Der Umstand, dass eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Streit um aufschiebende Wirkung
Gestritten wird um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Dem Antragsteller ist eine am 28.11.2024 neu erteilte Fahrerlaubnis wieder entzogen.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Dem Antragsteller hatte 2021 wegen einer Drogenfahrt auf seine Fahrerlaubnis verzichtet und hatte seinen Führerschein abgegeben. Nachdem ein im Dezember 2022 gestellter Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis keinen Erfolg hatte, weil der Antragsteller kein positives Fahrereinungsgutachten vorlegte, hat er am 4.3.2024 erneut die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM beantragt. Der Antragssteller legte in dem Verfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor, das zu dem Ergebnis kam, dass der Antragsteller trotz der Hinweise auf (frühere) Drogeneinnahme/Drogenabhängigkeit ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es liege eine stabile Abstinenz vor. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnehme oder andere psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich konsumiere. Grundlage diese Fahreignungsgutachtens war u.a., dass der Antragsteller mehrere negative Abstinenznachweise zu unterschiedlichen Drogen und auch Alkohol beigebracht hatte. Nach Vorlage des positiven Fahreignungsgutachtens durch den Antragsteller fragte der Antragsgegner bei der Begutachtungsstelle – ausdrücklich um eine Fälschung auszuschließen – nach, ob das erstellte Gutachten zu einem positiven Ergebnis geführt habe, was diese bestätigte. Am 28.11.2024 wurde dem Antragsteller dann eine neue Fahrerlaubnis erteilt und ihm der Führerschein ausgehändigt.
Nachträglich Mitteilung eines Fälschungsverdachts
Die Begutachtungsstelle hat dann aber der Behörde am 16.12.2024 nachträglich zur Beantwortung der Begutachtungsfrage mitgeteilt, im Zuge von Befundprüfungen erfahren zu haben, dass die im Gutachten verwerteten Laborbefunde „so nicht bestätigt werden konnten. Da sich das Gutachtenergebnis nicht unwesentlich auf diese Befunde stützt, kann eine seinerzeit positive Prognose nicht aufrechterhalten werden.“ Das hat zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt.
II. Entscheidung
VG bestätigt erneute Entziehung
Das VG hat die Entziehung der neu erteilten Fahrerlaubnis bestätigt. Dem Antragsteller sei mit dem von ihm Ende September 2024 dem Antragsgegner vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten kein Nachweis der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung gelungen. Zwar sei die Begutachtungsstelle in ihrem Gutachten aus damaliger Sicht zu einer positiven Beantwortung der Begutachtungsfrage gekommen. Jedoch habe sie nachträglich zur Beantwortung der Begutachtungsfrage mitgeteilt, im Zuge von Befundprüfungen erfahren zu haben, dass die im Gutachten verwerteten Laborbefunde so nicht bestätigt werden konnten und daher die t positive Prognose nicht aufrechterhalten werden könne. Mit dieser Angabe gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde habe die Gutachtenstelle hinreichend deutlich gemacht, dass sie an dem Inhalt des von ihr gefertigten und verantworteten Gutachtens nicht festhalten wolle. Hierzu füge sich im Übrigen, dass das Polizeipräsidium E. den Antragsgegner in einem anderen, der beschließenden Kammer bekannten Entziehungsverfahren (vgl. Beschl. v. 4.9.2025 – 7 L 753/25, n.v.) nach dem dort überreichten Verwaltungsvorgang mit E-Mail vom 9.4.2025 darüber informierte hatte, dass im Zusammenhang mit Manipulationen die Begutachtungsstelle W. mitgeteilt habe, dass ein anderer Fahrerlaubnisneubewerber gefälschte Abstinenzbelege vorgelegt habe. Damit liege hier letztlich kein für den Antragsteller günstiger Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung vor. Er befinde sich in der gleichen Situation wie vor Erstellung des Gutachtens und gelte deshalb weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Denn die Fahreignungszweifel wegen des zuvor erwiesenen Konsums von illegalem Amphetamin seien nicht ausgeräumt.
Verhalten der Begutachtungsstelle nicht zu beanstanden
Die Einwände des Antragstellers, er sei im Begutachtungsverfahren abstinent gewesen und sei es auch weiterhin, und die Neueinschätzung der Begutachtungsstelle vom 16.12.2024 sei nicht nachvollziehbar, zumal diese unter dem 26.9.2024 dem Antragsgegner ihr positives Begutachtungsergebnis selbst bestätigt habe, würden nicht greifen. Die Begutachtungsstelle W. selbst habe offenbar aus Anlass von strafrechtlichen Ermittlungen wegen unstimmiger Abstinenznachweise ihr positives Gutachten zurückgezogen. Dies erschüttere die zuvor geäußerte gutachterliche Stellungnahme ganz erheblich. Insoweit sei der Antragsteller – und nicht die Fahrerlaubnisbehörde oder das angerufene Gericht – gehalten, sich wegen der von der Begutachtungsstelle in Zweifel gezogenen Abstinenznachweise und der für ihn nicht nachvollziehbaren nachträglich anderen Bewertung der vorgelegten Abstinenznachweise zu erkundigen. Dies gelte in einem Eilverfahren, in welchem in aller Regel keine weitere Beweiserhebung stattfindet. Der Begutachtungsstelle hätten offenbar in mehreren Fällen Erkenntnisse über Fälschungen von Abstinenznachweisen vorgelegen. Damit sei sie gehalten gewesen, ein nicht mehr tragfähiges Fahreignungsgutachten der Behörde zu melden. Dies folge aus der ihr rechtlich zugewiesenen Rolle als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle. Denn das Ergebnis einer Begutachtung habe im Rahmen der Aufklärung von Fahreignungszweifeln im Verhältnis des Betroffenen zur Fahrerlaubnisbehörde erhebliche Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hingegen sei es nicht Aufgabe der Begutachtungsstelle, einer Behörde gegenüber die ihr bekannt gewordenen gewichtigen Zweifel an der Tatsachenbasis ihrer Begutachtung stichhaltig zu belegen oder gar nachzuweisen. Die Stelle stehe in keiner vertraglichen Beziehung zur Fahrerlaubnisbehörde, sondern allein gegenüber dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber bzw. Bewerber, der ihr den privatrechtlichen Gutachtenauftrag – mit einer amtlich geleiteten Fragestellung – erteilt habe. Es sei insbesondere nicht Aufgabe der Behörde, die ihr von der Begutachtungsstelle gemeldete Korrektur der seinerzeit abgegebenen positiven Prognose weitergehend aufzuklären oder gar eine mögliche Fälschung von Abstinenznachweisen dem Betroffenen gegenüber im Einzelnen nachzuweisen. Im Übrigen habe der Antragsteller einen anderweitigen Abstinenznachweis nicht erbracht.
III. Bedeutung für die Praxis
Deutliche Warnung
Die Entscheidung des VG entspricht der Rechtsprechung auch anderen VG (VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.5.2025 – 6 L 1239/25; VG Freiburg, Beschl. v. 16.8.2012 – 4 K 1363/12; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 3.7.2013 – 3 L 437/ 13.NW; Derpa, in: Hentschel/König, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, Rn 24c (a.E.) zu § 11 FeV). Die Rechtsprechung ist eine deutliche Warnung in den Wiedererteilungsfällen nicht mit „gezinkten Karten“ zu spielen. Denn eine (erneute) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn – wie hier – ein bereits bei (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel der Behörde erst nachträglich offenbar wird. Wenn man sich daran hält, gilt: Wie gewonnen, so zerronnen.











