Ein Parkhaus, bei dem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Trunkenheitsfahrt im Parkhaus
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte mit einem Pkw in einem Parkhaus von einem Parkplatz bis zur Ausgangsschranke und – nachdem die Ausgangsschranke durch eine Mitarbeiterin des Parkhauses deaktiviert worden war, um eine Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern und eine polizeiliche Feststellung des Angeklagten zu ermöglichen – von der Ausgangsschranke zurück in einen Parkplatz gefahren sei, obwohl er infolge vorangehenden Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre. Die beim Angeklagten entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille ergeben.
Revision ohne Erfolg
Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BayObLG hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Angeklagten vorgenommene Fahrt im Straßenverkehr stattgefunden hat.
II. Entscheidung
Allgemeines zum öffentlichen Verkehrsraum
Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315b ff. StGB entspreche dem des StVG und beziehe sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst würden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum sei darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum ende mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar mache, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet werde (BGH, Beschl. v. 30.1.2013 – 4 StR 527/12; MüKoStVR/Hagemeier StGB § 315b Rn 3-5; BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn 4-8).
Parkhaus
Das sei bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freistehe, unbestreitbar der Fall (König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 315b StGB Rn 7). Andererseits sei auch anerkannt, dass Parkhäuser außerhalb der Betriebszeiten keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellen (Leipziger Kommentar zum StGB, a.a.O., § 315b StGB Rn 8). Ein Parkhaus, bei dem – wie hier – während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar seien und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wurde, um die Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern, verliere für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen beruhe auf allgemeinen Schutzbedürfnissen. Wenn eine Verkehrsfläche einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offenstehe, erscheine zur Gewährleistung der Sicherheit in diesen Bereichen die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften geboten (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.4.1979 – 3 Ss (8) 184/79).
Nur kurzfristige Sperrung nur der Ausfahrt
Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich sei und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben werde, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann seien die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden. Denn insoweit komme es zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung. So habe das LG vorliegend auch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der kurzzeitigen Schließung der Ausfahrt weiterhin andere Pkw in das Parkhaus eingefahren und in diesem herumgefahren seien und Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen haben. Die Zeugin habe nach den Urteilsfeststellungen insoweit angegeben, dass sie, nachdem sie über Kameras habe feststellen können, dass der Angeklagte von seinem ursprünglichen Parkplatz aus in Richtung der Ausfahrt gefahren sei, die Schranke der Ausfahrt deaktiviert habe, um dem Angeklagten eine Ausfahrt unmöglich zu machen. Die beiden Einfahrtsschranken seien jedoch weiterhin aktiviert gewesen und es wären auch weiter Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren, Fußgänger hätten das Parkhaus betreten und verlassen. Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass die Einfahrt des Parkhauses nicht gesperrt gewesen sei und andere Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren seien.
Führen im Straßenverkehr
Die Fahrt des Angeklagten innerhalb des Parkhauses von seinem ursprünglichen Parkplatz zur Schranke der Ausfahrt und das anschließende Zurückstoßen auf einen Parkplatz stellt ein Führen im Straßenverkehr dar. Der Angeklagte habe sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung bewegt. Er habe dabei selbst alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, um es zu bewegen (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn 10; TK-StGB/Hecker StGB § 316 Rn 19; MüKoStGB/Pegel StGB § 316 Rn 6, 7; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 316 StGB Rn 9, 9a).
III. Bedeutung für die Praxis
Straßenverkehrsrechtlicher Grundbegriff
Bei dem Begriff des „öffentlichen Straßenverkehrs“ zu dem das BayObLG hier Stellung genommen hat, handelt es sich um einen der straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe, der gerade auch im Verkehrsstrafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten eine große Rolle spielt (vgl. dazu eingehend Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 3568 ff.), insbesondere wenn es um Verkehrsverstöße auf Parkplätzen und/oder in Parkhäusern geht. Insoweit gilt.
Rechtsprechung zum Parkplatz/Parkhaus: Öffentlichkeit bejaht
Die Öffentlichkeit ist bejaht worden beim Parkplatz einer Gastwirtschaft, auch wenn ein Schild das Parken nur Gästen erlaubt (BGHSt 16, 7) und auch außerhalb der Öffnungszeiten, wenn keine Absperrung erfolgt (OLG Düsseldorf NZV 1992, 120), bei einem Parkplatz auf einem Privatgelände, wenn er für die Allgemeinheit nutzbar ist (OLG Düsseldorf VRS 39, 204; 50, 427) und auch, wenn trotz aufgestellten Schildes „Privatparkplatz“ die allgemeine Nutzung geduldet wird (OLG Düsseldorf VRS 63, 289; vgl. aber BGH NStZ 2013, 530 = zfs 2013, 528 = NZV 2013, 508 für Schließung einer Parkplatzschranke und OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2019 – 1 OLG 2 Ss 77/19, DAR 2020. 153 und Rn 3575), beim Parkplatz einer Sparkasse (BGH, Beschl. v. 22.5.2017 – 4 StR 165/17; zum Bordellparkplatz OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2016 – III-4 RVs 107/16).
Rechtsprechung zum Parkplatz/Parkhaus: Öffentlichkeit verneint
Die Öffentlichkeit ist verneint worden bei einem Parkhaus außerhalb der Öffnungszeiten, auch wenn der Restverkehr nach Schließung individuell durch einen Nachtwächter geregelt wird (OLG Stuttgart NJW 1980, 68), für Parkplätze, mit Einsetzen der Betriebsruhe (KG VRS 60, 130; KG, Beschl. v. 18.11.2008 – 3 Ws (B) 419/08; OLG Hamburg VRS 37, 278; OLG Hamm, Beschl. v. 25.6.2009 – 2 Ss OWi 376/09), wohl, wenn eine Beschilderung als Privatparkplatz und die Einordnung von Stellflächen als „Privatparkplätze der Mieter“ vorhanden ist (OLG Jena, Beschl. v. 29.7.2020 – 1 OLG 121 Ss 116/20), bei Parkbuchten vor dem Haus, wenn erkennbar den Hausbewohnern zugeordnet und Fremdparken nicht geduldet wird (BayObLG NJW 1983, 129; s.a. OLG Hamm, a.a.O.), wenn eine im privaten Eigentum stehende und als Privatparkplatz gekennzeichnete Verkehrsfläche aufgrund eines Defektes an der Schrankenanlage zwar „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ ist, dies aber vom Verfügungsberechtigten nur geduldet wird, wenn insbesondere einzelne Stellplätze vermietet sind (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2019 – 1 OLG 2 Ss 77/19, DAR 2020, 153),











