: Fiktive Schadensabrechnung

Die Berufung des Geschädigten auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur des Unfallfahrzeugs in einer vom Schädiger im Rahmen des sogenannten Werkstattverweises benannten freien Fachwerkstatt wird bei fiktiver Schadensabrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lässt.

BGH, Urt. v. 24.3.2026 – VI ZR 405/24

Elektronisches Dokument: Ersatzeinreichung

Die Anforderungen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO, nach denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat.

BGH, Urt. v. 11.3.2026 – I ZR 106/25

Rechtsmittelbegründungsfrist: Konkrete Einzelanweisung

Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.

BGH, Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 244/24

Wiedereinsetzung: Folgen

Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.

BGH, Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 524/25

Unerlaubtes Entfernen: Unfall auf der BAB

Das Verbot aus § 18 Abs. 8 StVO, wonach auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen das Halten, auch auf Seitenstreifen, verboten ist, geht dem Gebot aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO, wonach ein Beteiligter eines Verkehrsunfalls unverzüglich zu halten hat, vor. Unverzüglichkeit i.S. des 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB verlangt kein sofortiges Handeln im Sinne einer starren Zeitspanne. Der Unfallbeteiligte hat aber in der Regel alsbald nach Verlassen des Unfallortes, sofern er dazu in der Lage ist, seinen Mitteilungspflichten nachzukommen. Er erfüllt diese nicht unverzüglich, wenn sein Passivbleiben die Beweissituation des Berechtigten konkret gefährdet.

LG Darmstadt, Beschl. v. 9.2.2026 – 3 Qs 16/26

Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter: Entziehung der Fahrerlaubnis

Liegt die Trunkenheitsfahrt bereits knapp zwei Jahre zurück, zwingt der Zeitablauf zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten nun unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann oder ob die Regelvermutung des § 69 StGB widerlegt ist (hier: bejaht). Auf E-Scooter ist § 69 StGB schon dem Grunde nach nicht anwendbar. Das Führen eines E-Rollers ist auch in keiner Weise mit dem Führen z.B. eines Pkw vergleichbar.

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 9.3.2026 – 951 Cs 7/25

Rotlichtverstoß: Benutzung eines Sonderfahrstreifens

Für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen nur für bestimmte Fahrzeuge zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, gelten die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die u.a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht. Ein Rotlichtverstoß liegt nur dann vor, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird.

BayObLG, Beschl. v. 6.2.2026 – 201 ObOWi 47/26

Verwerfungsurteil: Erkrankung des Verteidigers

Konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde, ist es für den Betroffenen nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger, der erkrankt ist, einzulassen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.2.2026 – 2 ORbs 195/25

Verjährungsunterbrechung: Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides

Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 Hs. 2 StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung auch wirksam war. Das bedeutet, dass zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden sein müssen. Bei einer durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten des Betroffenen erfolgten Zustellung sind die gesetzlichen Regelungen über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden, wenn davon auszugehen ist, dass der Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung überschrieben hat. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. 1 LVwZG, § 8 VwZG kann nur dann angenommen werden, wenn ein Verteidiger, dem gemäß § 51 Abs. 3 Satz 5 OWiG eine Abschrift eines seinem Mandanten nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheids tatsächlich zugeht, kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für die oder den Betroffenen entgegenzunehmen. Letzteres setzt u.a. voraus, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht bei der Akte befand; das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde genügt nicht, um die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG auszulösen.

AG Waldkirch, Beschl. v. 2.2.2026 – 2 OWi 5700 Js 3558/26

Entziehung der Fahrerlaubnis: Erhebliche Straftat

Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. 10.3.2026 – 16 B 470/25

Entziehung der Fahrerlaubnis: Kumulativen Gebrauch von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis

Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme i.S.v. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.3.2026 – 16 B 101/25

Entziehung der Fahrerlaubnis: Straftat in Zusammenhang mit Straßenverkehr

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln kann angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung.

BayVGH, Beschl. v. 19.3.2026 – 11 CS 26.120

Abschleppkosten: Umschaupflicht; Sicherbarkeitsgrundsatz

Auch auf öffentlichen Parkplätzen gilt stets die sich aus § 1 StVO ergebende einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs. Befindet sich ein vom klägerischen Fahrzeug abgewandtes bzw. weggedrehtes, erkennbar ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen, das überdies den Vorschriften der VwV StVO entsprechend aufgestellt wurde, in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als fünf Meter), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.

VG Leipzig, Urt. v. 27.3.2026 – 1 K 2002/25

Auslagenentscheidung nach Einstellung: Anfechtbarkeit

Gegen Entscheidungen über die notwendigen Auslagen des Betroffenen nach eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist kein Rechtsmittel statthaft, auch nicht ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde.

LG Heidelberg, Beschl. v. 18.3.2026 – 11 Qs 1/26

Anwaltsvertrag: Fernabsatzgeschäft; Geschäftsgebühr

Allein, dass ein Rechtsanwalt eine Webseite unterhält, mit der er sein anwaltliches Portfolio darstellt und bewirbt, dazu übliche Angebote zur Such- und Analyseoptimierung nutzt, und der Kläger eine Kontaktaufnahme per auf der Webseite angegebener E-Mail-Adresse und Telefon ermöglicht, ergibt auch mit dem Angebot der Erstellung einer digitalen Mandantenakte kein Indiz für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG fällt nicht erst an, wenn der Anwalt nach außen tätig wird. Es genügt, dass er nach außen tätig werden soll, worin auch die Abgrenzung zu einer bloßen Beratung liegt.

LG Köln, Beschl. v. 9.2.2026 – 13 S 177/25 u. AG Kerpen, Urt. v. 7.10.2025 – 102 C 92/24

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